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Vergabeordnung · Stiftung Weltkirche

Inhalt

§ 01 Geltungsbereich und Zuständigkeiten
§ 02 Stiftungszweck
§ 03 Destinatäre
§ 04 Allgemeine Grundsätze der Mittelvergabe
§ 05 Förderschwerpunkte§ 06 Förderungsausschluss
§ 07 Antragsverfahren
§ 08 Bewilligungsbescheid
§ 09 Abruf der Mittel
§ 10 Zweckbindung
§ 11 Verwendungsnachweis
§ 12 Auskunftspflichten
§ 13 Berichte und Dokumentation
§ 14 Veröffentlichungen
§ 15 Rückzahlungspflichten
§ 16 Inkrafttreten

Präambel

Zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Zwecke hat das Kuratorium gemäß § 7 Abs.1 Ziff.1 und 2 der Stiftungssatzung Grundsätze der Verwendung des Stiftungsvermögens in der folgenden Vergabeordnung in seiner Sitzung am 11. Juni 2007 beschlossen.

§ 1
Geltungsbereich und Zuständigkeiten

  1. Diese Vergabeordnung gilt für jede Form der Vergabe von Stiftungsmitteln an die satzungsgemäßen Destinatäre im Sinne des § 2 der Stiftungssatzung.
  2. Über die Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet gem. § 7 Nr. 2 der Stiftungssatzung das Kuratorium der Stiftung Weltkirche. Über die Mittelvergabe im Einzelfall entscheidet der Stiftungsvorstand gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 der Stiftungssatzung, soweit es sich um die Vergabe von Stiftungsmitteln der Stiftung Weltkirche selbst handelt. Über die Vergabe von Mitteln der von der Stiftung Weltkirche nur verwalteten Stiftungen oder Unterstiftungen (Stiftungsfonds) entscheiden die durch die jeweiligen Satzungen bestimmten Gremien vor Ort, es sei denn, dass diese dem Vorstand der Stiftung Weltkirche die Entscheidung über die Mittelvergabe ausdrücklich übertragen haben. Die nachfolgenden Vorschriften finden auf die Vergabe von Mitteln durch die von der Stiftung Weltkirche verwalteten Stiftungen und Unterstiftungen entsprechende Anwendung.
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§ 2
Stiftungszweck

  1. Nach § 2 Abs.1 S.1 der Stiftungssatzung ist die ideelle und materielle Unterstützung und Förderung der kirchlichen Missions-, Entwicklungs- und Friedensarbeit, die vom Gebiet des Bistums Mainz aus geleistet wird, Zweck der Stiftung. Sie kann auch nach § 2 Abs.1 S. 2 der Stiftungssatzung die Verwaltung selbständiger und unselbständiger Stiftungen übernehmen.
  2. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus 
    den Erträgen des Stiftungsvermögens (§ 5 Abs.1 der Stiftungssatzung)
    den zeitnah zu verwendenden Zuwendungen (§ 5 Abs.1 der Stiftungssatzung)
    sowie den Erträgen ihrer unselbstständigen Stiftungen (§ 5 Abs.2 der Stiftungssatzung)
  3. Die Stiftung weiß sich bei der Entscheidung über die satzungsgemäße Vergabe der Mittel den Spendern und Zustiftern verpflichtet.
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§ 3
Destinatäre

  1. Die Stiftung unterstützt und fördert die kirchliche Missions-, Friedens- und Entwicklungsarbeit, die vom Bistum Mainz aus geleistet wird.
    Destinatäre sind die Träger der kirchlichen Missions-, Friedens- und Entwicklungsarbeit.
  2. Fördermittel dürfen nur solchen Destinatären gewährt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, bestimmungsgemäß die Verwendungen der Fördermittel für die festgelegte Projektlaufzeit zu gewährleisten und nachzuweisen.

