Gemeinnütziges Engagement zahlt sich auf viele Arten aus. Neben dem guten Gefühl und der Anerkennung, die es mit sich bringt, wenn man etwas für das Gemeinwohl leistet, belohnt auch der Staat den finanziellen Einsatz von Stifterinnen und Stiftern.
Am 21. September 2007 hat der Bundesrat das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet. Dies bringt die folgenden Steuervorteile für die Stifterin / den Stifter:
- Stifter können Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer Stiftung bis zu einer Höhe von 1 Mio Euro als Sonderausgaben absetzen.
- Diese Zuwendung muss nicht im Gründungsjahr der Stiftung erfolgen und ist über einen Zeitraum von 10 Jahren verteilt absetzbar. Verheiratete können diesen Betrag doppelt geltend machen.
- Zusätzlich können 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Spendenabzug angesetzt werden. Der Spendenabzugbetrag ist zeitlich unbefristet vortragsfähig. Auch hier gilt eine Verdoppelung auf 40 % bei Verheirateten.
- Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
- Gibt ein Stifter Vermögen, das ihm unter Lebenden oder von Todes wegen zugewandt wurde, innerhalb von 24 Monaten an eine gemeinnützige Stiftung weiter, wird ihm die bereits gezahlte Erbschafts- oder Schenkungssteuer zurückerstattet.
- Sachzuwendungen an Stiftungen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen werden nach dem Buchwert bewertet.
Wenn uns Ihre vollständigen Namens- und Adressdaten vorliegen, erhalten Sie unaufgefordert eine Zuwendungsbestätigung für das Finanzamt.