Der Hygieneplan regelt die Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in der Martinus-Schule Mainz-Gonsenheim. Er ist Bestandteil der Schulordnung. Ziel des Hygieneplanes ist es, Infektionsrisiken zu minimieren und alle am Schulleben beteiligten für die Infektionsgefahren zu sensibilisieren.
Dieser Hygieneplan regelt die Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in der Martinus-Schule Mainz-Gonsenheim. Er ist gleichzeitig Dienstanweisung und Bestandteil der Schulordnung. Ziel des Hygieneplanes ist es, Infektionsrisiken zu minimieren und alle am Schulleben beteiligten für die Infektionsgefahren zu sensibilisieren.
Für die Sicherung der Hygiene an der Martinus-Schule Mainz-Gonsenheim ist der Konrektor verantwortlich. Als Hygienebeauftragte ist Frau Monika Sikora und Herr Stefan Hoffmann benannt, die die Schulleitung in der Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und Aktualisierung des Hygieneplans unterstützt.
Der Hygieneplan ist jährlich sowie bei aktuellem Bedarf hinsichtlich seiner Aktualität zu prüfen und ggf. zu ändern.
Der Hygieneplan muss für alle Beschäftigten jederzeit einsehbar sein und wird im Lehrezimmer und im Sekretariat gemeinsam mit dem Notfallordner aufbewahrt.
Die Anforderungen an die Reinigung des Schulgebäudes durch das Reinigungspersonal ist zu beachten (DIN 77400).
Mindestens in jeder Pause ist eine Stoßlüftung (3 –5 Minuten) durch vollständig geöffnete Balkontür oder Fenster vorzunehmen.
Es ist darauf zu achten, dass jedem Schüler ein Garderobenhaken zur Verfügung steht und die Kleidungsstücke beim Aufhängen möglichst wenig direkten Kontakt haben.
Der Einsatz einer Frühstücksunterlage erhöht die Hygiene beim Frühstück.
Abfalleimer sind täglich durch das Reinigungspersonal zu leeren.
Die Abfalleimer im Schulhof sind täglich durch den Hausmeister zu leeren.
Das Herstellen und Zubereiten von Lebensmitteln im Unterricht (z.B. Kochaktionen –Beispiel: Rezept/Aufsatzerziehung):
Beim Umgang mit Lebensmitteln kann eine erhöhte Infektionsgefahr durch Krankheitserreger bestehen. Daher ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten für die Teilnahme ihrer Kinder an Kochaktionen (Weihnachtsbäckerei) und den anschließenden gemeinsamen Verzehr der Produkte einzuholen.
Ziel des Unterrichts ist u.a. ein verantwortungsvolles, hygienebewusstes Verhalten der Kinder in der Küche.
Allgemeine Hygieneregeln:
Die Abgabe von Lebensmitteln an Dritte im Rahmen von besonderen Anlässen (z.B. Geburtstagsfeier, Schulfest,...):
Lebensmittel können von Kindern oder Eltern zu besonderen Anlässen mitgebracht und in der Schule verspeist werden, wenn es sich nicht um leicht verderbliche und hygienisch sensible Produkte handelt (z.B. sollten Kuchen vollständig durchgebacken und ohne Füllung sein, Sahnecremetorte, Tiramisu mit rohem Ei, Salate mit Mayonnaise oder Mettbrötchen sollten in der Schule nicht angeboten werden).
Hygiene im Erste-Hilfe-Raum: Mögliche Orte: Küche im Keller, Hausmeisterraum, einen durch die Baumaßnahme zu schaffender Raum
Der Erste-Hilfe-Raum ist gekennzeichnet durch ein Schild, das an der Tür angebracht ist (weißes Kreuz auf quadratischem grünen Grund). Der Erste-Hilfe-Raum ist mit einem Handwaschbecken, Flüssigseife, Desinfektionsmittelspender, Einmalhandtüchern, Einmalhandschuhenund einem Flächendesinfektionsmittel ausgestattet. Die Krankenliegeist nach jeder Benutzung zu desinfizieren.
Mindestens ein Verbandkasten nach DIN 13157 Typ Cmuss bereitstehen. Medikamente und Salben gehören nicht in Verbandkästen.
