Katholische Gemeinde St. Marien
Katholische Gemeinde St. Marien
Katholische Gemeinde St. Marien
Katholische Gemeinde St. Marien
Katholische Gemeinde St. Marien
In Offenbach am Main

Pastoraler Weg: PGR in der Übergangszeit

Pastoraler Weg: PGR in der Übergangszeit

Pastoraler Weg Gebetsbild copyright Bistum Mainz (c) Bistum Mainz
Pastoraler Weg Gebetsbild copyright Bistum Mainz
Datum:
Do. 17. März 2022
Von:
az

Auflösung der Dekanate, Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde


Mit der Errichtung der Pastoralräume im Bistum Mainz durch Bischof Kohlgraf an Ostern
2022 wird die bisherige Struktur der Dekanate, der Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde
hinfällig. Zum 31. Juli 2022 wird daher der Bischof die Dekanate sowie die Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde auflösen. Die Struktur der Kooperation und Zusammenarbeit ist zukünftig die Ebene der Pastoralräume bzw. der neuerrichteten Pfarreien.
Mit der Auflösung der Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde beenden auch die Seelsorgeräte ihre Arbeit. Dort, wo sich die Zusammenarbeit zwischen Pfarreien in Form eines Gesamtpfarrgemeinderates etabliert und bewährt hat, bleiben die Gesamtpfarrgemeinderäte erhalten und arbeiten zunächst bis zur Neugründung der Pfarrei weiter.


Wahl der Pfarreigremien (Pfarrgemeinderat/Pfarreirat und Kirchenverwaltungsrat)


Gemäß § 4, Absatz 1 im Statut für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz werden die
Mitglieder der Pfarrgemeinderäte für vier Jahre gewählt. Diesem Rhythmus entsprechend,
wären im Herbst 2023 im Bistum Mainz neue Pfarrgemeinderäte zu wählen.
Die PGR-Wahlen fallen im Bistum Mainz allerdings in die Übergangszeit von Phase II in Phase III des Pastoralen Weges. Da die Neugründungen der zukünftigen Pfarreien in dem Zeitraum 2023 – 2030 zeitlich versetzt vollzogen werden, können auch die Wahlen der
Pfarrgemeinderäte bzw. der Pfarreiräte voraussichtlich nicht alle gleichzeitig stattfinden.

Daher gilt folgende Regelung:


 Der Rhythmus der PGR- bzw. PR-Wahlen von vier Jahren wird beibehalten.
 „Mit der Aufhebung von Pfarreien/Kirchengemeinden und der Neuerrichtung verlieren
sowohl die Kirchenverwaltungsräte als auch die Pfarrgemeinderäte der alten
Pfarreien/Kirchengemeinden ihre Mandate und ihre Funktionen nach den Vorschriften der
Wahlordnung. Pfarrgemeinderat (neu: Pfarreirat) und Kirchenverwaltungsrat sind
unverzüglich neu zu wählen.“ (Handreichung zu Rechtsfragen der Aufhebung und
Vereinigung von Pfarreien und Kirchengemeinden im Bistum Mainz (Entwurf)) Somit sind
Seite 2
die Pfarrgremien (PR und KVR) unmittelbar nach der Neugründung einer Pfarrei zu
wählen. Da die Errichtung der neuen Pfarreien jeweils zum 01. Januar eines Jahres erfolgt,
finden die Wahlen der Pfarreiräte zukünftig im ersten Quartal des Jahres statt, in dem die
Neugründung vollzogen wird.


 Die Wahlen 2023 werden in das erste Quartal 2024 verschoben und finden voraussichtlich
am 16./17. März 2024 statt. „Der Bischof bestimmt den Tag der Neuwahl“ (§ 4, 1 im
Statut für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Mainz).
 Die amtierenden Mitglieder der Pfarrgemeinderäte sowie der Kirchenverwaltungsräte
werden durch den Bischof schriftlich gebeten, ihre Amtszeit um maximal fünf Monate zu
verlängern.
 Der Rhythmus der PGR- bzw. Pfarreiratswahlen von vier Jahren wird beibehalten, so dass
sich der darauffolgende bistumsweite Wahltermin auf das 1. Quartal 2028 verschiebt. Die
Pfarrgemeinde- bzw. Pfarreiräte werden somit für die Zeit bis März 2028 gewählt.
 Damit verschieben sich automatisch auch alle Wahlen der Gremien auf Diözesanebene
voraussichtlich vom Frühjahr des Jahres in den Früh- oder Spätsommer. Dies ist jedoch
über die Statuten von Katholikenrat und Diözesan-Kirchensteuerrat gedeckt, da
zumindest die Vorstände bis zur Neukonstituierung der Nachfolge-Gremien im Amt
bleiben.
Zeitlich versetzte Wahltermine (bedingt durch Termine der Neugründung)
 Der Termin der nächsten PGR-Wahlen ist der 16./17. März 2024
 Alle Pfarreien des Bistums wählen zu diesem Termin einen neuen
Pfarrgemeinderat. Lediglich die Pfarreien, deren Neugründung bereits zum 01.
Januar 2024 vollzogen wird, wählen dann bereits einen Pfarreirat.
 Der gewählte Pfarrgemeinderat/Pfarreirat wählt den Kirchenverwaltungsrat.
 In den Pfarreien, deren Neugründung zum 01. Januar 2025 vollzogen wird, kann
ggf. und im Einvernehmen mit den Pfarreigremien bis zum Termin der Neuwahl im
1. Quartal 2025 die Amtszeit der Pfarrgemeinde- und Kirchenverwaltungsräte
durch den Bischof um ca. 1 ½ Jahre verlängert werden. Der Pfarreirat wird dann
für drei Jahre gewählt. Somit wird vermieden, dass in zwei aufeinander folgenden
Jahren Wahlen durchzuführen sind.
 In den Pfarreien, deren Neugründung zum 01. Januar 2026 vollzogen wird, werden
die Pfarrgremien (PR und KVR) für nur zwei Jahre gewählt.
 In den Pfarreien, deren Neugründung zum 01. Januar 2027 vollzogen wird, werden
die Pfarreigremien (PR und KVR) im März 2027 für fünf Jahre gewählt.
 Damit ist gewährleistet, dass im 1. Quartal 2028 wieder ein regulärer
bistumsweiter Wahltermin angesetzt werden kann. Die Pfarreien, deren
Neugründung zum 01. Januar 2027 vollzogen wurde, sind hiervon ausgenommen,
da dort der Pfarreirat für fünf Jahre (bis 2032) gewählt wird.


Mainz, 23. Februar 2022
Ulrich Janson