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FAQ zur Pfarreiratswahl am 22./23. März 2025
Wann finden die Wahlen der Pfarreiräte statt?
14. Juni 2023
In den Pfarreien, die 2025 neu gergründet werden, finden die Wahlen der Pfarreiräte am 22./23. März 2025 statt.
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Was ist ein Pfarrgemeinderat?
Der Pfarrgemeinderat ist das gewählte Laiengremium in einer katholischen Pfarrei. Mit den Hauptamtlichen zusammen stellt der Pfarrgemeinderat die Weichen für ein lebendiges Pfarreileben und setzt inhaltliche und strukturelle Akzente. Erstkommunion- und Firmkatechese, Jugendarbeit, die Gestaltung der Gottesdienste, Glaubensgespräche und spirituelle Impulse, Sorge um die Kindertagesstätte, Feste und Feiern und die Planung von Angeboten für ältere Menschen, besonders aber auch die diakonische Sorge um Notleidende und Bedürftige. Das alles und noch mehr sind Themen, die die Vielfalt der Kirche ausmachen und mit denen sich der Pfarrgemeinderat beschäftigt. Gemeinsam suchen sie nach Wegen, Kirche vor Ort zu gestalten und die Botschaft Jesu Christi weiterzutragen.
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Was ist ein Pfarreirat?
Der Pfarreirat ist das pastorale Gremium auf der Ebene der neu gegründeten Pfarreien im Bistum Mainz. Er führt die Arbeit der bisherigen Pfarrgemeinderäte weiter. Er ist ein Gremium von ausgewählten Gläubigen und Mitgliedern kraft Amtes, das als solches das Volk Gottes der Pfarrei in der Vielfalt seiner Berufungen, Charismen und Dienste repräsentiert. Der Pfarreirat ist das zentrale Gremium der Beteiligung in der Pfarrei. In diesem Gremium sollen sich Pfarrer und die übrigen Mitglieder über die Angelegenheiten der Pfarrei informieren, gemeinsam darüber beraten und gemeinsame Beschlüsse fassen.
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Was ist ein Gemeindeausschuss?
In jeder Gemeinde einer neu gegründeten Pfarrei ist ein Gemeindeausschuss (oder ein Gemeindeteam) vorgesehen, der die Verantwortung für das Gemeindeleben und die Grundvollzüge vor Ort übernimmt. Der Pfarreirat setzt für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben Gemeindeausschüsse für jede Gemeinde der Pfarrei ein. Er beauftragt sie und nimmt in regelmäßigen Abständen Berichte der Ausschüsse entgegen. Der Gemeindeausschuss ist ein Unterausschuss des Pfarreirates. Der Gemeindeausschuss ist das Gremium der Mitbestimmung in der Gemeinde vor Ort. Der Pfarreirat unterstützt die Gemeindeausschüsse und Gemeindeteams in ihrer Arbeit.
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Wie werden die Vertreter/innen der Jugend gewählt?
Jugendvertreterinnen oder Jugendvertreter werden ausschließlich über die Jugendversammlung gewählt. Als Jugendvertreterin oder Jugendvertreter wählbar sind alle Personen ab 16 Jahren, die in der Pfarrei gemeldet sind (s. § 4 Absatz (3) Satzung für die Jugendversammlung in Pfarrgemeinden im Bistum Mainz).
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Was ist eine Jugendversammlung?
Die Jugendversammlungen sind Bestandteil des Pastoralen Weges im Blick auf die „Option für die Jugend“. Sie haben zum Ziel, die Jugendperspektive und die Präsenz junger Menschen in den Pfarrgemeinderäten und in den Entscheidungsgremien insgesamt zu stärken. Die jährlich stattfindenden Jugendversammlungen sind für die amtierenden Jugendvertreter*innen eine gute Unterstützung bei der Interessenvertretung. Stimmberechtigte Mitglieder der Jugendversammlung sind alle Personen, die zwischen 9 und 27 Jahre alt und in der Pfarrei gemeldet sind.
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Ist auch Briefwahl möglich?
Jede oder jeder Wahlberechtigte hat auf Antrag die Möglichkeit, brieflich zu wählen. Dieser Antrag kann bis zum vorletzten Tag vor dem Wahltermin schriftlich oder mündlich beim Wahlvorstand oder beim Pfarramt gestellt werden
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Wer kann kandidieren?
Wahlberechtigt sind Gemeindeglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Gemeindeglied ist, wer katholisch ist und in der Pfarrei seinen Wohnsitz hat. Wählbar sind Gemeindeglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in ihrer aktiven Kirchengliedschaft im Sinne des kirchlichen Rechts nicht behindert sind, ordnungsgemäß vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben. Wählbar sind auch Katholikinnen oder Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrgemeinde, jedoch im Bistum Mainz haben, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben schriftlich nachzuweisen, dass sie aus dem Wählendenverzeichnis der zuständigen Pfarrgemeinde ausgetragen worden sind. Wenn ausreichend Kandidierende vorhanden sind, dürfen Ehegatten und bis zum zweiten Grad Verwandte nicht gleichzeitig kandidieren. ...
