FAQs Kindertagesstätten im Bistum Mainz

Die folgenden, häufig gestellten Fragen sollen alle Betroffenen unterstützen und so für Klarheit und Transparenz sorgen. Bitte beachten Sie, dass die Verordnungen der jeweiligen Bundesländer gelten, und vereinzelt auch die Regeln der jeweiligen Jugendämter.
Die FAQs werden regelmäßig überarbeitet, angepasst und ergänzt werden. Es ist immer das aktuelle Infektionsgeschehen zu beobachten.

Zuletzt wurden die FAQs für Kindertagesstätten 28. Mai 2020 aktualisiert.

Welche Personen können im Kinderdienst eingesetzt werden?

Empfohlener Personaleinsatz nach RKI:

  • alle Mitarbeitenden  (auch Raucher) die keiner Risikogruppe angehören
  • Personen, die allein aufgrund des Alters ein leicht erhöhtes Risiko haben, und freiwillig in den Kinderdienst gehen
  • Personen, die eine Corona-Infektion überstanden haben

Personengruppen, die nicht im Kinderdienst eingesetzt werden sollen:

Mitarbeitende einer nach RKI-Definition relevanten Risikogruppe (oder im Haushalt lebenden Person der Risikogruppen) haben einen ärztlichen Nachweis zu erbringen, dass sie nicht eingesetzt werden können. Die Träger sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für ihre Beschäftigten zu erstellen und das individuelle Risiko einer schweren Covid-19-Erkrankung einzuschätzen und entsprechende Schutz- und Hygienemaßnahmen zu ergreifen.

Mitarbeitende, die keine Fachkräfte sind (Nicht-Fachkräfte), können, sofern sie keiner Risikogruppe angehören, unter den üblichen Regelungen (z.B. keine Aufsichtspflicht) wenn mit dem zuständigen Jugendamt keine andere Regelung vereinbart wurde, eingesetzt werden.

Reinigungs-und Hauswirtschaftspersonal sowie Hausmeister können normal eingesetzt werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass kein Kontakt zu Kindern stattfindet und die Hygienemaßnahmen eingehalten werden.

Welcher Tätigkeit gehen Mitarbeitende der Risikogruppe nach?

Mitarbeitende, welche nicht im Kinderdienst eingesetzt werden können, da sie nachweislich einer Risikogruppe angehören, arbeiten im Homeoffice oder Backoffice, also in einem von Kindern abgetrennten Bereich in der Kita, bei Aufsichtsführung im Außengelände oder Spaziergängen etc.

Ein Beschäftigungsverbot für Mitarbeiter der Risikogruppe gibt es nicht. Anders verhält es sich natürlich im Falle einer Krankschreibung.

Die Anzahl der Kinder steigt…. „Eingeschränkter Regelbetrieb“, wie geht das?

Viele Kitas befinden sich in einer prekären personellen Situation, da viele Mitarbeitende der Risikogruppe angehören.

Es können aber nur so viele Kinder betreut werden, wie es den personellen und räumlichen Möglichkeiten entspricht.

Derzeit gilt folgender Richtwert:

RLP:

  • maximale Gruppengröße: 15 Kinder (bei überwiegendem Anteil U3:10Kinder)

Hessen:

  • Entscheidung der zuständigen Jugendämter

Die Kinder werden von 2 pädagogischen Fachkräften betreut. In Absprache mit den Jugendämtern sind hier Ausnahmeregelungen möglich.

Können Aufgrund von Personalausfällen durch Corona Vetretungskräfte eingestellt werden?

Sofern die Refinanzierung geklärt ist, wäre dies möglich. Achtung: Die Kosten für die „Corona-Vertretungskräfte“ müssen, im Gegensatz zur normalen Krankheitsvertretung, 100% refinanziert sein, also auch unser Trägeranteil.

Wie werden die verschiedenen Betreuungssettings aufgebaut?

Die konkreten Landesvorgaben müssen hier unbedingt beachtet werden. Es können nur so viele Kinder betreut werden, wie es den personellen und räumlichen Möglichkeiten entspricht.

 

RLP: Es gibt 2 versch. Säulen bei den unterschiedlichen Betreuungssettings:

  1. eingeschränktes Angebot für alle, z.B. stunden- oder tageweise, an Vor- oder Nachmittagen
  • unabhängig von systemrelevanten Berufen der Eltern (kein Bestandschutz für Kinder, die bisher in der Notbetreuung waren)
  • nach Möglichkeit planen Sie ein Setting für Vorschulkinder

 

  1.  Angebot mit höherem Betreuungsumfang für Eltern in Betreuungsnotlagen (Alleinerziehende, Berufstätige, auch kindbezogene Gründe)
  2.  

