Zum Inhalt springen

Prävention im Pastoralraum Wetterau-Nord

Das Institutionelle Schutzkonzept (ISK) für den Pastoralraum wurde im Nachgang zur Pastoralraumkonferenz im September 2023 vorgestellt; die dazu eingegangenen Hinweise und Anregungen sind in der Zwischenzeit eingearbeitet worden.
Der leitende Pfarrer hat das institutionelle Schutzkonzept mit Wirkung vom 22. Februar 2024 für den Pastoralraum Wetterau-Nord in Kraft gesetzt.

Mit der Inkraftsetzung wird das ISK in allen Pfarreien unseres Pastoralraums verbindlich.
Es wird in fünf Jahren einer Überprüfung unterzogen und gilt ab Anfang 2026 auch in der neuen Pfarrei.

Das ISK ist nachstehend im Wortlaut veröffentlicht; es wird durch eine Selbstverpflichtungserklärung ergänzt:

ISK-01

Inhaltsverzeichnis:

In den vergangenen Jahren führte die Aufdeckung von Missbrauchsfällen und der unsachgemäße Umgang in Fällen sexualisierter Gewalt im Bereich der katholischen Kirche zu einer Krise innerhalb und außerhalb der Institution, die zu einem großen Vertrauensverlust und berechtigter Kritik geführt hat. Dies betrifft auch das Bistum Mainz, in dem gerade im März 2023 mit der Veröffentlichung der EVV-Studie das Ausmaß der Vorfälle offenkundig wurde. Kleriker und Laien wurden zu Tätern in Fällen sexueller Übergriffe oder von Grenzüberschreitungen, die bei den Opfern zu teils schweren körperlichen und seelischen Schäden geführt haben.
Vor diesem Hintergrund hatte die Deutsche Bischofskonferenz bereits in der Auseinandersetzung mit dieser Thematik die Rahmenordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen als Grundlage für die Schärfung des Bewusstseins erarbeitet, die im Kern folgende Absicht in den Mittelpunkt stellt:
Die Prävention ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Ziel der katholischen Kirche und ihrer Caritas ist es, allen Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Geiste des Evangeliums und auf der Basis des christlichen Menschenbildes einen sicheren Lern- und Lebensraum zu bieten. 
Der zentrale Auftrag, der hier für uns als Kirche definiert wird, ist es, für alle Menschen einzustehen und somit auch allen zu ermöglichen, sich in Freiheit und ohne Ängste entfalten zu können. Dieser verpflichtende Auftrag wird nun an alle Pfarreien im Bistum Mainz weitergegeben. Es soll ein Bewusstsein der Aufmerksamkeit geschaffen werden, das Vorfälle verhindern und vermeiden hilft.
Daher ist es Aufgabe der neu zu gründenden Pfarrei „Wetterau-Nord“ (Arbeitstitel), bestehend aus den Pfarreien St. Bonifatius Bad Nauheim, St. Gottfried Butzbach, St. Remigius Ober-Mörlen, Maria Himmelfahrt Nieder-Mörlen, St. Laurentius Oppershofen, St. Nikolaus Münzenberg, St. Gallus Rockenberg und Mariä Himmelfahrt Gambach, in einem institutionellen Schutzkonzept Risiken offenzulegen. Darüber hinaus gilt es, gemeinsame grundlegende Normen und Regeln zu definieren, die helfen, dass Kinder, Jugendliche und andere Schutzbefohlene eine Kirche erleben, die Sicherheit und freie Entfaltung bietet.
Das vorliegende institutionelle Schutzkonzept wurde von einem Arbeitskreis aus ehren- und hauptamtlichen Personen erstellt, die im Oktober 2022 mit der Erarbeitung begonnen haben. Über die Erstellung des Schutzkonzepts hinaus wird das Team weiterhin gemeinsam mit den Räten und dem leitenden Pfarrer das Konzept in regelmäßigen Abständen überprüfen und überarbeiten. Änderungen können auf Wunsch der Räte der einzelnen Pfarreien eingearbeitet werden.
Grundlage für die Erstellung des Schutzkonzepts war eine Schutz- und Risikoanalyse in Form eines Fragebogens. Dieser wurde inhaltlich getrennt zwischen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen und der Arbeit in den Gremien. Die Fragebögen haben einen Einblick in die jeweilige Situation vor Ort ermöglicht und bilden die Grundlage bei der Beantwortung der Frage, wie in der Prävention gegen sexualisierte Gewalt weitere Schritte unternommen werden können.
Das Schutzkonzept soll also nicht als abgeschlossen betrachtet werden, sondern dient als Grundlage jeweiliger Neubewertung. Die Situation vor Ort soll nach Möglichkeit kontinuierlich, spätestens aber im Zeitintervall von fünf Jahren betrachtet werden, um dann Schutzmechanismen zu überarbeiten oder zu überdenken. Die Bedürfnisse und die Anliegen möglichst vieler Menschen sollen dabei berücksichtigt werden.
An dieser Stelle möchte ich allen danken, die bei der Erstellung des Konzeptes mitgewirkt haben, das dazu dienen kann, in glaubhafter Weise unseren Dienst an den uns anvertrauten Menschen zu leisten.
Pfarrer Tobias Roßbach
Leitender Pfarrer des Pastoralraums Wetterau-Nord

1.1. Formen von sexualisierter Gewalt
Prävention im Sinne dieser Ordnung meint alle Maßnahmen, die vorbeugend (primär), begleitend (sekundär) und nachsorgend (tertiär) gegen sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ergriffen werden. Sie richtet sich an Betroffene, an die Einrichtungen mit ihren Verantwortlichen, in denen mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gearbeitet wird, und auch an Beschuldigte / Täter und Täterinnen.
Als sexualisierte Gewalt im Rahmen des ISK werden sowohl strafbare als auch nicht-strafbare sexualbezogene Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) sowie Grenzverletzungen betrachtet:

  • Sexuelles Bedrängen, wie erzwungene Nähe, ungewollte Berührungen und Umarmungen, Küssen und Zärtlichkeiten
  • Anzügliche Blicke oder Bemerkungen, verbal, in Video- oder Schriftform Ankündigung oder Androhung sexuell-motivierter Handlungen verbal, in Video- oder Schriftform
  • Herbeiführung von Begegnungen an von Dritten unbeobachtbaren Räumen
  • Drängen zu oder Erzwingen von Geschlechtsverkehr oder sexuellen Handlungen
  • Drängen oder Zwingen zum Anschauen von oder Mitwirken in pornografischen Handlungen in Fotografie, Film oder
    Internetchat
  • Drohungen für den Fall, dass sich das Opfer nicht auf sexuelle Handlungen einlässt

1.2. Täter*innen-Strategien

  • T. suchen gezielt die Nähe zu Kindern, Jugendlichen oder schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen, auch in entsprechenden Arbeitsfeldern.
  • Häufig engagieren sich T. über das normale Maß hinaus, sind hoch emphatisch im Umgang mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen und in der Lage, andere stark für sich einzunehmen.
  • T. bauen ein Vertrauensverhältnis zum möglichen Opfer auf, aber auch zu dessen Familie und sozialem Netzwerk, um evtl. Schutzmechanismen aus dem sozialen Umfeld auszuschalten.
  • T. suchen häufig emotional bedürftige Opfer aus.
  • Im Rahmen einer „Anbahnungsphase“ (Grooming) versuchen T., durch besondere Unternehmungen, Aufmerksamkeit und Geschenke eine besondere Beziehung zum möglichen Opfer aufzubauen und seine Arglosigkeit und Dankbarkeit zu fördern.
  • T. „testen“ meist nach und nach die Widerstände der möglichen Opfer, ehe sie gezielt Gelegenheiten für schwere Übergriffe schaffen. Dazu gehört, das Gespräch auf sexuelle Themen zu lenken und sich dafür ansprechbar zu zeigen.
  • T. überschreiten bewusst Schamgrenzen und desensibilisieren ihr mögliches Opfer systematisch. Auch scheinbar zufällige Berührungen an intimen Stellen gehören zum Testen.
  • Durch den Einsatz von Verunsicherungen („Das ist alles ganz normal“), Schuldgefühlen („Das ist doch alles deine Schuld“) und Drohungen (Entzug von Zuneigung/Privilegien, Isolation/Ausstoßung, öffentliche Bloßstellung, Zerstörung der Familie, körperliche Gewalt etc.) machen T. ihre Opfer nicht nur gefügig, sondern sichern sich auch deren Verschwiegenheit; dabei nutzen sie auch gezielt Loyalitäten („Du hast mich doch lieb.“ „Wenn du was erzählst, komme ich ins Gefängnis.“) und Abhängigkeiten des Opfers sowie ihre hierarchische Überlegenheitsposition aus.