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Gibt es auch eine Wahl in den Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache?
In den Gemeinden anderer Muttersprachen im Bistum Mainz gibt es bisher Gemeinderäte. Seit 2024 werden die Gemeinden anderer Muttersprachen in die neugegründeten Pfarreien integriert. Sie sind dann eine von mehreren Gemeinden und wählen gemeinsam mit allen anderen Katholiken und Katholikinnen ihrer Pfarrei den Pfarreirat. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der muttersprachlichen Gemeinde ist Mitglied im Pfarreirat. Mitglieder der muttersprachlichen Gemeinde, die außerhalb des Pfarrgebietes wohnen, haben ein doppeötes Wahlrecht, wenn sie sich in das Wählerverzeichnis der Pfarrei, in der die muttersprachliche Gemeinde liegt, eintragen lassen.
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Was ist Allgemeine Briefwahl?
Der Pfarreirat (bzw. bei der ersten Wahl die Pastoralraumkonferenz) kann die Durchführung der Wahl als allgemeine Briefwahl beschließen. In diesem Falle erhalten alle Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen. Auch bei allgemeiner Briefwahl muss am Wahltag Urnenwahl möglich sein.
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Wie kommt der Verwaltungsrat zustande?
Der Verwaltungsrat wird spätestens 10 Wochen nach der Pfarreiratswahl in geheimer Wahl durch den Pfarreirat gewählt.
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Wie wird der Pfarreirat gewählt?
Die wahlberechtigten Mitglieder der Pfarrei wählen in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl die Mitglieder des Pfarreirates. Die Pastoralraumkonferenz bereitet die Wahl des ersten Pfarreirates vor. Sie legt im Rahmen des Pastoralkonzeptes aufgrund der Katholikenzahl und anhand der Einteilung der Pfarrei in Gemeinden (Wahlbezirke) die Zahl der direkt zu wählenden Mitglieder für die folgende Amtszeit fest: in Pfarreien bis 10.000 Mitglieder 7 bis zu 9 Mitglieder in Pfarreien bis 15.000 Mitglieder 9 bis zu 11 Mitglieder in Pfarreien bis 20.000 Mitglieder 11 bis zu 13 Mitglieder in Pfarreien über 20.000 Mitglieder 13 bis zu 15 Mitglieder
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Was passiert, wenn nicht genügend Personen kandidieren?
Gelingt es dem Pfarreirat im Zusammenwirken mit dem Wahlvorstand nicht, in ausreichender Zahl Kandidierenden zu finden, ist der Wahlvorstand gehalten, noch vor dem Termin der Erstellung der Kandidierendenliste dies dem Bischöflichen Ordinariat mitzuteilen. Das Bischöfliche Ordinariat entscheidet das weitere Vorgehen, insbesondere über eine Verlängerung der Frist zur Kandidierendensuche. Ist zum vorgesehen Wahltermin eine Wahl nicht möglich, setzt das Bischöflichen Ordinariat einen neuen Wahltermin fest. Kann zum neu festgesetzten Zeitpunkt wiederum keine Wahl durchgeführt werden, verlieren der Pfarreirat und der Verwaltungsrat ihr Mandat. Das Bischöfliche Ordinariat setzt eine Vermögensverwalterin oder einen Vermögensverwalter ein. Diese bzw. dieser hat die Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates.
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Kann die Pfarreiratswahl angefochten werden?
Jeder Wahlberechtigte der Pfarrei kann gegen die Wahl innerhalb von 2 Wochen nach dem Wahltermin schriftlich beim Wahlvorstand Einspruch erheben. Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorliegen und wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Verstoß die Mandats-verteilung beeinflusst haben kann. Der Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch durch Beschluss. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Wahlvorstand hat unverzüglich die Diözesanstelle für Pfarrgemeinderäte, Pfarreiräte und Gemeindeausschüsse über diesen Einspruch und den Beschluss zu informieren. Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Woche nach Zustellung die Beschwerde beim Bischöflichen Ordinariat statthaft. Der angegriffene Beschluss ist in Kopie beizufügen. Das Bischöfliche Ordinariat entscheidet endgültig. ...
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Was ist ein Verwaltungsrat?
Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Pfarrei. Er vertritt die Pfarrei und das Vermögen. Vermögen in diesem Sinne sind auch die der Verwaltung ortskirchlicher Organe unterstellten kirchlichen Stiftungen.
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Seit wann gibt es Pfarrgemeinderäte?
