§ 01 Geltungsbereich und Zuständigkeiten
§ 02 Stiftungszweck
§ 03 Destinatäre
§ 04 Allgemeine Grundsätze der Mittelvergabe
§ 05 Förderschwerpunkte§ 06 Förderungsausschluss
§ 07 Antragsverfahren
§ 08 Bewilligungsbescheid
§ 09 Abruf der Mittel
§ 10 Zweckbindung
§ 11 Verwendungsnachweis
§ 12 Auskunftspflichten
§ 13 Berichte und Dokumentation
§ 14 Veröffentlichungen
§ 15 Rückzahlungspflichten
§ 16 Inkrafttreten
Zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Zwecke hat das Kuratorium gemäß § 7 Abs.1 Ziff.1 und 2 der Stiftungssatzung Grundsätze der Verwendung des Stiftungsvermögens in der folgenden Vergabeordnung in seiner Sitzung am 11. Juni 2007 beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich und Zuständigkeiten
§ 2
Stiftungszweck
§ 3
Destinatäre
§ 4
Allgemeine Grundsätze der Mittelvergabe
Bei der Mittelvergabe ist zu berücksichtigen, dass die geförderte Maßnahme ausreichend Aussicht auf Erfolg und Wirksamkeit bietet.
Die Durchführung der geförderten Maßnahmen muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung entsprechen
Die Gesamtfinanzierung der von der Stiftung geförderten Maßnahmen muss gesichert sein.
Die Förderung geeigneter Maßnahmen soll in der Regel sowohl betragsmäßig als auch für einen bestimmten Zeitraum befristet werden. Bei einer Anteilsfinanzierung laufender Kosten ist die Maßnahme stets zeitlich zu befristen.
Die Stiftung selbst gibt keine Einzelfallhilfen an hilfebedürftige Personen. Bezuschusst werden können aber Einzelfallhilfen, die von den in § 3 genannten Destinatären nach eingehender Prüfung der Notlage an hilfebedürftige Personen gegeben werden. Die Stiftung erwartet, dass gesetzliche Hilfeleistungen ausgeschöpft werden.
Die Stiftung ist bemüht, den bürokratischen Aufwand der Mittelvergabe für die Destinatäre auf den unerlässlich notwendigen Umfang zu beschränken.
§ 5
Förderschwerpunkte
Das Kuratorium kann Förderschwerpunkte für ein Kalenderjahr für die Mittelvergabe festlegen.
Die Förderschwerpunkte gelten in der Regel auch für die der zeitnahen Mittelverwendung unterliegenden Spenden und die Erträge der Stiftungsfonds soweit die für sie geltenden Zweckbestimmungen nicht dagegen stehen.
§ 6
Förderungsausschluss
Nicht förderungsfähig sind Destinatäre, deren Ziele und Inhalte nicht mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu vereinbaren sind.
§ 7
Antragsverfahren
Anträge sind in schriftlicher Form in der Geschäftsstelle der Stiftung einzureichen.
Der Antragssteller soll darlegen, dass die in § 4 genannten allgemeinen Grundsätze der Mittelvergabe erfüllt werden können.
Im schriftlichen Antrag soll der Destinatär in der Regel folgende Fragen beantworten:
Inwieweit kommt eine Finanzierung durch Entgelte der Zielgruppen in Betracht?
Im Einzelfall können von der Stiftung weitere Auskünfte, Belege und sonstige Unterlagen angefordert werden.
Anträge werden von der Stiftung nur bearbeitet, wenn die Unterlagen vollständig vorgelegt und alle offenen Fragen beantwortet werden.
Der von den vertretungsbefugten Personen des Destinatärs unterschriebene schriftlichte Antrag ist an den Stiftungsvorstand zu richten.
Der Destinatär stimmt der Datenspeicherung zum Zwecke der Antragsbearbeitung zu.
