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Vorschlagsfrist für die Kandidatinnen und Kandidaten für die PGR-Wahl endet am 17. Februar:Endspurt bei der Kandidatensuche

Wahlurne
Noch bis Samstag, den 17. Februar 2024, können in den Pfarrgemeinden unseres Pastoralraums, Kandidatinnen und Kandidaten für die Pfarrgemeinderatswahlen am 16. u. 17. März 2024 vorgeschlagen werden. Gemeindemitglieder, die Interesse an einer Kandidatur haben, sollten Kontakt mit dem Pfarrbüro oder dem Wahlausschuss ihrer Gemeinde aufnehmen. Die entsprechenden Formulare liegen in allen katholischen Kirchen aus im Pastoralraum aus. Dort stehen auch die sogenannten Kandidaten-Boxen, in die man die Vorschläge einwerfen kann. Wer kandidieren möchte, benötigt zunächst die Unterschriften von fünf wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, welche die Kandidatur unterstützen. Auch auch wer sich nicht zu einer Kandidatur entschließen kann, sollte wählen gehen und diese kirchlichen "Kommunalwahlen" unterstützen.
Datum:
31. Jan. 2024
Von:
Markus Schenk

Infos zum Pfarrgemeinderat

PGR-Sitzung

Wann finden die Wahlen der Pfarrgemeinderäte statt?

Die nächsten Wahlen der Pfarrgemeinderäte und der ersten Pfarreiräte finden am 16./17. März 2024 statt.

Was ist ein Pfarrgemeinderat?

Der Pfarrgemeinderat ist das gewählte Laiengremium in einer katholischen Pfarrei. Mit den Hauptamtlichen zusammen stellt der Pfarrgemeinderat die Weichen für ein lebendiges Pfarreileben und setzt inhaltliche und strukturelle Akzente. Erstkommunion- und Firmkatechese, Jugendarbeit, die Gestaltung der Gottesdienste, Glaubensgespräche und spirituelle Impulse, Sorge um die Kindertagesstätte, Feste und Feiern und die Planung von Angeboten für ältere Menschen, besonders aber auch die diakonische Sorge um Notleidende und Bedürftige. Das alles und noch mehr sind Themen, die die Vielfalt der Kirche ausmachen und mit denen sich der Pfarrgemeinderat beschäftigt. Gemeinsam suchen sie nach Wegen, Kirche vor Ort zu gestalten und die Botschaft Jesu Christi weiterzutragen.

Seit wann gibt es Pfarrgemeinderäte?

Entstanden ist der Pfarrgemeinderat nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-1965). Alle Glieder des Gottesvolkes sind durch Taufe und Firmung zum Aufbau der Kirche berufen und gesendet. Diese Mitverantwortung aller Pfarreimitglieder für die Sendung der Kirche ist Leitidee des Gremiums. Der Pfarrgemeinderat hat beratend oder beschließend Anteil an der Leitung der Pfarrei. Nach einem Beschluss der gemeinsamen Synode der deutschen Bistümer im Jahr 1975 sind in Deutschland Pfarrgemeinderäte in jeder Pfarrei verbindlich vorgeschrieben.  Im Bistum Mainz fanden 1968 die ersten Pfarrgemeinderatswahlen statt.

Infos zur Kandidatur

PGR-Kandidat

Wer kann kandidieren?

Gesucht werden Männer und Frauen, denen unsere Kirche, unsere Gemeinden, unsere Pfarrgruppen und unser Pastoralraum Groß-Gerau Mitte am Herzen liegen. 

  • Gemeindeglied ist, wer katholisch ist und in der Pfarrgemeinde seinen Wohnsitz hat.
  • Wählbar Gemeindeglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in ihrer aktiven Kirchengliedschaft im Sinne des kirchlichen Rechts nicht behindert sind, ordnungsgemäß vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.
  • Wählbar sind auch Katholikinnen oder Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrgemeinde, jedoch im Bistum Mainz haben, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben schriftlich nachzuweisen, dass sie aus dem Wählendenverzeichnis der zuständigen Pfarrgemeinde ausgetragen worden sind.
  • Wenn ausreichend Kandidierende vorhanden sind, dürfen Ehegatten und bis zum zweiten Grad Verwandte nicht gleichzeitig kandidieren. Wenn eine Wahl wegen nicht ausreichender Kandidierendenzahl anders nicht möglich ist, kann auf Antrag des Pfarrgemeinderates vom Bischöflichen Ordinariat eine Ausnahmeregelung genehmigt werden.