Verbrauchte Materialien (z.B. Einmalhandschuhe, Pflaster) sind umgehend im geschlossenen Abfallbehälter(mit Tüte) zu entsorgen.
Verbrauchte Materialien sind auf einer Liste im Hausmeisterbüro zu vermerken, so dass sie umgehend ersetzt werden können. Eine regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen wird durch die Hygienebeauftragte durchgeführt.
Eine Liste mit wichtigen Notrufnummernist ausgehängt und der Ordnermit den aktuellen Telefonkontakten der Erziehungsberechtigten steht im Lehrerzimmer, Hausmeisterbüro und Sekretariat bereit.
Aufbewahrungsstelle für Erste-Hilfe-Ausstattung:
Hausmeisterbüro: Für die regelmäßige Überprüfung und Ergänzung nach Verbrauch sind die Hygienebeauftragten verantwortlich.
Turnhalle: Für die regelmäßige Überprüfung und Ergänzung nach Verbrauch sind die Sportlehrer verantwortlich.
Werkraum: Für die regelmäßige Überprüfung und Ergänzung nach Verbrauch ist der Werklehrer verantwortlich.
Betreuung: Für die regelmäßige Überprüfung und Ergänzung nach Verbrauch ist die Leitung der BGS verantwortlich.
Kleines Erste-Hilfe-Set in allen Klassenräumen: Für die regelmäßige Überprüfung und Ergänzung nach Verbrauch sind die Klassenlehrer verantwortlich.
Hygiene bei und nach Hilfeleistungen:
Die Helfer tragen Einmalhandschuhe und desinfizieren sich vor und nach der Hilfeleistung die Hände.
Behandlung kontaminierter Flächen:
Mit Blut oder sonstigen Exkrementen kontaminierte Flächen sind unter Tragen von Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch zu reinigen und zu desinfizieren.
Notrufnummern:
Polizei110
Notruf112
Krankentransport19222
Kinderarzt: Dr. Franke 06131/42000
Nächstgelegene Arztpraxen:
- Dr. Schorrlepp/ Dr. Butz 06131/43936
- Durchgangsarzt: Dr. Schmitt 06131/683086
Vergiftungszentrale19240 oder 232466
Taxizentrale 910910
Diese und weitere für die Schulen wichtigen Rufnummern sind in die Liste einzutragen und werden an folgenden Stellen ausgehängt:
Für eine Händedesinfektion steht ein viruswirksames Händedesinfektionsmittel bereit. Desinfektionsmittelspender sind in allen Klassen, im Lehrerzimmer, im Sekretariat, im Hausmeisterbüro, auf den Lehrertoiletten und in der Turnhalle.
Bei der Händedesinfektion ist es erforderlich, nach Gebrauchsvorschrift ca. 3-5 ml Händedesinfektionsmittel mindestens 30 Sekunden lang in die trockenen Hände einzureiben, wobei auch Fingerzwischenräume, Handrücken und Fingerkuppen sowie Nagelfalz nicht vergessen werden dürfen.
Ausstattung:
Toiletten für Damen sind mit Hygieneeimern und Hygienebeuteln ausgestattet.
In allen Toilettenräumen sind Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und werden regelmäßig aufgefüllt.
Händereinigung:
Das Waschen der Hände ist der wichtigste Bestandteil der Hygiene. Die Schüler sollen mindestens einmal im Jahr belehrt werden durch die Klassenlehrer, dass Händewaschen für die Gesundheit ein wichtiges Unternehmen ist. (Eintrag ins Klassenbuch!)
In allen Klassen wird eine leicht verständliche Anleitung zum Händewaschen thematisiert und in Form eines Plakates in den Klassenzimmern sowie in den Toiletten angebracht.
Flächenreinigung:
Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Bei Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine Reinigung erforderlich. Handschuhe sind zu tragen.
Zur Vermeidung von Stagnationswasser mit der Gefahr der Wasserverkeimungist das Wasser am Wochenanfang und nach den Ferien, sofern es als Trinkwasser dienen soll, ca. 5 Minuten ablaufen zu lassen, um die Leitungen zu spülen.
Eine Reinigung hat täglich zu erfolgen.
