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Gremien der neuen Pfarrei

Weil wir künftig von einer „Pfarrei“ und mehreren „Gemeinden“ sprechen, gibt es künftig keinen „Pfarrgemeinderat“ mehr. Das neue pastorale Mitbestimmungsgremium nennt sich Pfarreirat. Der setzt sich aus „geborenen“ (Seelsorgeteam), „gewählten“, „berufenen“ und „beratenden“ Mitgliedern zusammen. Aufgabe des Pfarreirates ist es, die gemeinsame Sendung aller Glieder der Pfarrei darzustellen. Im Pfarreirat sollen sich der Pfarrer und die übrigen Mitglieder über die Angelegenheiten der Pfarrei informieren, gemeinsam darüber beraten und gemeinsame Beschlüsse fassen. (§4 des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz)

In den einzelnen Gemeinden bilden sich Gemeindeausschüsse oder aber Gemeindeteams. Ein Gemeindeausschuss unterstützt den Pfarreirat bei der Erfüllung der diesem obliegenden Aufgaben in der Gemeinde und berichtet ihm in regelmäßigen Abständen darüber. (§11 des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz)

Für die Verwaltung des Vermögens der Pfarrei ist der Kirchenverwaltungsrat zuständig. Er wird vom Pfarreirat gewählt.

Zusammensetzung des Pfarreirates

Die Pastoralraumkonferenz hat am 10.04.2025 eine Verteilung der direkt zu wählenden Mitglieder des Pfarreirates auf die künftigen Gemeinden sowie die Vertretung der Kirchorte festgelegt.

Direkt zu wählende Mitglieder nach §3(1)2.

Gemeinde

Kath.zahl 2024

zu wählende Mitglieder1

PG Altrhein (4 Gottesdienstorte)

2.603

2

PG Am Jakobsweg (5 Gottesdienstorte)

1.734

2

PG Dom und St. Martin/St. Paulus (3 Gottesdienstorte)

4.334

3

PG Eisbachtal (5 Gottesdienstorte)

3.381

3

Gemeinde Flörsheim-Dalsheim/ Mölsheim

889

1

Gemeinde Gundheim

701

1

Gemeinde Gundersheim

398

1

PG Herrnsheim / Abenheim (2 Gottesdienstorte)

3.154

3

PG Nordstadt (4 Gottesdienstorte)

6.198

4

PG Osthofen (3 Gottesdienstorte)

2.794

2

PG Pfrimmtal (3 Gottesdienstorte)

2.201

2

Poln.sprachige Gemeinde

3.591

2

Vertreter der Jugendversammlung²

-

3

 

28.387

29

1 Zahl der direkt zu wählenden Personen:
bis 1.000 Katholiken = 1
bis 3.000 Katholiken = 2
über 3.000 Katholiken = 3
über 5.000 Katholiken = 4

² Von der Jugendversammlung sind bis zu 3 Personen in den Pfarreirat zu wählen

PG = bisherige Pfarrgruppe

Vertretungen der Kirchorte nach §3(1)4.

Katholische Kindertagesstätten in der Pfarrei

1

Caritasverband / Tandempartner

1

Krankenhausseelsorge / Altenseelsorge / Hospizseelsorge

1

City- und Touristenseelsorge

1

Hochschul- / Schulseelsorge

1

Katholische Büchereien

1

Katholische Verbände (ARGE kath. Verbände)

1

Jugend (bereits oben abgebildet)

*

Kirchenmusik

1

Gesamtzahl der Sitze

8

* schon über die direkt zu wählenden Mitglieder abgedeckt.

Der Pfarreirat von St. Nikolaus Worms-Wonnegau

 

a)

Geborene Mitglieder

Pfarrer, Koordinatoren, 3 weitere HA (1 Priester, 1 GR/PR, 1 Diakon)

6

Immer stimm-berechtigt

 

b)

Gewählte Mitglieder

·    26 direkt zu wählende Personen §3(1)2a
·    bis zu 3* Personen der Jugendversammlung §3(1)2b
(* §1 Satz 2 der Satzung für Jugendversammlungen im Bistum Mainz)

29

Immer stimm-berechtigt

 

c)

Hinzugewählte Mitglieder §3(1)3

Max 1/3 der direkt gewählten Mitglieder.
Bei der Hinzuwahl sollen besonders berücksichtigt werden: Gemeinden, Bevölkerungsschichten, Altersgruppen, Geschlecht und andere Zielgruppen, die noch nicht ausreichend im Pfarreirat vertreten sind.

2*

Immer stimm-berechtigt

 

d)

Vertretungen der Kirchorte §3(1)4

·    Vertretung der Kita-Leitungen
·    Caritasverband (Tandempartner)
·    Je 1 Vertreter:innen weiterer Kirchorte (s.o. ) §2(3)4

8

stimmberechtigt
außer bei der Wahl des Verwaltungsrates

 

e)

Beratende Mitglieder

§3(2)

·    Verwaltungsleiterin
·    Stellvertr. Vorsitzende:r Verwaltungsrat
·    Mitgliedes des Pastoralteams außerhalb a) können teilnehmen
·    die entsandten Mitglieder im Sinne von § 2 Absatz 2 des Statuts für den Rat der Katholikinnen und Katholiken, soweit sie nicht gewählt oder hinzugewählt sind.
·    die Pastoralassistentinnen, Pastoralassistenten, Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten in der Ausbildung.

1
1


2

 


1

Nicht stimm-berechtigt

 

 

 

 

45

50   

 

 

* Diese Zahl bezieht sich auf die Mindestgröße dieser Gruppe entsprechend §3(5); siehe unten;
der Pfarreirat kann auch mehr Mitglieder hinzuwählen, jedoch nicht mehr als 9.

Mitglieder nach b) und c) müssen mindestens 2/3 der Gesamtzahl der stimmberechtigen Mitglieder ausmachen: 2/3 von 45 = 30