Gelingt es dem Pfarreirat im Zusammenwirken mit dem Wahlvorstand nicht, in ausreichender Zahl Kandidierenden zu finden, ist der Wahlvorstand gehalten, noch vor dem Termin der Erstellung der Kandidierendenliste dies dem Bischöflichen Ordinariat mitzuteilen.
Das Bischöfliche Ordinariat entscheidet das weitere Vorgehen, insbesondere über eine Verlängerung der Frist zur Kandidierendensuche. Ist zum vorgesehen Wahltermin eine Wahl nicht möglich, setzt das Bischöflichen Ordinariat einen neuen Wahltermin fest.
Kann zum neu festgesetzten Zeitpunkt wiederum keine Wahl durchgeführt werden, verlieren der Pfarreirat und der Verwaltungsrat ihr Mandat. Das Bischöfliche Ordinariat setzt eine Vermögensverwalterin oder einen Vermögensverwalter ein. Diese bzw. dieser hat die Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates.