Wahlberechtigt sind Gemeindeglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Gemeindeglied ist, wer katholisch ist und in der Pfarrgemeinde seinen Wohnsitz hat.
- Wählbar Gemeindeglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in ihrer aktiven Kirchengliedschaft im Sinne des kirchlichen Rechts nicht behindert sind, ordnungsgemäß vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.
- Wählbar sind auch Katholikinnen oder Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrgemeinde, jedoch im Bistum Mainz haben, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben schriftlich nachzuweisen, dass sie aus dem Wählendenverzeichnis der zuständigen Pfarrgemeinde ausgetragen worden sind.
- Wenn ausreichend Kandidierende vorhanden sind, dürfen Ehegatten und bis zum zweiten Grad Verwandte nicht gleichzeitig kandidieren. Wenn eine Wahl wegen nicht ausreichender Kandidierendenzahl anders nicht möglich ist, kann auf Antrag des Pfarrgemeinderates vom Bischöflichen Ordinariat eine Ausnahmeregelung genehmigt werden.