Können auch Personen kandidieren, die nicht im Bistum Mainz wohnen?

Auf Antrag kann das Bischöfliche Ordinariat eine Katholikin oder einen Katholiken, die oder der aktiv am Leben einer Pfarrgemeinde teilnimmt, vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Bistum Mainz befreien, sofern sie oder er die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Die Bestätigung der Wohnortpfarrei und ggf. die Austragung aus einem etwaig vorhandenen Wählendenverzeichnis der Wohnortpfarrei ist nachzuweisen.

Kann ich auch in einer anderen Pfarrei kandidieren?

Wählbar sind auch Katholikinnen oder Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrgemeinde, jedoch im Bistum Mainz haben, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben schriftlich nachzuweisen, dass sie aus dem Wählendenverzeichnis der zuständigen Pfarrgemeinde ausgetragen worden sind.

Was passiert, wenn nicht genügend Personen kandidieren?

Gelingt es dem Pfarrgemeinderat im Zusammenwirken mit dem Wahlvorstand nicht, in ausreichender Zahl Kandidierenden zu finden, ist der Wahlvorstand gehalten, noch vor dem Termin der Erstellung der Kandidierendenliste dies dem Bischöflichen Ordinariat mitzuteilen.

Das Bischöfliche Ordinariat entscheidet das weitere Vorgehen, insbesondere über eine Verlängerung der Frist zur Kandidierendensuche. Ist zum vorgesehen Wahltermin eine Wahl nicht möglich, setzt das Bischöflichen Ordinariat einen neuen Wahltermin fest.

Kann zum neu festgesetzten Zeitpunkt wiederum keine Wahl durchgeführt werden, verlieren der Pfarrgemeinderat und der Verwaltungsrat ihr Mandat. Das Bischöfliche Ordinariat setzt eine Vermögensverwalterin oder einen Vermögensverwalter ein. Diese bzw. dieser hat die Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates.

Download: Formular Kandidatenvorschlag

Download: Formular Einwilligung zur Kandidatur und Datenverarbeitung

Download: Kandidaten Info zum Datenschutz

Infos zur Wahl

Wahl

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind Gemeindeglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  • Gemeindeglied ist, wer katholisch ist und in der Pfarrgemeinde seinen Wohnsitz hat.
  • Wahlberechtigte Gemeindeglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, ordnungsgemäß vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur zugestimmt haben.
  • Wahlberechtigt sind auch Katholikinnen oder Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrgemeinde, jedoch im Bistum Mainz haben, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben schriftlich nachzuweisen, dass sie aus dem Wählendenverzeichnis der zuständigen Pfarrgemeinde ausgetragen worden sind.
  • Auf Antrag kann das Bischöfliche Ordinariat eine Katholikin oder einen Katholiken, die oder der aktiv am Leben einer Pfarrgemeinde teilnimmt, vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Bistum Mainz befreien, sofern sie oder er die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Die Bestätigung der Wohnortpfarrei und ggf. die Austragung aus einem etwaig vorhandenen Wählendenverzeichnis der Wohnortpfarrei ist nachzuweisen.

Wer am Wahltag verhindert ist, kann bis zum vorletzten Tag vor dem Wahltermin im zuständigen Pfarrbüro Briefwahl beantragen.
In vielen Pfarreien wird allgemeine Briefwahl durchgeführt. Das bedeutet, dass jeder/m Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen automatisch zugestellt werden.

Kann ich auch in einer anderen Pfarrei wählen?

Wahlberechtigt sind auch Katholikinnen oder Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrgemeinde, jedoch im Bistum Mainz haben, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben schriftlich nachzuweisen, dass sie aus dem Wählendenverzeichnis der zuständigen Pfarrgemeinde ausgetragen worden sind.

Gibt es auch eine Wahl in den Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache?

Auch in den Gemeinden anderer Muttersprachen im Bistum Mainz gibt es Gemeinderäte. Diese Gemeinderäte, für die es ein eigenes Statut gibt, werden ebenfalls am 16./17. März 2024 neu gewählt. Eine Besonderheit für die Katholiken anderer Muttersprache ist das doppelte Wahlrecht. Sie besitzen ein Wahlrecht für die Wahl des muttersprachlichen Gemeinderates und ein Wahlrecht für den Pfarrgemeinderat in ihrer deutschsprachigen Wohnortpfarrei.

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