Innerhalb von Institutionen wenden Täter*innen außerdem häufig auch folgende Strategien an:

  • Sich mit Leitung gut stellen oder selbst Leitungsposition übernehmen, schwach wirken, Mitleid erwecken, sich unentbehrlich machen, Fehler oder private Geheimnisse von Kolleginnen oder Kollegen decken und so Abhängigkeiten erzeugen;
  • Engagement bis in den privaten Bereich ausdehnen, Freundschaften mit Eltern/sozialem Umfeld;
  • Als guter Kumpel/erwachsene/r Freund/in im Team auftreten;
  • Berufliches oder privates Wissen über das Opfer ausnutzen.

Als Grundlage für die Erarbeitung des Institutionellen Schutzkonzepts für den Pastoralraum Wetterau-Nord wurden im Rahmen einer Schutz- und Risikoanalyse Fragebögen von Seiten der Haupt- und Ehrenamtlichen (im weiteren Verlauf ISK-Team) erarbeitet. Dafür wurden zwei Formen von Fragebögen erstellt (siehe unten - Anhang). Der erste richtet sich an diejenigen, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätig sind. Der Zweite ist gerichtet an die, die in den Gremien und Gruppen aktiv sind, aber auch an die mit einer leitenden Funktion in einer Gruppe vor Ort. Insgesamt wurden so rund 120 Fragebögen im Pastoralraum verteilt, von denen 65 beantwortet zurückgekommen sind im Zeitraum von Oktober 2022 bis Anfang Januar 2023.
Die Antworten aus den Fragebögen wurden getrennt in zwei Datensätzen erfasst, die an das Schutzkonzept angehängt werden.
Bei der Auswahl der zu befragenden Personen wurden gezielt diejenigen angesprochen, die aktiv und gestaltend in den Gremien oder Gruppen wirken. Die Zielgruppe wurde dahin ausgerichtet, da sie auf der einen Seite Einblick haben in die Tätigkeitsfelder, aber auch auf der anderen Seite mit den bereits vorherrschenden „Problemen“ oder „Risikofeldern“ im Kontakt stehen. Die Weitung der Befragten auf diejenigen, die nicht aktiv am Gemeindeleben oder an Angeboten teilnehmen, würde das Bild zunächst verzerren und sollte demnach gesondert erfragt werden (die Außenwahrnehmung sollte nicht herausfallen, jedoch ist der Blick in die momentane Situation eher zu erfragen anhand derer, die aktiv gestalten oder dabei sind). Ziel der Erhebung ist es, Risiken in der gemeinsamen Arbeit oder in den gemeinsamen Treffen zu entdecken, die Situation zu verbessern und Problempunkte zu benennen, damit diese im weiteren Verlauf ausgeschlossen werden können.
Für die Auswertung wurden die Mittelwerte der jeweiligen Frage betrachtet in der Höhe der Abweichung zum jeweils zu erwartenden Wert. Der Idealwert beider Fragebögen liegt bei „3“ – also „trifft vollkommen zu“. Abweichend davon sind die Fragen 4 und 8 im Fragebogen zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, deren zu erwartender Wert bei „1“ – also „gar nicht“ liegt. Die Fragen 14, 15 und 16 zu Gremien und Gruppen sind mit einem „?“ angegeben bei dem zu erwartenden Wert, da es hier einen Interpretationsraum gibt, ob ein Zugang zu den Räumlichkeiten (zum Beispiel Kirche, Beichtmöglichkeiten, offene Treffen) verallgemeinert als negativ oder positiv anzusehen ist.
Ein großes Themenfeld ist die Frage nach den Informationen zur Präventionsarbeit in den Gremien und Gruppen, da unter den Fragen 8, 9 und 10 deutlich herauskommt, dass das Thema wenig einfließt in die Gespräche und auch Stärkungsmaßnahmen nicht bekannt sind. Weiterhin ist die Frage nach den Beschwerdesystemen in den Gremien oder in den Gruppen vor Ort herauszustellen.
Hier geben von 45 befragten Personen 34 an, entweder nicht über einen solchen Mechanismus Bescheid zu wissen oder dass es eben diesen gar nicht gibt.
Betrachtet man in der Auswertung die angegebenen Anmerkungen, fallen Punkte hinsichtlich der Konzipierung der Fragebögen auf, aber auch Punkte im Hinblick auf die Frage nach der bisher geleisteten Präventionsarbeit vor Ort. So wird zum Beispiel bei den Gremien und Gruppen im Pastoralraum darauf verwiesen, dass die Umfrage nicht sinnvoll scheint, da es besser wäre, Schulungen zur Prävention anzubieten. In Frage 6 wird diese Thematik aufgegriffen. Anhand der Auswertung hier zeigt sich, dass das Thema der Schulungen wohl bekannt ist, jedoch immer noch ein Drittel der Befragten an den Schulungen nicht teilgenommen hat. Betrachtet man hier die Frage 7 noch mit dazu, die darauf ausgelegt ist, ob diese Thematik auch in den Gremien besprochen wird, fällt hier deutlich auf, dass dies nicht bekannt ist. Lediglich ein kleiner Teil der Befragten kann diese Frage bejahen. 
Ein weiterer Punkt, der angemerkt worden ist, ist die Zugehörigkeit zu einer Kirche vor Ort, an die man sich „anonym“ wenden soll. Da es gerade in Fragen der sexualisierten Gewalt wichtig ist, sich vertrauensvoll an eine Person wenden zu können, die einem nicht im Alltag immer wieder begegnen kann, muss dieser Punkt ernst genommen werden. 
Hier stellt sich auch die Frage, ob ein Team, das auf der Ebene der neuen Pfarrei angesiedelt ist, eine solche Anonymität gewährleisten kann. Aus diesem Grund wurden auch direkt die unabhängigen Ansprechpartner*innen von Seiten des Bistums in das Konzept aufgenommen.
Ebenso wichtig erscheint der Punkt unter Person 25, der auf fehlende Aspekte in der Erstellung einer Schutz- und Risikoanalyse eingeht. Obwohl es sich um einen „ersten Einblick“ in die einzelnen Pfarreistrukturen handelt, sollten diese Bedenken im weiteren Verlauf der Überarbeitung des Konzepts mitbedacht und ebenso in die einzelnen Gremien, Kreise, Gruppen zurückgespiegelt werden.
Betrachtet man die Anmerkungen bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, fällt eine Ambivalenz in den gegebenen Antworten auf. Dies deutlich zwischen den Aussagen, dass es keine Zeiten gibt, in denen Kinder oder Jugendliche unbeaufsichtigt sind, bis hin dazu, dass Aspekte wie die Gruppengröße oder die Größe der zu beaufsichtigen Fläche dazu führen kann, dass Kinder oder Jugendliche auch (kurzzeitig) nicht beaufsichtigt sind.
Positiv in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist zu benennen, dass unter den Fragen 5, 6, 7 und 8 fast alle befragten Personen angegeben haben, sich in den Aktivitäten und Treffen wohl zu fühlen und dass es keine Sanktionierungsmaßnahmen (Druckmittel, um jemanden in der Gruppe zu etwas zu drängen etc.) gibt.
Weitere Punkte zeigen leichte Abweichungen vom zu erwartenden Wert. Diese sind zum Teil bereits bekannt, werden umgesetzt oder es wird darüber informiert. Zum Beispiel in Frage 3 unter Gremien und Gruppen, dass es Ansprechpartner*innen vor Ort gibt, diese bekannt sind und auch kontaktiert werden.
Die Punkte, die sich aus der Umfrage ergeben haben, werden im weiteren Verlauf des institutionellen Schutzkonzepts in den Verhaltenskodex einfließen.

