Seit Oktober 2021 besteht der gemeinnützige Bartholomäusverein e.V. zur Förderung der katholischen Kirche St. Bartholomäus von Groß- und Klein-Zimmern mit folgenden Zielen:
Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserem Bartholomäusverein und hoffen auf regen Zulauf, um die Lebendigkeit unserer Kirchengemeinde zu erhalten!
Hermann Schulte (1. Vorsitzender)
Mark Hülsemann (2. Vorsitzender)
Helmut Kriha (Kassenwart)
Michael zum Hebel (Schriftführer)
Pfarrer Frank Blumers (Beisitzer)
Jens Nowak (Beisitzer)
Peter Heberer (Beisitzer)
Bartholomäusverein e.V.
IBAN: DE55 5086 3513 0005 5481 01
BIC: GENODE51MIC
Volksbank Odenwald
Engagieren auch Sie sich.
Herzlichen Dank!
Die katholische Kirchengemeinde St. Bartholomäus in Groß- und Klein-Zimmern ist ein Ort der lebendigen Begegnung und Aktivität. Wir verstehen unsere Kirchengemeinde als eine Gemeinschaft, zu der alle zählen, die ihr verbunden sind oder sich zugehörig fühlen.
Darüber hinaus sind zahlreiche Gruppierungen in der Kirchenmusik, in Jugendgruppen oder in sozialer Ausrichtung für Jung und Alt engagiert. Regelmäßige Feste und Veranstaltungen schaffen eine willkommene Möglichkeit des sozialen Miteinanders und der Begegnung.
Der Bartholomäusverein e.V. fördert das Miteinander in vielseitiger Ausrichtung. Unser Pfarrheim und alle weiteren Orte, an denen unser Miteinander stattfindet, werden durch ihre Ausstattung und deren Erhalt über das übliche Maß hinaus, für die gemeinschaftliche Nutzung attraktiver.
Die vielfältigen Angebote mit hoher Eigeninitiative aus der Gemeinde, die wir nutzen oder in die wir uns gerne einbringen, werden durch eine sinnvolle materielle und organisatorische Unterstützung noch ansprechender gestaltet.
Veranstaltungen und Projekte, wie z.B. das Pfarrfest oder den zukünftigen Bartholomäus-Weg und viele andere, begleitet der Verein als notwendige rechtliche und finanzielle Organisation.
Der Verein kann als Vertragspartner gegenüber externen Dienstleistern
und bei der Beschäftigung von Personal zum Gelingen beitragen.
Der Bartholomäusverein e.V. ist somit ein gemeinnütziger Förderverein mit dem Zweck der ideellen, organisatorischen, personellen und finanziellen Förderung und Unterstützung der katholischen Gemeinde in Groß- und Klein-Zimmern. Die Förderprojekte werden kontinuierlich auf unserer Internetseite dokumentiert. Ein umfassender Rechenschaftsbericht wird jährlich der Mitgliederversammlung offengelegt.
Adventssingen
Wir freuen uns, dass wir ein Adventssingen in unserer Gemeinde am Vorabend des 4. Advent als erste Veranstaltung des Bartholomäusvereins begleiten konnten.
Trotz der aktuellen Umstände hat es den Teilnehmenden große Freude gemacht. Das gemeinsame Singen war eine schöne Gelegenheit gemeinsam adventliche Stimmung zu erleben. Eine Veranstaltung, die es lohnt im nächsten Jahr zu wiederholen.
In diesem Jahr wurde der Kerbmontag wieder auf der Ranch gefeiert
- dieses Mal im neuen Gewand und wieder mit vielen freiwilligen Helfern.
Die Bartholomäus-Ranch erhielt dank vielen fleißigen Händen einen neuen Anstrich
und erhielt ein Willkommensschild!
Das Pfarrheim erscheint im neuen leuchtendem Weiß!
Der Verputz wurde ausgebessert und neu gestrichen!
Die Grünanlage wurde neu angelegt.
Eine Bartholomäus Birne und neue Sträucher wurden mit vielen Helfern gepflanzt.
Unsere Ranch ist in die Jahre gekommen und gemeinsam mit Unterstützung der Gemeinde soll diese erhalten und verschönert werden. Dazu laden wir zu einem ersten Aktionstag am Samstag, den 16.07.2022 ein. An diesem Tag sollen viele kleine Teilprojekte umgesetzt werden.
Jede Unterstützung ist willkommen!
Auf unserer Homepage www.bartholomaeusverein.de erhalten Sie alle Informationen, auch eine Liste der erwähnten Teilprojekte. Wir bitten um Rückmeldung für ein Mitwirken an foerderverein@bartholomaeus-zimmern.de bis zum 25.06.2022.
Unsere Gemeinschaft lebt davon, dass sich viele einbringen.
Werden Sie Mitglied oder unterstützen Sie uns durch ihre Dauer- oder Einzelspende und helfen Sie, unsere Ziele zu verwirklichen. Für uns alle!