Hessen: Sofern es keine abweichenden Vorgaben des zuständigen Jugendamtes gibt, könnte folgende Priorisierung vorgenommen werden:

  1.        Notbetreuung für Eltern systemrelevanter Schlüsselberufe
  2.        Berufstätige Alleinerziehende
  3.        Förderung von Kinder mit Behinderung oder mit sprachlichen Barrieren
  4.        Härtefälle, die durch das Jugendamt kommen
  5.        Vorschulkinder
  6.        mindestens ein Präsenztag für alle Kinder

Was tun bei Personalausfall?

Das Personal soll nach Festlegung der Betreuungssettings nicht mehr gemischt werden, damit im Falle einer Infektion Infektionsketten nachvollzogen werden können.

Wenn jedoch Mitarbeitende durch Krankheit oder Urlaub ausfallen, muss nach einer Vertretungsregelung innerhalb der Einrichtung gesucht werden (z.B. Stundenaufstockung der Teilzeitkräfte). Damit findet leider eine Durchmischung statt. Es ist aber nicht möglich, das die betroffene Gruppe aufgrund von Fehlen einer Fachkraft geschlossen wird.

Wer plant die entsprechenden Settings?

Verantwortlich für die Planung sind der Träger und die Einrichtungsleitung. Bitte binden Sie in die Planung und Umsetzung der Betreuungsangebote immer Ihr Team, Ihre zuständige Mitarbeitervertretung und die Elternvertretung ein.

Ist ein Mittagessen möglich?

Ja, die Essenseinnahme muss so gestaltet werden, dass keine neuen Vermischungen von Personen stattfinden. Ggf. können Essensräume gestaffelt genutzt und zwischendurch gelüftet und Oberflächen gereinigt werden.

Auch im eingeschränkten Regelbetrieb gilt, dass die Essensverpflegung entsprechend der Betreuungssettings sicherzustellen ist. Die Entscheidung im konkreten Fall obliegt den Verantwortlichen vor Ort.

 

Können Teamsitzungen stattfinden?

Im Umgang mit Beschäftigten untereinander muss das Distanzgebot unbedingt beachtet werden. Teamgespräche, die nicht telefonisch erfolgen können, dürfen unter Einhaltung des Distanzgebots und der Hygienevorgaben erfolgen (z.B. im Pfarrsaal).

Welche Schutzmaßnahmen muss die Kita treffen?

die Risiken für eine Infektion so gut es geht zu verringern. Ein wichtiges Element ist dabei die Einhaltung von Hygienemaßnahmen in den Kindertagesbetreuungsangeboten. Es gilt als Grundprämisse, dass die Virenkonzentration, die durch Hygiene minimiert werden kann, und die Reduzierung der Ansteckungsgefahr erheblich ist.  Allgemeine Verhaltensregeln und eine Vorlage der Gefährdungsbeurteilung finden Sie hier.

 

Ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutz sinnvoll?

Auch mit Maske muss der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m zu anderen Menschen eingehalten werden! Der Einsatz von Mund-Nasen-Bedeckung im pädagogischen Alltag wird insoweit zwar nicht als sachgerecht bewertet, kann jedoch nach den Empfehlungen des RKI das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, verringern (Fremdschutz). Eine solche Schutzwirkung ist bisher nicht wissenschaftlich belegt, sie erscheint aber plausibel.

Der Einsatz von Mund-Nasen-Bedeckung für Kinder wird unter Hinweis auf Gefahren durch unsachgemäßen Gebrauch (Kinder tauschen Mund-Nasen-Schutz etc.) und der damit eher einhergehenden Risikoerhöhung ausdrücklich abgelehnt.

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes von Sorgeberechtigten bei der Übergabe der Kinder in unseren Kindertageseinrichtungen ist freiwillig, wird aber von uns befürwortet. Sie können die Eltern durch Aushang darauf hinweisen, dass bei der Übergabe der Kinder bitte eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.

