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Pfarrgemeinderatswahl 2025 im Bistum Mainz
Pfarrgemeinderatswahl 2025 im Bistum Mainz

Kann die Pfarreiratswahl angefochten werden?

Jeder Wahlberechtigte der Pfarrei kann gegen die Wahl innerhalb von 2 Wochen nach dem Wahltermin schriftlich beim Wahlvorstand Einspruch erheben.

Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorliegen und wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Verstoß die Mandats-verteilung beeinflusst haben kann.

Der Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch durch Beschluss. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Wahlvorstand hat unverzüglich die Diözesanstelle für Pfarrgemeinderäte, Pfarreiräte und Gemeindeausschüsse über diesen Einspruch und den Beschluss zu informieren.

Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Woche nach Zustellung die Beschwerde beim Bischöflichen Ordinariat statthaft. Der angegriffene Beschluss ist in Kopie beizufügen. Das Bischöfliche Ordinariat entscheidet endgültig.

Erklärt das Bischöfliche Ordinariat auf die Beschwerde die Wahl für ungültig, entscheidet es auch über einen neuen Wahltermin.