Ansprechpartner*innen siehe Punkt 11

3.1. Kriterien
Jede der ehemaligen Pfarrgemeinden des Pastoralraums Wetterau-Nord benennt nach Möglichkeit mindestens eine geeignete Person, die aus der Perspektive des jeweiligen Rechtsträgers die präventionspraktischen Bemühungen des Rechtsträgers befördert und die nachhaltige Umsetzung der von der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vorgegebenen Maßnahmen unterstützt. Die Bezeichnung lautet „Präventionskraft“. Hierbei ist die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für das Bistum Mainz sowie die Ausführungsbestimmungen zur Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürften Erwachsenen für das Bistum Mainz in der jeweils gültigen Fassung verbindlich. Mehrere kirchliche Rechtsträger können gemeinsam eine Präventionskraft bestellen. Der kirchliche Rechtsträger setzt den Präventionsbeauftragten der Diözese über die Ernennung schriftlich in Kenntnis.
3.1.1.
Als Präventionskraft kommen Personen in Frage, die in einem kirchlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, eine
pädagogische, psychologische oder beratende Ausbildung bzw. Zusatzqualifikation abgeschlossen haben, oder sich in einer solchen Qualifizierungsmaßnahme befinden. Die Präventionskraft muss Einblick in die Strukturen des Rechtsträgers haben. Pfarrer in Leitungsfunktionen sowie personalverantwortliche Leitung sind aufgrund ihrer Rolle ausgenommen.
3.1.2.
Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Präventionskraft ist verpflichtend. Während der Tätigkeit lädt der/die Präventionsbeauftragte der Diözese, in Zusammenarbeit mit Spitzen- bzw. Dachverbänden, zu Austauschtreffen und kollegialer Beratung ein. Der Rechtsträger trägt Sorge dafür, dass die Präventionskraft im angemessenen und erforderlichen Rahmen an den Treffen teilnimmt.
3.1.3.
Die benannten Präventionskräfte treffen sich regelmäßig zum Austausch (ca. zweimal im Jahr), der Leiter des Pastoralraumes wird zu diesen Treffen eingeladen.

3.2. Aufgaben der Präventionskräfte
Gemäß den Ausführungsbestimmungen zur Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen sowie schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen für das Bistum Mainz übernehmen die Präventionskräfte in Rücksprache mit den jeweiligen Rechtsträgern folgende Aufgaben - Präventionskräfte

  • kennen die Ordnung zur Prävention und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen;
  • kennen die Verfahrenswege bei Verdachtsmeldungen sowie interne und externe Beratungsstellen und können haupt- und ehrenamtlich Tätige darüber informieren;
  • sind ansprechbar für haupt- und ehrenamtlich Tätige bei allen Fragen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt;
  • unterstützen den Rechtsträger bei der Erstellung und Umsetzung des institutionellen Schutzkonzeptes;
  • tragen Sorge dafür, dass das Thema Prävention in den entsprechenden Arbeitsbereichen des Trägers langfristig implementiert wird. (z.B. Elternabende zum Thema Kindeswohl in Kita/Kiga, Fortbildungen für das Personal im Bereich Prävention u.ä.)
  • sind Teil des Beschwerdeweges vor Ort im Verdachtsfall
  • beraten die Leitung bei Planung, Organisation und Durchführung von Präventionsprojekten und Maßnahmen für Kinder, Jugendliche sowie schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene aus Sicht der Prävention gegen sexualisierte Gewalt
  • tragen mit Sorge dafür, dass bei Angeboten und Maßnahmen für Kinder, Jugendliche sowie schutz- oder hilfsbedürftige Erwachsene qualifizierte Personen zum Einsatz kommen;
  • sind Kontaktperson vor Ort für die/den Präventionsbeauftragten der Diözese.

Hierbei ist die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen für das Bistum Mainz sowie die Ausführungsbestimmungen zur Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen für das Bistum Mainz in der jeweils gültigen Fassung verbindlich!

Bereits bei der Personalauswahl und der Personalführung sind Interventions- sowie Präventionsmaßnahmen zu berücksichtigen und transparent zu machen. Dazu gehört:

  • ggf. Berücksichtigung des Themas bei Stellenausschreibungen
  • Thematisierung im Bewerbungsgespräch
  • Vorstellung von Interventions- und Präventionsmaßnahmen und Klärung von Bereitschaft sowie Eignung der Bewerber*innen, diese Maßnahmen mitzutragen. Bei ehrenamtlich Tätigen obliegt dies der zuständigen Einsatzstelle, die als Auftraggeber anzusehen ist.

Hinweis u.a. auf:

  • Institutionelles Schutzkonzept im entsprechenden Rechtsträger-/ Arbeitsbereich
  • Leitbild / pädagogisches Konzept als Teil des Arbeitsvertrages
  • Einsicht Erweitertes Führungszeugnis
  • Hinweis auf Verhaltenskodex und Selbstauskunftserklärung
        o Diese müssen im Vorfeld gemeinsam besprochen sein
        o Die betreffende Person muss den Verhaltenskodex und die Selbstauskunftserklärung unterschreiben
  • Regelmäßige Schulungen zur Prävention (unterschiedliche Formate)
  • Verpflichtung zur Unterschrift des Verhaltenskodex und der Selbstauskunftserklärung (jeweils aktueller Stand)
  • Anfordern und Abfragen von Referenzen
  • Regelmäßiger Kontakt zwischen Rechtsträger / Präventionskraft und Koordinationsstelle gegen sexualisierte Gewalt

Erweitertes Führungszeugnis
Im Hinblick auf das Erweiterte Führungszeugnis ist zu unterscheiden zwischen Haupt- und Ehrenamt sowie der Art und der Intensität und der Dauer des Kontakts zu dem jeweiligen Personenkreis bzw. den Gruppen.
Hauptamtlich Tätige im kirchlichen Dienst müssen bei Dienstantritt ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dieses muss alle fünf Jahre erneut beantragt und an die entsprechende Stelle im Bischöflichen Ordinariat weitergeleitet werden. Ebenso ist dies vor Ort in den jeweiligen Pfarrbüros zu dokumentieren.
Für ehrenamtlich Tätige im Pastoralraum wird je nach Situation im Vorfeld geprüft, ob ein Erweitertes Führungszeugnis benötigt wird.
Als Hilfestellung hierfür dient das Prüfschema des Bistums nach §72a SGB VIII (siehe Anhang). Dieses Schema wird vor Antritt der jeweiligen Tätigkeit gemeinsam mit dem leitenden Pfarrer oder der hauptamtlich tätigen Person ausgefüllt. Sollte es nach dem Prüfschema dazu kommen, dass ein Erweitertes Führungszeugnis von Seiten der ehrenamtlich tätigen Person benötigt wird, muss dieses beantragt werden.
Die ehrenamtlich tätige Person muss das Erweiterte Führungszeugnis zur Einsicht der zuständigen Präventionskraft vorlegen. Dies muss dokumentiert und an die Koordinationsstelle in Mainz gemeldet werden.
Für die Beantragung des Erweiterten Führungszeugnisses wird von Seiten des Pastoralraums ein Vordruck zur Verfügung gestellt, damit die Kosten von Seiten des Bistums übernommen werden.

Selbstauskunftserklärung
Hauptamtlich Tätige müssen bei Dienstantritt eine Selbstauskunftserklärung sowie den Verhaltenskodex unterschreiben, die in den jeweiligen Pfarrbüros eingesehen und archiviert werden.
Vor Beginn einer ehrenamtlichen Tätigkeit muss die Selbstauskunftserklärung und der Verhaltenskodex entweder mit dem leitenden Pfarrer oder der hauptverantwortlichen Person durchgesprochen werden. Diese werden dann vom ehrenamtlich Tätigen unterschrieben und in den Pfarrbüros archiviert.
Die Selbstauskunftserklärung und der Verhaltenskodex enthalten eine persönliche Verpflichtung, Sorge zu tragen für den seelischen und körperlichen Schutz für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Schutzbefohlene. Darüber hinaus enthalten sie Angaben, ob die unterschreibende Person wegen einer Straftat nach §72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden ist.
Ebenso enthalten ist die Maßgabe, dass wenn haupt- oder ehrenamtlich Tätige nach dem oben genannten Paragraphen eine Straftat begangen haben und ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, dies unverzüglich dem leitenden Pfarrer mitzuteilen ist. In einem solchen Fall kann die entsprechende Person weder eine Tätigkeit noch ein Amt im Pastoralraum übernehmen.

Alle Unterlagen zu Punkt 5 müssen in den Pfarrbüros archiviert werden. Darüber hinaus wird in regelmäßigen Abständen eine Liste mit allen haupt- und ehrenamtlich Tätigen im Pastoralraum an die Koordinationsstelle im Bistum weitergeleitet. Diese umfasst die entsprechende Person, Einsatzgebiet/Tätigkeit, die Dokumentation, ob eine Schulung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt besucht worden oder dafür vorgesehen ist, sowie die Dokumentation der unterschriebenen Selbstauskunftserklärung und des Verhaltenskodex.

