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Kann die Pfarrgemeinderatswahl angefochten werden?

Jeder Wahlberechtigte der Pfarrei kann gegen die Wahl innerhalb von 2 Wochen nach dem Wahltermin schriftlich beim Wahlvorstand Einspruch erheben.

Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorliegen und wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Verstoß die Mandats-verteilung beeinflusst haben kann.

Der Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch durch Beschluss. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Wahlvorstand hat unverzüglich die Diözesanstelle für Pfarrgemeinderäte, Pfarreiräte und Gemeindeausschüsse über diesen Einspruch und den Beschluss zu informieren.

Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Woche nach Zustellung die Beschwerde bei der Schiedsstelle im Bischöflichen Ordinariat statthaft. Der angegriffene Beschluss ist in Kopie beizufügen. Die Schiedsstelle entscheidet endgültig.

Erklärt die Schiedsstelle auf die Beschwerde die Wahl für ungültig, entscheidet das Bischöfliche Ordinariat über einen neuen Wahltermin.