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Gremien und Ausschüsse der Pfarrei

Eine Pfarrei lebt vom Engagement der Pfarreimitglieder. Um das pfarrliche Leben insgesamt und vor Ort zu organisieren und zu strukturieren, braucht es Gremien, die jeweils ihren Bereich im Blick haben.

Der Pfarreirat ist das zentrale Gremium der Mitbestimmung in der neuen Pfarrei und führt die Arbeit der bisherigen Pfarrgemeinderäte weiter. In diesem Gremium tauschen sich die gewählten Mitglieder mit dem Pfarrer und weiteren hauptamtlichen Mitarbeitenden aus, beraten gemeinsam und fassen Beschlüsse über die Arbeit in der Pfarrei. 

Damit das Gemeindeleben weiterhin vor Ort getragen und gestaltet werden kann, gibt es jeder Gemeinde einen Gemeindeausschuss. Der Gemeindeausschuss kümmert sich um die Anliegen und Organisation direkt vor Ort in der jeweiligen Gemeinde. Der Gemeindeausschuss ist ein eigenständiges Gremium für die Gemeinde. 

Der Kirchenverwaltungsrat (KVR) wird vom Pfarreirat gewählt. Er vertritt die Pfarrei im Hinblick auf Vermögen, Gebäude und Personal.

Pfarreirat

Weil wir inzwischen von einer „Pfarrei“ und mehreren „Gemeinden“ sprechen, gibt es nun keinen „Pfarrgemeinderat“ mehr. Das neue pastorale Mitbestimmungsgremium nennt sich „Pfarreirat“.
Datum:
22. Jan. 2026

Zusammensetzung des Pfarreirates

Der Pfarreirat setzt sich aus „geborenen“ (Seelsorgeteam), „gewählten“, „berufenen“ und „beratenden“ Mitgliedern zusammen. Aufgabe des Pfarreirates ist es, die gemeinsame Sendung aller Glieder der Pfarrei darzustellen. Im Pfarreirat sollen sich der Pfarrer und die übrigen Mitglieder über die Angelegenheiten der Pfarrei informieren, gemeinsam darüber beraten und gemeinsame Beschlüsse fassen. (§4 des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz, siehe Link).

In den einzelnen Gemeinden bilden sich Gemeindeausschüsse oder aber Gemeindeteams. Ein Gemeindeausschuss unterstützt den Pfarreirat bei der Erfüllung der diesem obliegenden Aufgaben in der Gemeinde und berichtet ihm in regelmäßigen Abständen darüber. (§11 des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz)

Für die Verwaltung des Vermögens der Pfarrei ist der Kirchenverwaltungsrat zuständig. Er wird vom Pfarreirat gewählt.

a)

Geborene Mitglieder

Pfarrer, Koordinatoren, 3 weitere HA (1 Priester, 1 GR/PR, 1 Diakon)

6

Immer stimm-berechtigt

b)

Gewählte Mitglieder

· 29 direkt zu wählende Personen §3(1)2a

· bis zu 3* Personen der Jugendversammlung §3(1)2b
(* §1 Satz 2 der Satzung für Jugendversammlungen im Bistum Mainz)

29

Immer stimm-berechtigt

c)

Hinzugewählte Mitglieder

§3(1)3

Max 1/3 der direkt gewählten Mitglieder.
Bei der Hinzuwahl sollen besonders berücksichtigt werden: Gemeinden, Bevölkerungsschichten, Altersgruppen, Geschlecht und andere Zielgruppen, die noch nicht ausreichend im Pfarreirat vertreten sind.

2*

Immer stimm-berechtigt

d)

Vertretungen der Kirchorte

§3(1)4

· Vertretung der Kita-Leitungen

· Caritasverband (Tandempartner)

· Je 1 Vertreter:innen weiterer Kirchorte (s.o. ) §2(3)4

8

stimmberechtigt

außer bei der Wahl des Verwaltungsrates

e)

Beratende Mitglieder

§3(2)

· Verwaltungsleiterin

· Stellvertr. Vorsitzende:r Verwaltungsrat

· Mitgliedes des Pastoralteams außerhalb a) können teilnehmen

· die entsandten Mitglieder im Sinne von § 2 Absatz 2 des Statuts für den Rat der Katholikinnen und Katholiken, soweit sie nicht gewählt oder hinzugewählt sind.

· die Pastoralassistentinnen, Pastoralassistenten, Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten in der Ausbildung.

1

1

 

 

2

 

 

1

 

Nicht stimm-berechtigt