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§ 4
Allgemeine Grundsätze der Mittelvergabe
Bei der Mittelvergabe ist zu berücksichtigen, dass die geförderte Maßnahme ausreichend Aussicht auf Erfolg und Wirksamkeit bietet.
Die Durchführung der geförderten Maßnahmen muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung entsprechen
Die Gesamtfinanzierung der von der Stiftung geförderten Maßnahmen muss gesichert sein.
Die Förderung geeigneter Maßnahmen soll in der Regel sowohl betragsmäßig als auch für einen bestimmten Zeitraum befristet werden. Bei einer Anteilsfinanzierung laufender Kosten ist die Maßnahme stets zeitlich zu befristen.
Die Stiftung selbst gibt keine Einzelfallhilfen an hilfebedürftige Personen. Bezuschusst werden können aber Einzelfallhilfen, die von den in § 3 genannten Destinatären nach eingehender Prüfung der Notlage an hilfebedürftige Personen gegeben werden. Die Stiftung erwartet, dass gesetzliche Hilfeleistungen ausgeschöpft werden.
Die Stiftung ist bemüht, den bürokratischen Aufwand der Mittelvergabe für die Destinatäre auf den unerlässlich notwendigen Umfang zu beschränken.

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§ 5
Förderschwerpunkte

Das Kuratorium kann Förderschwerpunkte für ein Kalenderjahr für die Mittelvergabe festlegen.
Die Förderschwerpunkte gelten in der Regel auch für die der zeitnahen Mittelverwendung unterliegenden Spenden und die Erträge der Stiftungsfonds soweit die für sie geltenden Zweckbestimmungen nicht dagegen stehen.

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§ 6
Förderungsausschluss

Nicht förderungsfähig sind Destinatäre, deren Ziele und Inhalte nicht mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu vereinbaren sind.

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§ 7
Antragsverfahren
Anträge sind in schriftlicher Form in der Geschäftsstelle der Stiftung einzureichen.
Der Antragssteller soll darlegen, dass die in § 4 genannten allgemeinen Grundsätze der Mittelvergabe erfüllt werden können.
Im schriftlichen Antrag soll der Destinatär in der Regel folgende Fragen beantworten:

  • Welchen Personenkreisen/Zielgruppen soll die förderungsrelevante Maßnahme zugute kommen? Das Konzept der Maßnahme ist dem Antrag beizufügen.
  • Welches Personal mit welcher Qualifikation soll eingesetzt werden?
  • Welcher Mitteleinsatz ist insgesamt erforderlich (Gesamtpersonal- und Sachkosten, Investitionsaufwendungen)?
  • Welche Art der Aufwendungen ist in welchem Umfang für die einzelne Maßnahme erforderlich?
  • Welche sonstigen Möglichkeiten staatlicher Finanzierung oder sonstiger privater Geldgeber werden bei der Durchführung der Maßnahme in welchem Umfang genutzt?

Inwieweit kommt eine Finanzierung durch Entgelte der Zielgruppen in Betracht?
Im Einzelfall können von der Stiftung weitere Auskünfte, Belege und sonstige Unterlagen angefordert werden.
Anträge werden von der Stiftung nur bearbeitet, wenn die Unterlagen vollständig vorgelegt und alle offenen Fragen beantwortet werden.
Der von den vertretungsbefugten Personen des Destinatärs unterschriebene schriftlichte Antrag ist an den Stiftungsvorstand zu richten.
Der Destinatär stimmt der Datenspeicherung zum Zwecke der Antragsbearbeitung zu.
Über den Antrag entscheidet der Stiftungsvorstand nach Maßgabe der Satzung, der Vergabeordnung und sonstiger Beschlüsse des Kuratoriums (§ 11 Abs.3 Ziff.2 der Stiftungssatzung).

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§ 8
Bewilligungsbescheid

Der Destinatär erhält von der Stiftung einen schriftlichen Bewilligungsbescheid, in dem die vom Destinatär zu beachtende Zweckbestimmung, gegebenenfalls Projektdauer, Einzelheiten zum Verwendungsnachweis sowie weitere vom Destinatär zu beachtende Bedingungen festgelegt werden.
Mit der Annahme der Fördermittel erkennt der Destinatär die Stiftungssatzung und die Bestimmungen dieser Vergabeordnung an.