Vorbemerkung:
Dieser Verhaltenskodex muss vor bzw. zu Beginn der ehren- bzw. hauptamtlichen Tätigkeit an jeden Mitarbeitenden verteilt werden. Zusammen mit der Selbstauskunftserklärung wird der Verhaltenskodex (siehe Anhang) unterschrieben und im entsprechenden Pfarrbüro archiviert.
Oberste Maßgabe für die Tätigkeiten in unserem Pastoralraum ist, dass sich alle Beteiligten wohlfühlen und in ihrer eigenen Persönlichkeit frei entfalten können. Dies gilt sowohl für die Arbeit in Gremien und Gruppen als auch für die Arbeit in Krankenhäusern, Altenheimen, Schulen, Kitas, Gefängnissen etc. Um dies zu fördern, bedarf es einer gemeinsamen wertschätzenden Haltung gegenüber den Menschen vor Ort. Das schließt Besucher*innen und Verantwortliche der Kirchorte unseres Pastoralraums ein. Dieser Verhaltenskodex, wie er unten aufgeführt ist, soll diese Haltung darstellen.
Der Verhaltenskodex wird zu diesem Zweck durch den Leiter des Pastoralraums in Kraft gesetzt und ist von allen (sowohl haupt- als auch ehrenamtlich Tätigen) zu unterschreiben. Dadurch verpflichten sich die Unterschreibenden, sich an dieses Regelwerk zu halten, um so allen Kindern, Jugendlichen, schutz- oder hilfebedürften Erwachsenen und allen einen Ort zu geben, an dem sie sich ohne Ängste entfalten können.
Wenn verschiedene Gruppen darüber hinaus für sich Regeln festsetzen, gelten diese im Bereich der jeweiligen Tätigkeit und sind von allen Beteiligten zu unterschreiben.
Alle Gruppenleiter*innen verpflichten sich den Themen Kinderrechte, Prävention und Vertraulichkeit.
Diese müssen von Seiten der Verantwortlichen transparent dargelegt und mit den Gruppenleiter*innen besprochen werden.
Alle Gruppenmitglieder verpflichten sich den gleichen Gruppenregeln, die dem Wohle aller Beteiligten Rechnung tragen. Bei Zuwiderhandeln ist sichergestellt, dass mögliche Konsequenzen nicht in die Rechte der Betroffenen eingreifen.

Die Kultur der Achtsamkeit ist und bleibt uns ein wichtiges Anliegen und wir richten unser Handeln regelmäßig danach aus. Dies beinhaltet:

  • Wir schaffen für alle die Möglichkeit sich zu beteiligen
  • Wir legen allen transparent die Abläufe und die Organisation dar
  • Fehler werden offen angesprochen und in der Gruppe gemeinsam reflektiert
  • Wir kennen die Rechte aller, die sich in Gruppen, Gremien etc. engagieren oder daran teilnehmen, informieren
    darüber und unterstützen uns gegenseitig bei der Ausübung
  • In den Gruppen wird darauf geachtet, dass ein Klima herrscht, in dem allen Beteiligten die Möglichkeit gegeben ist, Störendes und/oder Konflikte anzusprechen und eine ihr/ihm unangenehme Situation zu verlassen.
  • Beschwerdemöglichkeiten, Beschwerdewege und Beschwerdeverfahren sind gegeben. Letzte Ansprechperson ist dabei der Rechtsträger. Dabei obliegt es der jeweiligen Gruppe, ein geeignetes Verfahren der Beschwerdewege zu etablieren, das von allen akzeptiert und umgesetzt wird.
  • Wir können Fehler und Konfliktsituationen ansprechen und suchen gemeinsam nach Lösungen, ggf. unter Einbeziehung der übergeordneten Ebene. Die entsprechende Ansprechperson für die jeweilige Gruppe, das jeweilige Gremium ist allen dabei bekannt. Falls dies noch nicht thematisiert sein sollte, wird dies mit allen Beteiligten besprochen.
  • Wir versuchen, jeden und jede in unserer Gruppe anzuhören und ernst zu nehmen. Dazu gehört auch, dass Störendes oder Irritationen möglichst jederzeit benannt und angesprochen werden können.
  • Wir sind offen für Anregungen von (neuen) Gruppenmitgliedern.
  • Wir bemühen uns, Strukturen zu schaffen, um uns orts- oder Pfarrei übergreifend und überregional auszutauschen und zu reflektieren.

Über die genannten Punkte hinaus sind im Hinblick auf die Tätigkeiten in anderen Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Altenheime, Schulen, Kitas, Gefängnisse etc.) die jeweils gültigen Verhaltensmaßgaben zu berücksichtigen. Diese sind im Vorfeld mit den Trägern zu klären und an alle Beteiligten weiterzuleiten.

Jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation soll durch Wertschätzung geprägt sein, der Rolle und dem Auftrag entsprechen und der Zielgruppe oder -person und deren Bedürfnissen angepasst sein.
Die Wortwahl spielt eine ebenso wichtige Rolle wie Gestik und Mimik. Das gilt auch für das Miteinander in einer Gruppe.
Abfällige Bemerkungen und Bloßstellungen dürfen nicht hingenommen werden. Bei verbalen Grenzverletzungen muss eingeschritten werden.
Schutzbefohlene werden altersentsprechend bei ihrem Namen genannt. Spitznamen dürfen verwendet werden, wenn der*die Betreffende das möchte.
Aufdringliches Verhalten oder unerwünschte Berührungen sind zu unterlassen. Körperliche Nähe ist nur dann erlaubt, wenn es dem Wohl des Schutzbefohlenen dient, z.B. um Trost zu spenden oder Sicherheit zu vermitteln, Verletzungen zu versorgen oder Hilfestellung zu leisten. Körperliche Berührungen müssen angemessen und altersgerecht sein und setzen die Zustimmung der jeweils schutzbefohlenen Person voraus. Hier sind besondere Sensibilität, Achtsamkeit und Zurückhaltung geboten.
Einem Menschen zu nahe zu treten kann in körperlicher und auch auf andere Weise geschehen. Dabei handelt es sich immer um eine Grenzüberschreitung, die von der davon betroffenen Person in der Regel so nicht gewollt ist und die deren Intimsphäre verletzt.
Der Rückzugs- bzw. Lebensraum jeder einzelnen Person muss respektiert werden und darf nur mit Erlaubnis derjenigen Person betreten werden. Niemand darf ohne Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden, niemals in aufreizender oder leicht bekleideter Pose. Im Rahmen pastoraler Begegnungen kann es auch zu Situationen kommen, die das Schamgefühl der/des Seelsorger*in beeinträchtigen oder verletzen. Diese Situationen müssen auf einfühlsame Weise angesprochen werden. (So könnte beispielsweise jemand dem Seelsorger / der Seelsorgerin zu nahetreten oder die als angemessen angesehene bzw. erwünschte Distanz unterschritten werden – ihm / ihr wird „zu nah auf die Pelle gerückt“. Diese Situation muss einfühlsam, aber gleichzeitig deutlich benannt werden. Auch die Grenzen des Seelsorgers / der Seelsorgerin müssen Berücksichtigung finden.)
Auf Veranstaltungen und Reisen, die sich über mehr als einen Tag erstrecken, müssen Schutzbefohlene von einer ausreichenden Anzahl jugendlicher und erwachsener Gruppenleiter*innen bzw. Aufsichtspersonen begleitet werden. Gemischtgeschlechtliche Gruppen sollten von Begleitpersonen beiderlei Geschlechts begleitet werden. Schlaf- und Sanitärräume werden grundsätzlich nur von Personen gleichen Geschlechts genutzt. Teilnehmende und Leitende einer Freizeit oder Reise bleiben hier voneinander getrennt.
Selbstverständlich ist das Beobachten, Fotografieren oder Filmen beim An- und Auskleiden oder im unbekleideten Zustand verboten.
In Schlaf- und Sanitärräumen, Umkleiden o.ä. Räumen halten sich Betreuungspersonen in aller Regel nicht allein mit einer oder einem Schutzbefohlenen auf. Aufgrund von Raumsituationen, z.B. dem Übernachten in Turnhallen kann es zu abweichenden Regelungen kommen. In diesem Fall muss dies im Vorfeld gegenüber den Teilnehmenden, den Erziehungsberechtigten sowie den Begleitpersonen bekannt gemacht werden. Schutzbefohlene übernachten nicht in Privatwohnungen von Mitarbeitenden.
Ausnahmen hiervon müssen vorab besprochen, begründet und den Erziehungsberechtigten transparent gemacht werden. Der unmittelbare Vorgesetzte ist darüber zu informieren.
Geschenke sind Ausdrucks des Dankes und der Anerkennung dessen, dass sich eine Person oder eine Gruppe ehrenamtlich ins Gemeindeleben einbringt. Auch Hauptamtlichen werden gelegentlich Geschenke überreicht. Dagegen ist nichts einzuwenden, solange Geschenke keine Begünstigung einzelner oder bestimmter Personen oder Gruppen darstellen. Geschenke können angenommen werden, wenn der Charakter des Dankes und der Anerkennung erkennbar ist und damit keine Gegenleistung erwirkt werden soll. 
Üblicherweise nehmen Hauptamtliche keine Geldgeschenke für den privaten Bedarf an. In Rücksprache mit der schenkenden Person werden Geldgeschenke ausschließlich für seelsorgliche oder caritative Zwecke entgegengenommen.
Der Umgang mit sozialen Netzwerken und digitalen Medien gehört zu unserem Alltag. Um Medienkompetenz zu fördern, ist der eigene professionelle Umgang damit unerlässlich. Die Auswahl von Filmen, Fotos, Spielen und anderen Materialien muss im Sinne eines achtsamen Umgangs miteinander erfolgen. Ihr Einsatz muss pädagogisch sinnvoll und altersadäquat erfolgen.
Das Datenschutzgesetz und das Jugendschutzgesetz sind zu beachten. Schutzbefohlene müssen unter Umständen das Miteinander in digitalen Medien noch erlernen und zu einer verantwortungsvollen Nutzung angeleitet werden. Gegen jede Form von diskriminierendem, rassistischen, gewalttätigen oder sexistischem Verhalten und Mobbing muss aktiv Stellung bezogen und eingeschritten werden. 
Die Verbreitung pornographischer Inhalte ist zu unterlassen. 
Fälle von Cyber-Mobbing oder Bullying (Drangsalieren, Schikanieren oder Tyrannisieren), von denen wir Kenntnis erhalten, werden schnellstmöglich angesprochen und abgestellt.
Unerwünschtes Verhalten, das eine Störung für das Miteinander in einer Gruppe oder zwischen Personen darstellt, Personen gefährdet oder eine Missachtung wichtiger Regeln darstellt, muss von der/ den entsprechenden Person/en unterlassen, reflektiert und verändert werden. Wird ein solches Verhalten erkannt, muss es möglichst frühzeitig offen benannt und unterbrochen werden und ein angemessenes Verhalten angeleitet werden.
Wertschätzung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass erzieherische Maßnahmen so gestaltet sein müssen, dass die persönlichen Grenzen von Schutzbefohlenen geachtet und nicht überschritten werden. Es ist darauf zu achten, dass diese im direkten Bezug zum Fehlverhalten stehen, angemessen, konsequent und plausibel sind. Jede Form von Gewalt, Erniedrigung, Bloßstellung oder Freiheitsentzug ist selbstverständlich untersagt.
Es ist notwendig, erzieherische Maßnahmen im Vorfeld im Team zu besprechen. Dabei ist darauf zu achten, dass faire Maßnahmen ergriffen werden, die in angemessenem Verhältnis zu dem begangenen Fehlverhalten stehen.
Für die Verantwortlichen und das Team ist es unerlässlich, das eigene Verhalten zu reflektieren und offen für Rückmeldungen und Kritik zu bleiben.
Kein Mensch verhält sich immer absolut regelkonform. Grenzüberschreitungen geschehen manchmal auch ohne Vorsatz. Gerade deshalb ist es wichtig, Fragen und uneindeutige Situationen in einem vertrauensvollen Umfeld besprechen zu können und so zu einer Verständigung beizutragen. Regelverstöße sollten jedoch dann Konsequenzen nach sich ziehen, wenn ein Vorsatz offensichtlich erkennbar ist. Deuten Auffälligkeiten am Verhalten eines haupt- oder ehrenamtlich Tätigen auf den Verdacht von Übergriffigkeiten oder auf sexualisierte Gewalt hin, besteht die Verpflichtung, die jeweils zuständige personalverantwortliche Person, in Fällen von sexualisierter Gewalt die Präventionskraft und ggf. die unabhängigen Ansprechpersonen des Bistums Mainz zu informieren (siehe Punkte 7.2. und 7.3.).

7.1. Beschwerdewege
Ein gutes Beschwerdemanagement und somit ein offener Umgang mit Fehlern ist ein wichtiger Aspekt in der Präventionsarbeit. Es stellt sicher, dass schon Irritationen und Grenzüberschreitungen frühzeitig benannt und gemeldet werden. Daraus resultiert die Möglichkeit zur Veränderung!
Durch transparente und niedrigschwellige Beschwerdewege wollen wir eine positiv gelebte Fehlerkultur abbilden.
Alle Kinder, Jugendliche, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene, Eltern/ Sorgeberechtigte, haupt- und ehrenamtlich Tätige haben daher die Möglichkeit, durch unterschiedliche Formate ihre Beschwerden mitzuteilen.
Ein offener Umgang mit Fehlern ermöglicht es allen, Probleme zur Sprache zu bringen – sie sind erlaubt, werden besprochen und reflektiert. Fehler werden als Entwicklungspotenzial für die/den Einzelnen und für die Organisation gesehen. Dies schließt nicht aus, dass Fehler auch Konsequenzen haben können: Die Grenze zu sanktioniertem Fehlverhalten muss klar benannt werden. Hierfür sollen Räume und Möglichkeiten geschaffen werden in den Gruppen und in den Gemeinden durch:

  • interne und externe Beratungsmöglichkeiten
  • Kummerkasten (in Form eines fest verschlossenen (Holz-?) Kastens an jedem Kirchort, der regelmäßig geleert wird, die Beiträge darin werden zeitnah weitergeleitet an die Präventionskräfte und bearbeitet.) Ausführung, Ort und personelle Betreuung müssen geklärt werden
  • Nennung von Streitschlichtern
  • Auswertungsrunden bei Freizeiten
  • Nennung von unabhängigen Anlaufstellen
  • Möglichkeit zum regelmäßigen Feedback (in Gruppen und Einzelgeprächen)

Dadurch entsteht eine grundsätzliche Atmosphäre, in der alle Kinder, Jugendliche, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene, Eltern/Sorgeberechtigte, haupt- und ehrenamtlich Tätige darin bestärkt werden, Rückmeldungen zu geben. Alle Beteiligten in der Pfarrgemeinde müssen erfahren, dass sie Lob und Kritik jederzeit äußern dürfen. Dadurch entsteht ein sicheres Gefühl, dass auch im Notfall wirklich gehandelt und Ängste und Sorgen gehört werden.
Den konkreten Meldeweg im Verdachts- und Beschwerdefall im Rahmen von sexualisierter Gewalt entnehmen Sie Punkt 7.2..

7.2. Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall (§ 12 PrävO)
Die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz-und hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige im kirchlichen Dienst Beschäftigter ist in der jeweils gültigen Fassung verbindlich.

Verdacht von sexuellen Übergriffen durch haupt- oder ehrenamtlich Tätige im kirchlichen Dienst:

ISK-7a

7.3. Ansprechpartner*innen

Unabhängige Ansprechpersonen und Organisationen:

Überprüfung des ISK
Der Leiter des Pastoralraums steht in der Verantwortung, dass das institutionelle Schutzkonzept in regelmäßigen Abständen überprüft wird. Dies soll spätestens alle 5 Jahre geschehen.
Im Falle eines Wechsels des leitenden Pfarrers muss das Schutzkonzept durch den neuen Pfarrer eingesehen und überprüft werden.
Dabei sind die Räte und Gremien aktiv an diesem Prozess beteiligt. Sie wirken zum einen beratend zusammen mit den Präventionskräften und dem leitenden Pfarrer, um ggf. Änderungen an dem Konzept vorzunehmen. Zum anderen stimmen die Räte auch darüber ab, dass das Konzept mit möglichen Neuerungen erneut in Kraft gesetzt wird.
Ebenso muss dieses Konzept durch den Wechsel in den Gremien und in den Gruppen vor Ort immer wieder neu betrachtet werden.
So sind in diesem Prozess die Pfarrgemeinderäte (später der Pfarreirat) involviert. Die örtlichen Gegebenheiten betreffend ist auch eine Rückbindung an einen Ortsausschuss sinnvoll.