Der Schulhof ist täglich auf Verunreinigungen zu überprüfen und nach Bedarf zu reinigen. Die Abfallbehälter sind täglich zu leeren.
Grundsätzlich dürfen keine Tiere mit auf das Schulgelände gebracht werden.
Jede Tierhaltung kann ein gesundheitliches und hygienisches Risiko sein (Infektionen, Allergien). Eine Tierhaltung muss artgerecht erfolgen, abhängig von geeigneten Räumlichkeiten. Dies sollte mit dem zuständigen Veterinäramt abgesprochen werden.
In die Entscheidung über Tierhaltung sind Elterngremien einzubeziehen. Eltern müssen informiert werden.
Bei Unterrichtsprojekten zum Thema: „Haustiere“ dürfen nur nach vorheriger Abfrage durch den Klassenlehrer und Zustimmung aller Eltern, die Tiere mitgebracht werden.
Personen, die an einer im §34 Abs. 1 -3 des Infektionsschutzgesetzes genannten ansteckenden Krankheit erkrankt sind, oder die an Krätzemilbenoder Läusebefall leiden, dürfen die Schule nicht betreten, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Ein schriftliches Attest des behandelnden Arztes hat sich in der Praxis bewährt.
Bei den in §34 IfSG aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern handelt es sich um solche, die in Schulen leicht übertragen werden können.
Lehrer und Sorgeberechtigte der Schüler sind verpflichtet, der Schule unverzüglich mitzuteilen, wenn Lehrer oder Kinder von einem der in den Absätzen 1 -3 geregelten Krankheitsfällen betroffen sind.
Personal:
Beschäftigte in Schulen werden vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten gemäß §35 des Infektionsschutzgesetzes belehrt. Die Belehrung wird protokolliert und für die Dauer von drei Jahren vom Arbeitgeber aufbewahrt.
Spezielle Anweisungen bei Grippeausbruch können mehrmals jährlich stattfinden.
Schüler und Eltern:
Ebenfalls belehrt wird jedes Kind bzw. dessen Sorgeberechtigte, das in der Schule neu betreut wird. Die Belehrung erfolgt schriftlich und wird durch Unterschrift bestätigt. Zusätzlich wird ein entsprechendes Merkblatt ausgehändigt.
Spezielle Anweisungen bei Grippeausbruch können mehrmals jährlich stattfinden.
Grundsätzlich ist nach §8 IfSG der feststellende Arzt verpflichtet, die im Gesetz §6 genannten Krankheiten zu melden.
Treten jedoch die im §34 Abs. 1-3 IfSG genannten Erkrankungen in der Schule auf, so meldet die Schulleitung dies dem zuständigen Gesundheitsamt.
Dies gilt auch bei Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.
Meldeinhalt:
Maßnahmen in der Schule einleiten:
Der beste Schutz vor vielen Infektionskrankheiten sind Schutzimpfungen. Darüber soll die Schule gemeinsam mit den Gesundheitsämtern aufklären.
Es liegt in der Verantwortung der Schule, verbindliche Vorgaben über den Umgang mit Medikamenten zu machen.
Plötzlich auftretende Beschwerden:
Klagt ein Schüler über plötzlich auftretende Beschwerden, darf keine Medikamenten-verabreichung durch das Lehrpersonal erfolgen. Es werden umgehend die Eltern informiert, denen das Kind zum frühstmöglichenZeitpunkt übergeben wird.
Wenn es erforderlich erscheint, muss ein Arzt hinzugezogen werden.
Ein Kind muss wegen einer akuten Erkrankung (z.B. Angina, Mittelohrentzündung) noch Antibiotika einnehmen, ist aber wieder gesund und besucht, da keine Ansteckungsgefahr mehr besteht, wieder die Schule:
Verabreichung von Medikamenten ist im Einzelfall möglich, wenn das Medikament nicht zu Hause verabreicht werden kann und ein schriftliches Ersuchen/ eine schriftliche Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten und eine schriftliche Verordnung durch den Arzt vorliegt. Voraussetzung sind die Information sowie genaue Absprachen zwischen Elternhaus und Schule.