Entstanden ist der Pfarrgemeinderat nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-1965). Alle Glieder des Gottesvolkes sind durch Taufe und Firmung zum Aufbau der Kirche berufen und gesendet. Diese Mitverantwortung aller Pfarreimitglieder für die Sendung der Kirche ist Leitidee des Gremiums. Der Pfarrgemeinderat hat beratend oder beschließend Anteil an der Leitung der Pfarrei. Nach einem Beschluss der gemeinsamen Synode der deutschen Bistümer im Jahr 1975 sind in Deutschland Pfarrgemeinderäte in jeder Pfarrei verbindlich vorgeschrieben. Im Bistum Mainz fanden 1968 die ersten Pfarrgemeinderatswahlen statt. Seit 2024 gibt es im Bistum die ersten Pfarreiräte in den neuen, größeren Pfarreien.
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Kann ich auch in einer anderen Pfarrei wählen?
Wahlberechtigt sind auch Katholikinnen oder Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrei, jedoch im Bistum Mainz haben, sofern sie am Leben der Pfarrei aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarreirat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben schriftlich nachzuweisen, dass sie aus dem Wählendenverzeichnis der zuständigen Pfarrei ausgetragen worden sind.
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Kann ich auch in einer anderen Pfarrei kandidieren?
Wählbar sind auch Katholikinnen oder Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrei, jedoch im Bistum Mainz haben, sofern sie am Leben der Pfarrei aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarreirat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben schriftlich nachzuweisen, dass sie aus dem Wählendenverzeichnis der zuständigen Pfarrei ausgetragen worden sind.
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Wie viele Mitglieder hat ein Pfarreirat?
Der Pfarreirat (bei der ersten Wahl die Pastoralraumkonferenz) legt aufgrund der Katholikenzahl und gegebenenfalls anhand der Einteilung der Pfarrei in Gemeinden die Zahl der direkt zu wählenden Mitglieder für die folgende Amtszeit fest: in Pfarreien bis 10.000 Mitglieder: 7 bis 9 in Pfarreien bis 15.000 Mitglieder: 9 bis 11 in Pfarreien bis 20.000 Mitglieder: 11 bis 13 in Pfarreien über 20.000 Mitglieder 13 bis 15 Die Mitglieder können weitere Mitglieder hinzuwählen. Die Zahl der Hinzugewählten beträgt maximal ein Drittel der direkt gewählten Mitgliederzahl.
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Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind Gemeindeglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Gemeindeglied ist, wer katholisch ist und in der Pfarrei seinen Wohnsitz hat. Wahlberechtigte Gemeindeglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, ordnungsgemäß vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur zugestimmt haben. Wahlberechtigt sind auch Katholikinnen oder Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrei, jedoch im Bistum Mainz haben, sofern sie am Leben der Pfarrei aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarreirat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben schriftlich nachzuweisen, dass sie aus dem Wählendenverzeichnis der zuständigen Pfarrei ausgetragen worden sind. Auf Antrag kann das Bischöfliche Ordinariat eine Katholikin oder einen Katholiken, die oder der aktiv am Leben einer Pfarrei teilnimmt, vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Bistum Mainz befreien, sofern sie oder er die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. ...
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Können auch Personen kandidieren, die nicht im Bistum Mainz wohnen?
Auf Antrag kann das Bischöfliche Ordinariat eine Katholikin oder einen Katholiken, die oder der aktiv am Leben einer Pfarrei teilnimmt, vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Bistum Mainz befreien, sofern sie oder er die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Die Bestätigung der Wohnortpfarrei und ggf. die Austragung aus einem etwaig vorhandenen Wählendenverzeichnis der Wohnortpfarrei ist nachzuweisen.
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Welche Kompetenzen hat der Pfarreirat?
Der Pfarreirat ist das zentrale Gremium der Beteiligung in der Pfarrei. Er führt die Arbeit der bisherigen Pfarrgemeinderäte weiter. Er ist einerseits das vom Bischof anerkannte Organ zur Förderung des Laienapostolates in der Pfarrei (Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über das Laienapostolat „Apostolicam actuositatem“ Nr. 26) und andererseits der für die Pfarrei vorgesehene Pastoralrat (Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche „Christus Dominus“ Nr. 27). Als solcher unterstützt er den Pfarrer in der Wahrnehmung seiner Hirtenverantwortung. Als das zentrale Gremium der Beteiligung in der Pfarrei wirkt der Pfarreirat in den kirchlichen und gesellschaftlichen Anliegen der Pfarrei je nach Sachgebiet beratend oder beschließend an der Leitung der Pfarrei mit.
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Hat der Pfarreirat einen Vorstand?
Der Pfarreirat hat einen Vorstand. Dieser wird vom Pfarreirat gewählt. Ihm gehören an: der Pfarrer die Pfarreikoordinatorin oder der Pfarreikoordinator die oder der gewählte Vorsitzende die gewählte Stellvertreterin oder der gewählte Stellverteter bis zu drei weitere Mitglieder des Pfarreirates nach Möglichkeit eine Person als Jugendvertretung
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