Schutz- und Risikoanalyse
Eine erneute Umfrage in Form eines Fragebogens, wie sie als Grundlage für dieses Konzept durchgeführt worden ist, sollte offengehalten, jedoch nicht verpflichtend im Turnus von 5 Jahren wiederholt werden. Aktuelle Anlässe, Anregungen oder Beschwerden, die zum Beispiel über den „Kummerkasten“ an die Verantwortlichen herangetragen werden, geben einen direkten Einblick in die Situation. Hierdurch ist auch einem größeren Personenkreis die Möglichkeit gegeben, Anliegen (wenn gewünscht anonym) weiterzugeben, im Gegensatz zum Fragebogen, der ausschließlich an die „aktiven“ haupt- und ehrenamtlich Tätigen vor Ort weitergeleitet wurde. Eventuell müssen daraufhin verschiedene Aspekte (der Kommunikation etc.) verstärkt betrachtet werden.

Die Präventionsordnung des Bistums Mainz sieht vor, dass alle Haupt- und Ehrenamtlichen im kirchlichen Dienst zu Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt geschult werden. Dies beinhaltet die Arbeit in den Gremien, in den Gruppen vor Ort, die Mitgestaltung von Liturgie, das Wirken als Katechet*in sowie die seelsorglichen Tätigkeiten im Pastoralraum (dies schließt auch die weiteren Kirchorte mit ein). Weiterhin werden alle im kirchlichen Dienst Tätigen regelmäßig auf die Bedeutung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt hingewiesen.

Prävention gegen sexualisierte Gewalt erfordert Grundkenntnisse und weiterführende Kompetenzen insbesondere zu Fragen von:

  • angemessener Nähe und Distanz
  • Kommunikations- und Konfliktfähigkeit
  • eigener emotionaler und sozialer Kompetenz
  • Psychodynamiken Betroffener
  • Strategien von Täter*innen
  • (digitalen) Medien als Schutz- und Gefahrenraum/Medienkompetenz
  • Dynamiken in Institutionen mit asymmetrischen Machtbeziehungen sowie begünstigenden institutionellen Strukturen
  • Straftatbeständen und kriminologischen Ansätzen sowie weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen
  • notwendigen und angemessenen Hilfen für Betroffene, ihr Umfeld und die betroffenen Institutionen
  • sexualisierter Gewalt von Kindern, Jugendlichen (Peer Gewalt) und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen an anderen Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen.

Präventionsschulungen
Die Schulungen für haupt- und ehrenamtlich Tätige sind unterteilt in Info- und Intensivsschulungen. Unterschieden werden die Inhalte sowie die Dauer der jeweiligen Schulung.
Die Infoschulung richtet sich an alle, die ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen in Gruppen oder in Elternbergleitung arbeiten oder die aufgrund ihrer Funktion in der Gemeinde Kenntnisse zur Prävention von sexuellem Missbrauch benötigen. Diese Form der Präventionsschulung dauert in der Regel (mit Pause) 2 ½ Stunden und wird durch das kath. Bildungswerk beworben. Dieses steht im Kontakt mit den jeweiligen Schulungsreferent*innen.
Des Weiteren wird von Seiten der Katholischen Jugendbüros die Schulung „Kinder schützen – Prävention vor sexualisierter Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit“ angeboten. Diese richten sich an Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 16 bis 27 Jahren.
Diese dauern in der Regel (mit Pause) sieben Stunden.
Aktuelle Schulungsangebote sind über die Homepage des BDKJ einsehbar:
https://bistummainz.de/jugend/thema/praevention/praeventionsschulungen/ 

Aus- und Weiterbildung (§9 PrävO)
Die beauftragte Präventionskraft wird, in Rücksprache mit dem Pfarrgemeinderat, durch den leitenden Pfarrer ernannt. Dies geschieht durch eine schriftliche Meldung an die Präventionsstelle in Mainz. Nach der Ernennung zur Präventionskraft muss diese an der Schulung für Präventionskräfte gemäß §13(2) der PrävO teilnehmen. Diese ist aufgeteilt in zwei Module. 
Ebenso sind über den Link zur Homepage (s. unten) weitere Schulungsangebote für Hauptamtliche und Präventionskräfte einsehbar.

Schulungsangebote
Schulungsangebote für Präventionskräfte sowie haupt- und ehrenamtlich Tätige können der Homepage der Präventionsstelle des Bistums entnommen werden. Diese werden sowohl in Präsenz als auch digital angeboten. Anmeldungen sind direkt über die Seite möglich:
https://bistummainz.de/organisation/praevention/schulung/schulungen-erwachsene/ 

Präambel: 
Jedes Kind hat das Recht, gesund und beschützt aufzuwachsen, und jedes Mitglied unserer Gemeinde hat das Recht
auf Unversehrtheit an Körper und Geist.

Kinder und Jugendliche
Dafür sind nicht nur Eltern, Familien und das soziale Umfeld verantwortlich, sondern auch wir als Gemeinschaft, in der Kinder groß werden, leben und lernen, und in der Menschen aller Altersstufen zusammenkommen.
In allen Gruppen, Gremien und Zusammenkünften unserer Gemeinde sollen Kinder und Jugendliche gezielt in ihrer Wahrnehmung, ihrem Selbstbewusstsein und in ihrer Handlungsfähigkeit gestärkt werden.
Besondere Rücksichtnahme gilt ebenfalls schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, sowie grundsätzlich allen Menschen unserer Gemeinden.
Insbesondere die verantwortlichen haupt- und ehrenamtlich Tätigen der Gemeinden leben einen respektvollen und Grenzen achtenden Umgang in der Begegnung miteinander sowie einen verantwortungsvollen Umgang mit Medien vor. Jeder Mensch soll in unserer Gemeinschaft so stark sein, dass er oder sie auch NEIN sagen kann!

Beispiel: Einführung und Befolgung der Kinderrechte, Rechte von Mädchen und Jungen, in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

  1. Jedes Kind hat das Recht, sich bei uns wohlzufühlen.
  2. Deine Idee zählt! Du hast das Recht, deine Meinung und deine Vorschläge einzubringen. Du hast das Recht dich zu
    beschweren.
  3. Fair geht vor! Du hast das Recht, respektvoll und fair behandelt zu werden. Kein Kind, kein Jugendlicher und kein
    Erwachsener darf dir drohen oder Angst machen. Egal ob mit Blicken, Worten, Bildern, Spielanweisungen oder Taten.
    Niemand darf dich erpressen, dich ausgrenzen oder abwertend behandeln.
  4. Dein Körper gehört dir! Du darfst selbst bestimmen, mit wem du zärtlich sein möchtest. Niemand darf dich gegen deinen
    Willen küssen, berühren oder dich drängen, jemand anderen zu berühren. Niemand darf dich gegen deinen Willen
    fotografieren oder filmen und niemand darf ohne dein Einverständnis Bilder und Videos von dir teilen bzw.
    weiterverschicken. Du hast das Recht, dass entsprechende Inhalte auf deinen Wunsch hin gelöscht werden. Peinliche
    oder verletzende Bemerkungen über den Körper von Mädchen und Jungen sind gemein.
  5.  Nein heißt NEIN! Wenn jemand deine Gefühle oder die von anderen verletzt, dann hast du das Recht NEIN zu sagen. Jedes Mädchen und jeder Junge hat eine eigene Art NEIN zu sagen. Manche sagen mit Blicken, Worten oder ihrer Körperhaltung NEIN, andere gehen beispielsweise weg. Du hast das Recht, dass dein NEIN respektiert wird.
  6. Hilfe holen ist kein Petzen und kein Verrat! Wenn du dich unwohl fühlst oder jemand deine persönlichen Grenzen oder Gefühle verletzt, hast du immer ein Recht auf Hilfe durch Kinder, Jugendliche oder Erwachsene. Hilfe holen ist mutig!

Ganz konkret bedeutet das:

  • Du hast das Recht, allein und unbeobachtet auf der Toilette zu sein.
  • Du hast das Recht, nur mit gleichaltrigen Kindern deines Geschlechts im Zelt oder im Zimmer zu schlafen. Leiter*innen haben ihr eigenes Zelt oder Zimmer.
  • Du hast das Recht, nur mit gleichaltrigen Kindern deines Geschlechts zu duschen oder dich zu waschen. Wenn du beim Duschen oder Waschen alleine sein willst, dann darfst du das auch.
  • Du hast das Recht, nicht mitzumachen, wenn dir ein Spiel Angst macht, du etwas eklig findest oder du dich dabei nicht wohlfühlst. Das können zum Beispiel Mutproben, Überfälle sowie erniedrigende oder Angst machende Traditionen sein.

