Vertragsbedingungen des Bildungszentrums Erbacher Hof
- Mit der Annahme des Vertragsangebotes des EBH erklärt sich der Veranstalter/Beleger auch mit diesen Vertragsbedingungen einverstanden. Der Belegungsvertrag gilt als abgeschlossen, wenn er dem EBH unterschrieben zugegangen ist. Wünscht der Veranstalter später zusätzliche Leistungen, so sind diese besonders zu vereinbaren.
- Die Preise richten sich nach der am ersten Belegungstag gültigen Preisliste. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsbeginn 120 Tage, so behält sich der Erbacher Hof das Recht vor, Preisanpassungen bis zu maximal 10% vorzunehmen. Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners/Veranstalters.
- Alle Leistungen werden dem Veranstalter/Beleger in Rechnung gestellt. Einzelabrechnungen zwischen dem EBH und Tagungsteilnehmern sind nicht möglich.
- Der Erbacher Hof kann bei Großveranstaltungen (Reservierung des gesamten Hauses) bei Vertragsabschluss eine Sicherheit bis zu 3/4 des vereinbarten Entgelts fordern. Die Leistung der Sicherheit ist dann Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages.
- Die Verteilung der Zimmer und Tagungsräume bleibt der Hausverwaltung überlassen. Dabei werden Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt.
- Die Gästezimmer sind am Abreisetag bis 11:00 Uhr freizumachen. Erforderlichenfalls wird ein Raum zum Abstellen des Gepäcks zur Verfügung gestellt.
- Das Mitbringen von Tieren in den EBH ist nicht gestattet.
- Das Mitbringen von Speisen und Getränken in den EBH ist nicht gestattet.
- Die Tagungs- und Funktionsräume werden vom EBH entsprechend dem Belegungsvertrag bereitgestellt. Die Benutzung steht dem Veranstalter innerhalb der vereinbarten Zeit und für den vereinbarten Zweck zu.
- Spätestens acht Tage vor Beginn einer Veranstaltung mit Übernachtung muss dem EBH zur Vorbereitung die Teilnehmerliste mit Namen, Vornamen und Anschrift der Tagungsteilnehmer vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen ist auch das Geburtsdatum erforderlich. Für jede Rückfrage, die der EBH bei Nichteinhaltung dieser Frist halten muss, wird ein Kostensatz von EUR 10,- berechnet.
- Stornierungen oder Reduzierungen sind bis 40 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei möglich. Danach werden Ausfallentschädigungen erhoben. Diese belaufen sich bei Absage vom 39. bis einschließlich 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn auf 30% aller gebuchten Leistungen, vom 29. bis einschließlich 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn auf 45% aller gebuchten Leistungen, vom 13. bis einschließlich 8. Tag vor Veranstaltungsbeginn auf 60% aller gebuchten Leistungen. Bei Absagen nach diesem Termin werden 90% der gebuchten Leistungen in Rechnungen gestellt. Für Reduzierungen gelten die gleichen Fristen und Ausfallentschädigungen.
- Veranstalter/Beleger sind für die Wahrung von Urheberrechten Dritter selbst verantwortlich. Insbesondere bei Veranstaltungen mit Wiedergabe von Musik muss der Veranstalter diese ggf. bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) anmelden. Die Vereinbarungen zwischen dem Verband der Diözesen Deutschlands und der GEMA über kirchliche Veranstaltungen, Amtsblatt 1986, S. 92, bleiben hiervon unberührt.
- Für schuldhafte Beschädigung am Gebäude oder Inventar haftet der Veranstalter auch dann, wenn die Schäden durch Teilnehmer verursacht werden. Unmittelbare Ersatzansprüche gegen den Schädiger bleiben hiervon unberührt.
- Technische Anlagen des EBH dürfen nur vom Hauspersonal in Betrieb genommen werden. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Genehmigung der Hausleitung möglich.
- Störungen an technischen oder sonstigen Einrichtungen, die dem Veranstalter zur Verfügung gestellt werden, wird der EBH unverzüglich beseitigen. Schadenersatz kommt nur bei Fällen grober Fahrlässigkeit des EBH in Betracht. Ausfälle oder Störungen gem. Abs. 1 berechtigen nicht zur Verweigerung oder Verringerung des übrigen Entgelts, insbesondere für Unterbringung und Verpflegung. Auch ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Veranstalters wird hierdurch nicht begründet.
- Im EBH sind nur solche Veranstaltungen zugelassen, die dem besonderen Charakter des Hauses als einer kirchlichen Bildungseinrichtung des Bistums Mainz entsprechen. Der EBH kann Veranstalter, die kirchenfeindliche Ziele verfolgen oder die Veranstaltungen planen, die nach Art, Inhalt oder Ausgestaltung mit dem Charakter des Hauses unvereinbar sind, von der Benutzung ausschließen. Dies gilt auch für Veranstaltungen, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht werden könnte. Sofern sich nach Abschluss eines Belegungsvertrages herausstellt, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, ist der EBH zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag bzw. zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Entscheidungen trifft das Direktorium des Bildungszentrums EBH. Ein Recht des Veranstalters auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
- Vor jeder Veranstaltung ist dem EBH deswegen Veranstaltungsthema und –programm mitzuteilen.
- Bei der Überlassung von Tagungsräumen haftet der EBH nicht für Schäden oder Verlust eingebrachter Gegenstände. Auch besteht hierfür seitens des EBH kein Versicherungsschutz.
- Bei der Überlassung von Gästezimmern haftet der EBH für eingebrachte Sachen des Gastes lediglich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 701 ff. BGB; eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Für Geld und Wertsachen haftet der EBH lediglich dann, wenn er diese Gegenstände zur Aufbewahrung in seinem Tresor übernommen hat.
- Die Umsatzsteuer richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners/Veranstalters.
- Von diesen Vertragsbedingungen abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.
- Gerichtsstand ist Mainz, soweit sich nicht aus der Zivilprozessordnung Einschränkungen ergeben.