Haben Sie Ideen, wollen Sie sich als Mitglied persönlich engagieren oder haben Sie Fragen?
Dann sprechen Sie uns an!
Engagieren auch Sie sich.
Herzlichen Dank!
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Bartholomäusverein Groß-Zimmern e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Groß-Zimmern und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke i.S. des §54 AO durch die ideelle, organisatorische, personelle und finanzielle Förderung und Unterstützung der katholischen Gemeinde in Groß-Zimmern und Klein-Zimmern.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Es kommt jede Form der Unterstützung in Betracht, die den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung nicht zuwiderläuft. Die Unterstützungsleistungen werden freiwillig erbracht.
§ 3 Rechtsfähigkeit und Organe
1. Der Förderverein soll als rechtsfähiger Verein gegründet werden. Er ist daher in das Vereinsregister des Amtsgerichtes einzutragen und wird nach erfolgter Eintragung den Namenszusatz e.V. führen.
2. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Arbeitsverhältnisse
Für Arbeitsverhältnisse, die der Verein abschließt, findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen im Amtsblatt des Bistums Mainz veröffentlichten Fassung, Anwendung.
§6 Finanzierung
1. Die Finanzierung des Vereines soll dem Erreichen des satzungsmäßigen Zweckes dienen.
2. Der Verein finanziert sich insbesondere durch
freiwillige Leistungen,
Spenden,
Mitgliederbeiträge und
staatliche Förderung,
sowie durch sonstige Einnahmen, die von einem gemeinnützigen Verein angenommen oder erwirtschaftet werden können und weder gegen gesetzliche Bestimmungen noch dem Satzungszweck zuwiderlaufen.
§ 7 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand wird bei Ablehnung des Antrages dem Antragsteller auf Verlangen die Ablehnungsgründe schriftlich mitteilen. Der Antragsteller kann eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung verlangen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
freiwilligen Austritt,
Ausschluss,
Tod des Mitglieds,
Verlust der Geschäftsfähigkeit bei natürlichen Personen,
oder bei juristischen Personen bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Abwicklung, es sei denn, es handelt sich um eine Insolvenz in Eigenverwaltung.
4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft ist durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Wochen zum Ende des Geschäftsjahrs möglich. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder das Mitglied sich sonst ein Fehlverhalten zuschulden kommen lässt, das mit der Mitgliedschaft im Verein unvereinbar ist. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf mögliche rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus
der/dem Vorsitzenden
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
der/dem Kassenverwalter(in)
der/dem Schriftführer(in)
bis zu drei Beisitzer(innen)
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Der/die Kassenverwalter(in) und der der/die Schriftführer(in) sind ebenfalls vertretungsberechtigt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Er hat für eine ordnungsgemäße Führung der Bücher zu sorgen.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind oder schriftlich abstimmen. Kommt Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist der Vorstand bei der nächsten Sitzung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ein/e Beisitzer(in) wird vom Pastoralteam ernannt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger(innen) im Amt.
6. Sollte ein Vorstandsmitglied innerhalb des Zeitraumes, für den es gewählt wurde, seine Aufgaben nicht mehr erfüllen können, oder wünscht dieses Vorstandsmitglied, von seinen Aufgaben entbunden zu werden, so kann der Gesamtvorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestimmen.
7. Bei einer mehrheitlich im Gesamtvorstand festgestellten Pflichtwidrigkeit eines Vorstandsmitglieds kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die über eine Abberufung des Vorstandsmitgliedes, dem die Pflichtverletzung vorgeworfen wird, entscheidet.
8. Von jeder Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen und von der/dem Protokollantin/-ten zu unterzeichnen, das in der nächsten Vorstandssitzung zu verabschieden ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder per Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Zusätzlich soll die Einladung in dem Schaukasten auf dem Vorplatz der katholischen Kirche St. Bartholomäus ausgehängt werden.
2. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über den Tätigkeitsbericht des abgelaufenen Jahres, über den Rechnungsbericht und über die Entlastung des Vorstands sowie über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer(innen) und eine/n Ersatzprüfer(in) auf die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt, das von der/dem Schriftführer(in) und der/dem Versammlungsleiter(in) unterzeichnet wird. Das Protokoll wird jedem Mitglied zugesandt. Einsprüche können bis zur folgenden Mitgliederversammlung eingereicht werden.
7. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
1. Der Beschluss über eine Satzungsänderung die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Satzungsänderung muss gemäß § 9.1. angekündigt werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, kann eine weitere Versammlung einberufen werden, in der dann gemäß § 9.5. verfahren werden kann.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Pfarrei, zu der die katholische Gemeinde in Groß-Zimmern gehört. Die Pfarrei hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke in Groß-Zimmern zu verwenden.
4. Als Liquidator(innen) werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Haben Sie Ideen, möchten Sie sich als Mitglied persönlich engagieren oder haben Sie Fragen?
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