Pfarrei 2030 und Kirchenrecht 1983

Anmerkungen zur "Instruktion zur pastoralen Umkehr der Pfarreien"

Petersplatz, Vatikanstadt (c) Caleb Miller unsplash.com
Petersplatz, Vatikanstadt
Datum:
Sa. 1. Aug. 2020
Von:
Pfarrer Dr. Georg Rheinbay

Pfarrei 2030 und Kirchenrecht 1983, 47 Jahre liegen dazwischen. 

Wir sind auf der Suche nach der Pfarrei des Jahres 2030. Das römische Schreiben vom 29.6.2020 zum Thema „Pfarrei“ benennt die entscheidende Veränderung im Lebensgefühl der Menschen, die ganz massiv das Thema „Kirche vor Ort“ betrifft: Es hat sich das Gefühl verflüchtigt, zu einem konkreten räumlich fassbaren Ort zu gehören, egal ob zu einer Zivilgemeinde oder zu einer Pfarrei. Durch Mobilität und Digitalisierung „spielt sich das Leben in einem globalen und pluralen Dorf ab.“ Allein deshalb schon wird die Pfarrei 2030 anders sein als die Pfarrei der Vergangenheit.

Zu Beginn zitiert die Instruktion Papst Franziskus: „Ich hoffe, dass uns mehr als die Angst, einen Fehler zu begehen, die Furcht davor bewegt, uns einzuschließen in die Strukturen, die uns einen trügerischen Schutz gewähren, in die Normen, die uns in unnachsichtige Richter verwandeln.“

Und im weiteren Text geschieht dann aber genau das von Franziskus Befürchtete: Das Schreiben pocht auf die derzeitigen rechtlichen Normen und will eine Veränderung zu neuen Strukturen, die es derzeit (auch im Kirchenrecht) noch nicht gibt, verhindern.

Die zahlreichen Anmerkungen der Instruktion zeigen, dass die Behörde referiert, was nach dem derzeitigen Stand des Kirchenrechts und den bisherigen Aussagen von Päpsten und römischen Behörden an Strukturveränderungen möglich ist, nämlich nichts wirklich Einschneidendes. Das Schreiben zitiert in seinen 183 Anmerkungen 86mal den Kodex des Kirchenrechts, 52mal die Päpste, 28mal römische Kongregationen, 14mal das Zweite Vatikanische Konzil, zweimal alte Kirchenlehrer, einmal eine Bischofssynode - und sonst niemanden. Es sind 183 Antworten aus der Vergangenheit für eine Fragestellung, die damals in dieser Form noch nicht gestellt war.

Um die Pfarrei 2030 zu finden, machen sich derzeit viele Menschen Gedanken: Alle, denen die Pfarrei am Herzen liegt, ihre Mitglieder, aber auch Pfarrei übergreifend die Theologietreibenden, die haupt- und ehrenamtlich in den Pfarreien und Bistümern Mitarbeitenden und natürlich die Bischöfe.

Erneuerung hat in der Kirchengeschichte noch nie ihren Ursprung in römischen Behörden gehabt. Das ist auch nicht deren Aufgabe. Sie sollen den Papst und die Bischöfe in deren aktuellen Aufgaben unterstützen. Die Kleruskongregation tut das allerdings mit ihrem Schreiben leider gerade nicht. Denn sie versucht, den Prozess einer Erneuerung zu behindern. Sie interpretiert das aktuelle Kirchenrecht sehr eng und fügt eigene Wertungen hinzu, die es den Bischöfen, nähmen sie das alles ernst, keinen Spielraum lassen würden, Ergebnisse ihrer Veränderungsprozesse umzusetzen.

Neue eigene Wertungen der Behörde sind zum Beispiel: Der Mangel an Priestern sei kein Grund für eine Zusammenlegung von Pfarreien. Eine Profanisierung von Kirchen wegen Fehlens von Gläubigen oder/und von genügend Geld sei nicht „legitim“. Alle Priester in einer Pfarrei „leiten“ mit. Zwischen Leitungsamt und Weiheamt wird nicht unterschieden. Priester sein heißt demnach immer, ein Leitungsamt haben. Ein Bischof begehe eine „Rechtsverletzung“ bei Ernennung eines Pfarradministrators für länger als ein Jahr.

Das Kirchenrecht von 1917 wurde vom Kirchenrecht von 1983 abgelöst. Und das Kirchenrecht 1983 wird ebenfalls abgelöst werden, wenn die Kirche als Ganze zu neuen Ergebnissen gekommen sein wird. Das Kirchenrecht hilft am Anfang eines Veränderungsprozesses wenig. Nach einem Veränderungsprozess werden die Ergebnisse dann sowieso in neue Paragraphen eines neuen Kirchenrechts zu gießen sein.

 

Pfarrer Dr. Georg Rheinbay, Bad Kreuznach

 

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