Material:
www.360-grad-achtsam.de Film: "Das merk ich am Herz"
https://www.youtube.com/watch?v=oqFp7kdNWxg 

Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene
Über die Gremien und Gruppen vor Ort (in der Kirche/ in den Gemeinderäumen, etc.) gelten die gleichen Rechte für schutz- oder hilfebedürftige Menschen, denen wir in den verschiedenen Kirchorten begegnen. Dies betrifft sowohl Kita, JVA, Kliniken als auch Seniorenheime. 
Für Fragen und Anliegen bezüglich der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Altenheimseelsorge steht im Raum Oberhessen Frau Monika Schuck-Purpus als Ansprechpartnerin zur Verfügung im Hinblick auf die Schulung in Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Kontaktdaten: 

Beispiel: Rechte von und Wertschätzung gegenüber schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen bedeutet unter anderem

  • Gleichberechtigte Teilhabe an Veranstaltungen
  • Anhören und Ernstnehmen ihrer Anliegen
  • Rücksichtnahme auf Handicaps oder besondere Bedürfnisse
  • Verständnis für „außergewöhnliches“ Verhalten
  • Akzeptanz eines „Anderssein“
  • Besonderes Augenmerk auf diese Menschen

Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen einen sicheren und geschützten Raum zu bieten, in dem sie sich entfalten können, ist für alle unsere Gruppen, Gremien und Arbeitskreise eine grundlegende Voraussetzung für das gemeinsame Leben in unserer Pfarrei. Dabei helfen sog. »Präventionsbeauftragte« - deren Aufgaben werden oben unter 3. ausführlich beschrieben.

In unserem Pastoralraum stehen derzeit drei Präventionsbeauftragte zur Verfügung:

  • Frau Petra Fischer
    Kath. Kirchengemeinde St. Remigius Ober-Mörlen
    Kirchplatz 4
    61239 Ober-Mörlen 
    Telefon: 06002-317 
    Fax: 06002-216 
    E-Mail: petra.fischer@pg-moerlen.de 
  • Frau Patricia Philipp
    Kath. Kirchengemeinde Maria Himmelfahrt Nieder-Mörlen
    Nieder-Mörler-Str. 58
    61231 Bad Nauheim-Nieder-Mörlen 
    Telefon: 06032-81578 
    Fax: 06032-82060 
    E-Mail: pfarrbuero@kkgnm.de

  • Herr Patrick Wach
    Kath. Pfarrei St. Gottfried Butzbach
    Am Bollwerk 14, 35510 Butzbach
    Telefon: 06033/9730712
    Mobil: 017612539305
    E-Mail: patrick.wach@bistum-mainz.de.

Darüber hinaus sind in jeder katholischen Kindertagesstätte Fachkräfte in Sachen Prävention ansprechbar.
Zu den weiteren Verfahrenswegen und Ansprechpartner*innen lesen Sie bitte oben unter Punkt 7.3. nach.

Weitere Angebote für Betroffene und Vertrauenspersonen bei sexualisierter Gewalt:

  • Hilfetelefon Sexueller Missbrauch, Tel: 0800 22 555 30
    www.save-me-online.de 

  • Pro Familia Friedberg, Tel: 06031/2336 
    Halte.Punkt – Beratung bei sexualisierter Gewalt für Jungen und junge Männer

Fachberatungsstellen sind telefonisch und online erreichbar für Familien, Eltern, Kinder und Jugendliche, die von häuslicher Gewalt betroffen sind - eine ausführliche Liste von Beratungsstellen finden Sie weiter unten.

Links zur Beratung per Chat oder Mail insbesondere für Kinder und Jugendliche sind:

Personen mit sexuellen Phantasien gegenüber Kindern oder zu Gewalttaten neigende Personen, die nicht übergriffig werden wollen, können die bundesweite kostenfreie Hotline der Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e.V. nutzen:

Weiterführende Listen von Beratungsstellen          
ISK-b2

Selbstauskunftserklärung
Verhaltenscodex-Kopf

Vorbemerkung:
Dieser Verhaltenskodex muss vor bzw. zu Beginn der ehren- bzw. hauptamtlichen Tätigkeit an jeden Mitarbeitenden verteilt werden. Zusammen mit der Selbstauskunftserklärung wird der Verhaltenskodex (siehe Anhang) unterschrieben und im entsprechenden Pfarrbüro archiviert.
Oberste Maßgabe für die Tätigkeiten in unserem Pastoralraum ist, dass sich alle Beteiligten wohlfühlen und in ihrer eigenen Persönlichkeit frei entfalten können. Dies gilt sowohl für die Arbeit in Gremien und Gruppen als auch für die Arbeit in Krankenhäusern, Altenheimen, Schulen, Kitas, Gefängnissen etc. Um dies zu fördern, bedarf es einer gemeinsamen wertschätzenden Haltung gegenüber den Menschen vor Ort. Das schließt Besucher*innen und Verantwortliche der Kirchorte unseres Pastoralraums ein. Dieser Verhaltenskodex, wie er unten aufgeführt ist, soll diese Haltung darstellen.
Der Verhaltenskodex wird zu diesem Zweck durch den Leiter des Pastoralraums in Kraft gesetzt und ist von allen (sowohl haupt- als auch ehrenamtlich Tätigen) zu unterschreiben. Dadurch verpflichten sich die Unterschreibenden, sich an dieses Regelwerk zu halten, um so allen Kindern, Jugendlichen, schutz- oder hilfebedürften Erwachsenen und allen einen Ort zu geben, an dem sie sich ohne Ängste entfalten können.
Wenn verschiedene Gruppen darüber hinaus für sich Regeln festsetzen, gelten diese im Bereich der jeweiligen Tätigkeit und sind von allen Beteiligten zu unterschreiben.
Alle Gruppenleiter*innen verpflichten sich den Themen Kinderrechte, Prävention und Vertraulichkeit.
Diese müssen von Seiten der Verantwortlichen transparent dargelegt und mit den Gruppenleiter*innen besprochen werden.
Alle Gruppenmitglieder verpflichten sich den gleichen Gruppenregeln, die dem Wohle aller Beteiligten Rechnung tragen. Bei Zuwiderhandeln ist sichergestellt, dass mögliche Konsequenzen nicht in die Rechte der Betroffenen eingreifen.

Die Kultur der Achtsamkeit ist und bleibt uns ein wichtiges Anliegen und wir richten unser Handeln regelmäßig danach aus. Dies beinhaltet:

  • Wir schaffen für alle die Möglichkeit sich zu beteiligen
  • Wir legen allen transparent die Abläufe und die Organisation dar
  • Fehler werden offen angesprochen und in der Gruppe gemeinsam reflektiert
  • Wir kennen die Rechte aller, die sich in Gruppen, Gremien etc. engagieren oder daran teilnehmen, informieren
    darüber und unterstützen uns gegenseitig bei der Ausübung
  • In den Gruppen wird darauf geachtet, dass ein Klima herrscht, in dem allen Beteiligten die Möglichkeit gegeben ist, Störendes und/oder Konflikte anzusprechen und eine ihr/ihm unangenehme Situation zu verlassen.
  • Beschwerdemöglichkeiten, Beschwerdewege und Beschwerdeverfahren sind gegeben. Letzte Ansprechperson ist dabei der Rechtsträger. Dabei obliegt es der jeweiligen Gruppe, ein geeignetes Verfahren der Beschwerdewege zu etablieren, das von allen akzeptiert und umgesetzt wird.
  • Wir können Fehler und Konfliktsituationen ansprechen und suchen gemeinsam nach Lösungen, ggf. unter Einbeziehung der übergeordneten Ebene. Die entsprechende Ansprechperson für die jeweilige Gruppe, das jeweilige Gremium ist allen dabei bekannt. Falls dies noch nicht thematisiert sein sollte, wird dies mit allen Beteiligten besprochen.
  • Wir versuchen, jeden und jede in unserer Gruppe anzuhören und ernst zu nehmen. Dazu gehört auch, dass Störendes oder Irritationen möglichst jederzeit benannt und angesprochen werden können.
  • Wir sind offen für Anregungen von (neuen) Gruppenmitgliedern.
  • Wir bemühen uns, Strukturen zu schaffen, um uns orts- oder Pfarrei übergreifend und überregional auszutauschen und zu reflektieren.

