Jugendvertreterinnen oder Jugendvertreter werden ausschließlich über die Jugendversammlung gewählt. Als Jugendvertreterin oder Jugendvertreter wählbar sind alle Personen ab 16 Jahren, die in der Pfarrei gemeldet sind (s. § 4 Absatz (3) Satzung für die Jugendversammlung in Pfarrgemeinden im Bistum Mainz).