Über den Antrag entscheidet der Stiftungsvorstand nach Maßgabe der Satzung, der Vergabeordnung und sonstiger Beschlüsse des Kuratoriums (§ 11 Abs.3 Ziff.2 der Stiftungssatzung).
§ 8
Bewilligungsbescheid
Der Destinatär erhält von der Stiftung einen schriftlichen Bewilligungsbescheid, in dem die vom Destinatär zu beachtende Zweckbestimmung, gegebenenfalls Projektdauer, Einzelheiten zum Verwendungsnachweis sowie weitere vom Destinatär zu beachtende Bedingungen festgelegt werden.
Mit der Annahme der Fördermittel erkennt der Destinatär die Stiftungssatzung und die Bestimmungen dieser Vergabeordnung an.
§ 9
Abruf der Mittel
Der Destinatär kann die im Bewilligungsbescheid festgelegten Fördermittel frühestens nach Beginn der geförderten Maßnahme nach dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Modus abrufen.
Bewilligte und abgerufene Mittel überweist die Stiftung auf ein vom Destinatär angegebenes Konto.
Mit dem ersten Abruf der Mittel beginnt der im Bewilligungsbescheid festgelegte Förderzeitraum. Bewilligte Mittel sind nicht an das Haushaltsjahr gebunden und verfallen nicht am Schluss eines Kalenderjahres.
§ 10
Zweckbindung
Fördermittel der Stiftung dürfen nur für den im Bescheid festgelegten Zweck verwendet werden.
Änderungen der festgelegten Zweckbestimmung bedürfen der vorher einzuholenden Zustimmung der Stiftung.
Sind Verzögerungen beim Projektablauf erkennbar, kann eine Verlängerung der Projektlaufzeit beantragt werden.
§ 11
Verwendungsnachweis
§ 12
Auskunftspflichten
Der Destinatär ist verpflichtet, der Stiftung jederzeit auf Verlangen Auskunft über den aktuellen Stand der Maßnahme zu geben.
Auf Verlangen soll der Destinatär der Stiftung die Besichtigung der Maßnahme ermöglichen.
§ 13
Berichte und Dokumentation
Die Stiftung erhält nach Ablauf der Hälfte der Projektlaufzeit einen schriftlichen Zwischenbericht.
Ist eine Projektlaufzeit im Bewilligungsbescheid nicht bestimmt worden, ist der Bericht unmittelbar nach der Verwendung der Mittel vorzulegen.
§ 14
Veröffentlichungen
Die Maßnahmenträger sind verpflichtet, der Veröffentlichung der geförderten Maßnahme durch die Stiftung in angemessener Form zuzustimmen. Hierzu kann es auch gehören, gegebenenfalls Fotografien zur Verfügung zu stellen, sofern die abgelichteten Personen der Veröffentlichung zugestimmt haben.
§ 15
Rückzahlungspflichten
(1) Destinatäre sind verpflichtet, erhaltene Fördermittel an die Stiftung zurückzuzahlen, wenn sie
diese ohne vorherige Zustimmung der Stiftung nicht zweckentsprechend verwenden oder nicht ihrem Verwendungszweck zuführen,
bei der Antragstellung, dem Abruf von Mitteln oder beim Nachweis der Verwendung unwahre Angaben machen,
die Abgabe des Verwendungsnachweises schuldhaft verzögern.
Bei von der Stiftung geförderten Investitionsaufwendungen besteht die Rückzahlungspflicht der Destinatäre, wenn
der Verwendungszweck der geförderten Einrichtung ohne Zustimmung der Stiftung geändert wird,
die geförderte Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger übertragen wird, es sei denn, dass die Stiftung der Übertragung zugestimmt und auf die Erstattung verzichtet hat
oder die bezuschusste Einrichtung geschlossen wird.
§ 16
Inkrafttreten
Die Vergabeordnung tritt am 11. Juni 2007 in Kraft.
Mainz, 11. Juni 2007
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Vorsitzender des Kuratoriums
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stellv. Vorsitzender des Kuratoriums