Über die genannten Punkte hinaus sind im Hinblick auf die Tätigkeiten in anderen Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Altenheime, Schulen, Kitas, Gefängnisse etc.) die jeweils gültigen Verhaltensmaßgaben zu berücksichtigen. Diese sind im Vorfeld mit den Trägern zu klären und an alle Beteiligten weiterzuleiten.

Jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation soll durch Wertschätzung geprägt sein, der Rolle und dem Auftrag entsprechen und der Zielgruppe oder -person und deren Bedürfnissen angepasst sein.
Die Wortwahl spielt eine ebenso wichtige Rolle wie Gestik und Mimik. Das gilt auch für das Miteinander in einer Gruppe. Abfällige Bemerkungen und Bloßstellungen dürfen nicht hingenommen werden. Bei verbalen Grenzverletzungen muss eingeschritten werden.
Schutzbefohlene werden altersentsprechend bei ihrem Namen genannt. Spitznamen dürfen verwendet werden, wenn der*die Betreffende das möchte.
Aufdringliches Verhalten oder unerwünschte Berührungen sind zu unterlassen. Körperliche Nähe ist nur dann erlaubt, wenn es dem Wohl des Schutzbefohlenen dient, z.B. um Trost zu spenden oder Sicherheit zu vermitteln, Verletzungen zu versorgen oder Hilfestellung zu leisten. Körperliche Berührungen müssen angemessen und altersgerecht sein und setzen die Zustimmung der jeweils schutzbefohlenen Person voraus. Hier sind besondere Sensibilität, Achtsamkeit und Zurückhaltung geboten.
Einem Menschen zu nahe zu treten kann in körperlicher und auch auf andere Weise geschehen. Dabei handelt es sich immer um eine Grenzüberschreitung, die von der davon betroffenen Person in der Regel so nicht gewollt ist und die deren Intimsphäre verletzt.
Der Rückzugs- bzw. Lebensraum jeder einzelnen Person muss respektiert werden und darf nur mit Erlaubnis derjenigen Person betreten werden. Niemand darf ohne Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden, niemals in aufreizender oder leicht bekleideter Pose. Im Rahmen pastoraler Begegnungen kann es auch zu Situationen kommen, die das Schamgefühl der/des Seelsorger*in beeinträchtigen oder verletzen. Diese Situationen müssen auf einfühlsame Weise angesprochen werden. (So könnte beispielsweise jemand dem Seelsorger / der Seelsorgerin zu nahetreten oder die als angemessen angesehene bzw. erwünschte Distanz unterschritten werden – ihm / ihr wird „zu nah auf die Pelle gerückt“. Diese Situation muss einfühlsam, aber gleichzeitig deutlich benannt werden. Auch die Grenzen des Seelsorgers / der Seelsorgerin müssen Berücksichtigung finden.)
Auf Veranstaltungen und Reisen, die sich über mehr als einen Tag erstrecken, müssen Schutzbefohlene von einer ausreichenden Anzahl jugendlicher und erwachsener Gruppenleiter*innen bzw. Aufsichtspersonen begleitet werden. Gemischtgeschlechtliche Gruppen sollten von Begleitpersonen beiderlei Geschlechts begleitet werden. Schlaf- und Sanitärräume werden grundsätzlich nur von Personen gleichen Geschlechts genutzt. Teilnehmende und Leitende einer Freizeit oder Reise bleiben hier voneinander getrennt.
Selbstverständlich ist das Beobachten, Fotografieren oder Filmen beim An- und Auskleiden oder im unbekleideten Zustand verboten.
In Schlaf- und Sanitärräumen, Umkleiden o.ä. Räumen halten sich Betreuungspersonen in aller Regel nicht allein mit einer oder einem Schutzbefohlenen auf. Aufgrund von Raumsituationen, z.B. dem Übernachten in Turnhallen kann es zu abweichenden Regelungen kommen. In diesem Fall muss dies im Vorfeld gegenüber den Teilnehmenden, den Erziehungsberechtigten sowie den Begleitpersonen bekannt gemacht werden. Schutzbefohlene übernachten nicht in Privatwohnungen von Mitarbeitenden.
Ausnahmen hiervon müssen vorab besprochen, begründet und den Erziehungsberechtigten transparent gemacht werden. Der unmittelbare Vorgesetzte ist darüber zu informieren.
Geschenke sind Ausdrucks des Dankes und der Anerkennung dessen, dass sich eine Person oder eine Gruppe ehrenamtlich ins Gemeindeleben einbringt. Auch Hauptamtlichen werden gelegentlich Geschenke überreicht. Dagegen ist nichts einzuwenden, solange Geschenke keine Begünstigung einzelner oder bestimmter Personen oder Gruppen darstellen. Geschenke können angenommen werden, wenn der Charakter des Dankes und der Anerkennung erkennbar ist und damit keine Gegenleistung erwirkt werden soll. 
Üblicherweise nehmen Hauptamtliche keine Geldgeschenke für den privaten Bedarf an. In Rücksprache mit der schenkenden Person werden Geldgeschenke ausschließlich für seelsorgliche oder caritative Zwecke entgegengenommen.
Der Umgang mit sozialen Netzwerken und digitalen Medien gehört zu unserem Alltag. Um Medienkompetenz zu fördern, ist der eigene professionelle Umgang damit unerlässlich. Die Auswahl von Filmen, Fotos, Spielen und anderen Materialien muss im Sinne eines achtsamen Umgangs miteinander erfolgen. Ihr Einsatz muss pädagogisch sinnvoll und altersadäquat erfolgen.
Das Datenschutzgesetz und das Jugendschutzgesetz sind zu beachten. Schutzbefohlene müssen unter Umständen das Miteinander in digitalen Medien noch erlernen und zu einer verantwortungsvollen Nutzung angeleitet werden. Gegen jede Form von diskriminierendem, rassistischen, gewalttätigen oder sexistischem Verhalten und Mobbing muss aktiv Stellung bezogen und eingeschritten werden. 
Die Verbreitung pornographischer Inhalte ist zu unterlassen. 
Fälle von Cyber-Mobbing oder Bullying (Drangsalieren, Schikanieren oder Tyrannisieren), von denen wir Kenntnis erhalten, werden schnellstmöglich angesprochen und abgestellt.
Unerwünschtes Verhalten, das eine Störung für das Miteinander in einer Gruppe oder zwischen Personen darstellt, Personen gefährdet oder eine Missachtung wichtiger Regeln darstellt, muss von der/ den entsprechenden Person/en unterlassen, reflektiert und verändert werden. Wird ein solches Verhalten erkannt, muss es möglichst frühzeitig offen benannt und unterbrochen werden und ein angemessenes Verhalten angeleitet werden.
Wertschätzung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass erzieherische Maßnahmen so gestaltet sein müssen, dass die persönlichen Grenzen von Schutzbefohlenen geachtet und nicht überschritten werden. Es ist darauf zu achten, dass diese im direkten Bezug zum Fehlverhalten stehen, angemessen, konsequent und plausibel sind. Jede Form von Gewalt, Erniedrigung, Bloßstellung oder Freiheitsentzug ist selbstverständlich untersagt.
Es ist notwendig, erzieherische Maßnahmen im Vorfeld im Team zu besprechen. Dabei ist darauf zu achten, dass faire Maßnahmen ergriffen werden, die in angemessenem Verhältnis zu dem begangenen Fehlverhalten stehen.
Für die Verantwortlichen und das Team ist es unerlässlich, das eigene Verhalten zu reflektieren und offen für Rückmeldungen und Kritik zu bleiben.
Kein Mensch verhält sich immer absolut regelkonform. Grenzüberschreitungen geschehen manchmal auch ohne Vorsatz. Gerade deshalb ist es wichtig, Fragen und uneindeutige Situationen in einem vertrauensvollen Umfeld besprechen zu können und so zu einer Verständigung beizutragen. Regelverstöße sollten jedoch dann Konsequenzen nach sich ziehen, wenn ein Vorsatz offensichtlich erkennbar ist. Deuten Auffälligkeiten am Verhalten eines haupt- oder ehrenamtlich Tätigen auf den Verdacht von Übergriffigkeiten oder auf sexualisierte Gewalt hin, besteht die Verpflichtung, die jeweils zuständige personalverantwortliche Person, in Fällen von sexualisierter Gewalt die Präventionskraft und ggf. die unabhängigen Ansprechpersonen des Bistums Mainz zu informieren (siehe Punkte 7.2. und 7.3.).