Für die Dokumentation der Anwendung von Arzneimitteln sind in einem Vergabebuch die Verabreichung des Arzneimittels an das Kind unter Angabe des Namens des Kindes, des Namens des Medikamentes, Datum und Uhrzeit sowie der Unterschrift der Person, die das Medikament verabreicht vermerkt. Das Vergabebuch wird von den Eltern zur Verfügung gestellt.
Lehrer können einer solchen „besonderen Regelung“ freiwillig zustimmen, müssen dies aber nicht.
Ein Kind hat eine chronische Erkrankung (z.B. Diabetes) und muss laufend Medikamente einnehmen:
Die Vorgehensweise zwischen Arzt, Erziehungsberechtigten und Personal der Schule muss abgestimmt werden. Die Klassenlehrerin und ggf. eine Betreuungsperson sollten gründlich in das Krankheitsbild eingeführt werden. Dies erfolgt durch den schul-ärztlichen Dienst in Kooperation mit dem behandelnden Arzt oder durch eine andere geeignete Person. Es ist wichtig, dass in der Schule die relevanten Informationen vorliegen, um im Einzelfall eine notwendige Handlungsfähigkeit des Personals zu gewährleisten. „Besondere Reglungen“(siehe oben) können zwischen Elternhaus und Schule getroffen werden. Die Schüler werden im Lehrerzimmer (mit Foto) mit den entsprechenden Erläuterungen ausgehängt.
Es ist schriftlich zu vereinbaren, welche Maßnahmen die Schule im Notfall in welcher Reihenfolge einleiten kann.
Notfallmaßnahmen gehören zu den Pflichten der Lehrer!
Zur Vornahme von Injektionen ist das Lehrpersonal oder Betreuungspersonal nicht berechtigt.
Ein Kind hat eine Erkrankung, bei der es zu akut lebensbedrohlichen Zustandsbildern kommen kann (z.B. Asthma, Epilepsie, Pseudokrupp, Allergien):
Zwischen Arzt, Erziehungsberechtigten, Leitung und Lehrern muss festgelegt werden, wie im Akkutfallvorgegangen werden soll. Das bereitgestellte Medikament kann lebensrettend sein, die Verabreichung darf aber nur im Rahmen der „Ersten Hilfe“ nach der mit dem Arzt festgelegten Vorgehensweise erfolgen.
Notfallmedikamente werden mit dem Namen des Kindes versehen und zusammen mit der ärztlichen Einnahmeanweisung sicher im Lehrerzimmer im „Notfallschrank“ oder nach Bedarf im Kühlschrank aufbewahrt.
Im Lehrerzimmer hängt eine Liste/Aushang mit Bild, in dem personenbezogen die bekannten Krankheiten des Kindes, Anschrift des behandelnden Arztes und eventuell zu veranlassende Notfallmaßnahmen dokumentiert sind.
Bei Bienen-oder Wespenstichallergie muss im Falle eines Stiches sofort der Rettungsdienst verständigt werden!
(1)Personen, die an
Cholera
Diphtherie
Enteritis durch enterohämorrhagischeE. coli (EHEC)
Virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
HaemophilusinfluenzaeTyp b-Meningitis
Impetigo contagiosa(ansteckende Borkenflechte)
Keuchhusten
Ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
Masern
Meningokokken-Infektion
Mumps
Paratyphus
Pest
Poliomyelitis
Scabies(Krätze)
Scharlach oder sonstigen Streptococcuspyogenes-Infektionen
Shigellose
Tyyphusabdominalis
Virushepatitis A oder E
Windpocken
erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in §33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts-oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eineWeiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teil nehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.
(2)Ausscheider von
VibriocholeraeO 1 und O 139
Corynebacteriumdiphtheriae, Toxin bildend
Salmonella Typhi
Salmonella Paratyphi
Shigellasp.
EnterohämorrhagischenE. coli (EHEC)
dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamts unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtungen teilnehmen.
(3)Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder einVerdacht auf
Cholera
Diphtherie
Enteritis durch enterohämorrhagischeE. coli (EHEC)
Virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
HaemophilusinfluenzaeTyp b-Meningitis
Ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
Masern
Meningokokken-Infektion
Mumps
Paratyphus
Pest
Poliomyelitis
Shigellose
Tyyphusabdominalis
Virushepatitis A oder E
aufgetreten ist.