Neue Messstiftungsordnung für das Bistum Mainz
Der Mainzer Bischof hat für das ganze Bistum eine neue verbindliche Messstiftungsordnung erlassen. Dadurch ergeben sich im Hinblick auf Messintentionen auch in unserem Bereich ein paar Änderungen, über die wir hier informieren möchten.
Messintentionen sind mit der Feier eine Messe und des Hl. Messopfers verbundene Gebetsanliegen. Die Messe wird also in einer bestimmten „Intention“ gefeiert. In der Regel ist es das Gebet für Verstorbene. Aber auch für Lebende oder in bestimmtem Anliegen kann gebetet werden (z.B. für die Genesung eines Kranken; zum Dank für ein besonderes Jubiläum). Das Anliegen ist mit einem Stipendium verbunden, also einer Geldgabe.
Im Bistum Mainz ist die Höhe des Messstipendiums künftig einheitlich auf 5,- € festgelegt. Eine Unterscheidung zwischen „Hl. Messe“ und „Amt“ gibt es künftig nicht mehr. Es darf freilich jeder auch einen höheren Betrag als Stipendium geben; ebenso wird auch bei geringerem Betrag die Messintention nicht abgelehnt.
Da der Redaktionsschluss für die gedruckte monatliche Gottesdienstordnung jeweils am 10. des Vormonats liegt, können in der Gottesdienstordnung nur Intentionen veröffentlicht werden, die bis zu diesem Datum angemeldet sind. Darüber hinaus wird eine wöchentliche Übersicht gedruckt für die Schaukästen bzw. Aushänge: hier können auch noch nachträglich angemeldete Intentionen aufgeführt werden. Messintentionen können in allem Pfarrbüros aufgegeben werden.
Eine besondere Form der Messintention stellt die Messstiftung dar. Mit einer Messstiftung wird auf eine Laufzeit von 30 Jahren sichergestellt, dass jährlich eine Messe in der vereinbarten Intention um ein gewünschtes Datum herum gefeiert wird. Der vom Bistum vorgegebene Mindestsatz für eine Messstiftung beläuft sich auf 300,- €. Hierüber wird ein Stiftungsvertrag abgeschlossen. Messstiftungen können auch für sich selbst oder Angehörige im Voraus ab dem Datum des Todes auf 30 Jahre errichtet werden.
Die Messintention wird künftig einheitlich in der Messe in folgender Weise genannt: Beim Gedenken für Verstorbene ausschließlich an der entsprechenden Stelle im Hochgebet (also zum Beispiel nicht mehr namentlich zusätzlich in den Fürbitten). Beim Gedenken für Lebende oder in besonderer Meinung wird das Anliegen bei der Einführung zur Messe nach dem liturgischen Gruß genannt („Wir feiern diese Messe für die Lebenden der Familie… / für die Genesung eines Kranken / zur Danksagung anlässlich …“). Ist die Messe „für Lebende und Verstorbene der Familie…“ wird das Anliegen am Anfang genannt und im Hochgehet werden nur die Verstorbenen noch einmal namentlich benannt.
Gerade, weil die Handhabung der Messintentionen an den verschiedenen Orten so unterschiedlich ist, war es dem Bischof wichtig, durch die neue Messstiftungsordnung Einheitlichkeit und Klarheit zu schaffen. Wir übernehmen diese Bestimmungen jetzt direkt mit der neuen Gottesdienstordnung, die seit Oktober gilt.