Stichwort: Sedisvakanz

Bei der Bischofswahl im Bistum Mainz kommen neben den kirchenrechtlichen Vorschriften die Regelungen des Badischen Konkordates aus dem Jahr 1932 und des Reichskonkordates aus dem Jahr 1933 zum Tragen.

Datum:
Fr. 15. Apr. 2016
Von:
Tobias Blum

Sedisvakanz bezeichnet den Zeitraum, in dem das Amt des Papstes oder eines Bischofs nicht besetzt ist. In einem Bistum tritt Sedisvakanz ein, wenn der Bischof stirbt, oder wenn der Papst den Amtsverzicht des Bischofs annimmt sowie durch Versetzung oder Amtsenthebung des Bischofs. Die Sedisvakanz endet durch die Amtsübernahme eines neuen Diözesanbischofs. Das Wort Sedisvakanz leitet sich von den lateinischen Worten „sedes - der Sitz" und „vacare - leer sein oder frei sein" ab.

Bei der Bischofswahl im Bistum Mainz kommen neben den kirchenrechtlichen Vorschriften die Regelungen des Badischen Konkordates aus dem Jahr 1932 und des Reichskonkordates aus dem Jahr 1933 zum Tragen. Bei Eintritt der Sedisvakanz übernimmt nach kirchlichem Recht bis zur Bestellung eines Diözesanadministrators der dienstälteste Weihbischof des Bistums die Leitung der Diözese. Innerhalb von acht Tagen muss das Domkapitel einen Diözesanadministrator wählen.

Das Domkapitel reicht außerdem eine Vorschlagsliste mit geeigneten Nachfolgekandidaten beim Vatikan ein. Aus dieser Liste und den jährlich vom Bischof einzureichenden Listen benennt der Papst drei Kandidaten. Das Domkapitel wiederum wählt einen von diesen drei Kandidaten in geheimer Abstimmung zum Bischof. Notwendig ist dabei die absolute Mehrheit. Im Falle des Mainzer Domkapitels, das sieben Mitglieder hat, sind das vier Stimmen. Dem Papst ist es vorbehalten, den Bischof zu ernennen. Als Besonderheit sieht das Badische Konkordat vor, dass von den drei vom Vatikan benannten Kandidaten mindestens einer Angehöriger des Bistums Mainz sein muss oder zumindest zeitweise im Bistum gearbeitet hat.

Nach der Annahme der Wahl durch den Gewählten und vor seiner Ernennung durch den Papst wird bei den Landesregierungen von Hessen und Rheinland-Pfalz festgestellt, „ob gegen den Gewählten Bedenken allgemein-politischer Art bestehen". Wenn der Gewählte noch kein Bischof ist, muss er innerhalb von drei Monaten nach der Ernennung die Bischofsweihe empfangen. Die Besitzergreifung der Diözese erfolgt während eines Gottesdienstes in der Kathedralkirche des Bistums durch Vorlage des Apostolischen Ernennungsschreibens.

Zu den Voraussetzungen für die Übernahme des Bischofsamtes heißt es im kirchlichen Gesetzbuch „Codex Iuris Canonici": „Hinsichtlich der Eignung der Kandidaten für das Bischofsamt wird gefordert, dass der Betreffende: - sich auszeichnet durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Seeleneifer, Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden und die übrigen Eigenschaften besitzt, die ihn für die Wahrnehmung des Amtes, um das es geht, geeignet machen; - einen guten Ruf hat; - wenigstens fünfunddreißig Jahre alt ist; - wenigstens seit fünf Jahren Priester ist; - den Doktorgrad oder wenigstens den Grad des Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in der Theologie oder im kanonischen Recht an einer vom Apostolischen Stuhl anerkannten Hochschuleinrichtung erworben hat oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren ist." (can. 378)