In der pädagogischen Arbeit mit Kindern unter 6 Jahren verunsichert das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes eher die Kinder, weil sie die Mimik der pädagogischen Mitarbeitenden nicht erkennen können und auch Situationen nicht einschätzen können. Auch Fabienne Becker-Stoll, die Direktorin des Staatsinstituts für Frühpädagogik aus München sieht im Tragen von Gesichtsmasken mehr Nachteile als dass sie tatsächlich schützen würden.

Darüber hinaus birgt ein dauerhaftes Tragen von selbst genähten Masken die Gefahr von Schmierinfektionen. Es ist zu prüfen, inwieweit eine Umsetzung möglich und sinnvoll ist.

Aus diesem Grund möchten wir davon absehen, im pädagogischen Alltag das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutz oder einer FFP2-Maske zu empfehlen oder gar anzuordnen, sofern dies nicht medizinisch im Einzelfall angeordnet ist.

Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz oder Behelfsmasken muss jedoch für das Wirtschaftspersonal umgesetzt werden.

 

 

Finden die Sommerferien statt?

In RLP müssen die Jugendämter eine Notbetreuung organisieren. Ob eine Beteiligung unsererseits notwendig ist, muss vor Ort geklärt werden. Bitte erheben Sie hierzu den Bedarf der Eltern.

In Hessen soll die Betreuung von Kindern in Ferienzeiten durch die Kommunen sichergestellt werden. Ob eine Beteiligung unsererseits notwendig ist, muss vor Ort geklärt werden. Bitte erheben Sie hierzu den Bedarf der Eltern.

Kann die Kita neue Kinder aufnehmen? Können Betreuungsverträge und Zusagen versendet werden?

Die Planung der Aufnahme neuer Kinder ist mit den kommunalen Einrichtungen abzustimmen. Erst dann sollten Betreuungsverträge in einem einheitlichen Vorgehen geschlossen werden.

Grundsätzlich ist der Rechtsanspruch nicht ausgesetzt, d.h. auch Eingewöhnungen können (in einem der Situation angepassten Konzept) wieder stattfinden, sofern dies personell leistbar ist. Ein entsprechendes pädagogisches Reflexionspapier finden Sie im download-Bereich.

Eltern sollten bei zeitlicher Verschiebung der Eingewöhnung mit einem Zwischenstand hierzu informiert werden. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sichergestellt werden kann, ob es bereits im August wieder einen Normalbetrieb der Kitas gibt, müssen Eltern über eine mögliche Verschiebung der Eingewöhnungszeit in Kenntnis gesetzt werden.

Müssen Elternbeiträge gezahlt werden?

Hessen:

Im Hinblick auf die Einziehung oder eine etwaige Erstattung der Elternbeiträge gehen wir so vor, wie es mit der Kommune (Stadt/Gemeinde) vor Ort vereinbart ist. Viele Kommunen in Hessen setzen derzeit die Einziehung der Elternbeiträge aus. Sofern die katholische Kita diese Lösung mitgehen darf, wird das auch getan.

Eine Aussetzung der Beiträge bedeutet nicht, dass die Eltern die Beiträge nicht bezahlen müssen. Es bedeutet lediglich, dass die Beiträge nicht im Beitragsmonat zu bezahlen sind bzw. nicht eingezogen werden müssen. Die nicht gezahlten oder nicht eingezogenen Beiträge stehen auf den Beitragskonten im Soll. Das Land Hessen hat sich noch nicht dazu erklärt, ob die Elternbeiträge durch das Land übernommen werden. Übernimmt das Land Hessen die Elternbeiträge oder übernimmt die Kommune vor Ort die Elternbeiträge, dann wird der ausgesetzte Beitrag auch später nicht eingezogen. Andernfalls wäre er zu einem späteren Zeitpunkt einzuziehen bzw. zu bezahlen.

Rheinland-Pfalz:

Eine generelle Absprache zur Aussetzung dieser Beitragszahlungen besteht nicht und ist daher vor Ort zu klären und zu entscheiden.

 

 

Eine bestätigte Corona-Infektion – was nun?

In diesem Fall sind das Gesundheitsamt und der Träger zu informieren, die die weiteren Maßnahmen treffen. Grundsätzlich müssen alle Personen, die mit der erkrankten Person in der Kita Kontakt hatten, in Quarantäne. Ob die Kita vollständig geschlossen werden muss, wird das Gesundheitsamt im Einzelfall entscheiden.

Eine Fallmeldung geht anschließend an das Bischöfliche Ordinariat, Abteilung Kindertageseinrichtungen, zur Kenntnis.