Wahlberechtigt sind Gemeindeglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Gemeindeglied ist, wer katholisch ist und in der Pfarrgemeinde seinen Wohnsitz hat.
- Wahlberechtigte Gemeindeglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, ordnungsgemäß vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur zugestimmt haben.
- Wahlberechtigt sind auch Katholikinnen oder Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrgemeinde, jedoch im Bistum Mainz haben, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben schriftlich nachzuweisen, dass sie aus dem Wählendenverzeichnis der zuständigen Pfarrgemeinde ausgetragen worden sind.
- Auf Antrag kann das Bischöfliche Ordinariat eine Katholikin oder einen Katholiken, die oder der aktiv am Leben einer Pfarrgemeinde teilnimmt, vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Bistum Mainz befreien, sofern sie oder er die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Die Bestätigung der Wohnortpfarrei und ggf. die Austragung aus einem etwaig vorhandenen Wählendenverzeichnis der Wohnortpfarrei ist nachzuweisen.
Wer am Wahltag verhindert ist, kann bis zum vorletzten Tag vor dem Wahltermin im zuständigen Pfarrbüro Briefwahl beantragen.
In vielen Pfarreien wird allgemeine Briefwahl durchgeführt. Das bedeutet, dass jeder/m Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen automatisch zugestellt werden.