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§ 9
Abruf der Mittel

Der Destinatär kann die im Bewilligungsbescheid festgelegten Fördermittel frühestens nach Beginn der geförderten Maßnahme nach dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Modus abrufen.
Bewilligte und abgerufene Mittel überweist die Stiftung auf ein vom Destinatär angegebenes Konto.
Mit dem ersten Abruf der Mittel beginnt der im Bewilligungsbescheid festgelegte Förderzeitraum. Bewilligte Mittel sind nicht an das Haushaltsjahr gebunden und verfallen nicht am Schluss eines Kalenderjahres.

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§ 10
Zweckbindung

Fördermittel der Stiftung dürfen nur für den im Bescheid festgelegten Zweck verwendet werden.
Änderungen der festgelegten Zweckbestimmung bedürfen der vorher einzuholenden Zustimmung der Stiftung.
Sind Verzögerungen beim Projektablauf erkennbar, kann eine Verlängerung der Projektlaufzeit beantragt werden.

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§ 11
Verwendungsnachweis

  1. Die Maßnahmenträger sind verpflichtet, der Stiftung Rechenschaft über die Verwendung der Mittel in Form eines Verwendungsnachweises abzulegen.
  2. Der Zweck einer Ausgabe ist jeweils eindeutig zu bezeichnen. Die durch die zugewendeten Mittel getätigten Ausgaben müssen durch prüffähige Unterlagen belegt sein. Die Belege sind für eine Prüfung durch die Stiftung bis zu 5 Jahren nach Abschluss des Projektes aufzubewahren. Auf Anforderung sind Kopien der Belege an die Stiftung zu übersenden
  3. Die Stiftung behält sich vor, die Verwendungsnachweise an Ort und Stelle selbst zu prüfen oder durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
  4. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Wochen nach Ablauf der im Bewilligungsbescheid festgelegten Projektlaufzeit vorzulegen. Ist eine Projektlaufzeit nicht bestimmt, ist der Verwendungsnachweis spätestens sechs Wochen nach Verwendung der zugewendeten Mittel der Stiftung vorzulegen.
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§ 12
Auskunftspflichten

Der Destinatär ist verpflichtet, der Stiftung jederzeit auf Verlangen Auskunft über den aktuellen Stand der Maßnahme zu geben.
Auf Verlangen soll der Destinatär der Stiftung die Besichtigung der Maßnahme ermöglichen.

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§ 13
Berichte und Dokumentation

Die Stiftung erhält nach Ablauf der Hälfte der Projektlaufzeit einen schriftlichen Zwischenbericht.
Ist eine Projektlaufzeit im Bewilligungsbescheid nicht bestimmt worden, ist der Bericht unmittelbar nach der Verwendung der Mittel vorzulegen.

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§ 14
Veröffentlichungen

Die Maßnahmenträger sind verpflichtet, der Veröffentlichung der geförderten Maßnahme durch die Stiftung in angemessener Form zuzustimmen. Hierzu kann es auch gehören, gegebenenfalls Fotografien zur Verfügung zu stellen, sofern die abgelichteten Personen der Veröffentlichung zugestimmt haben.

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§ 15
Rückzahlungspflichten
(1) Destinatäre sind verpflichtet, erhaltene Fördermittel an die Stiftung zurückzuzahlen, wenn sie 
diese ohne vorherige Zustimmung der Stiftung nicht zweckentsprechend verwenden oder nicht ihrem Verwendungszweck zuführen,
bei der Antragstellung, dem Abruf von Mitteln oder beim Nachweis der Verwendung unwahre Angaben machen,
die Abgabe des Verwendungsnachweises schuldhaft verzögern.
Bei von der Stiftung geförderten Investitionsaufwendungen besteht die Rückzahlungspflicht der Destinatäre, wenn 
der Verwendungszweck der geförderten Einrichtung ohne Zustimmung der Stiftung geändert wird,
die geförderte Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger übertragen wird, es sei denn, dass die Stiftung der Übertragung zugestimmt und auf die Erstattung verzichtet hat
oder die bezuschusste Einrichtung geschlossen wird.

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§ 16
Inkrafttreten

Die Vergabeordnung tritt am 11. Juni 2007 in Kraft.
Mainz, 11. Juni 2007


 

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Vorsitzender des Kuratoriums

 

 

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stellv. Vorsitzender des Kuratoriums

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