- Er ist Ansprechpartner und Anwalt der Gemeindemitglieder, sowie deren Anliegen.
- Er setzt konkrete Ziele und Schwerpunkte für das Gemeindeleben vor Ort, insbesondere im Blick auf die missionarische Dimension pastoralen Handelns.
- Er wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates.
- Er erstellt Richtlinien, die bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans vom Verwaltungsrat zu berücksichtigen sind.
- Er berät über die liturgischen, katechetischen und caritativen Aufgaben der Pfarrgemeinde und fördert in diesem Bereich die Kooperation in der Pfarrgruppe.
- Er kann alle Gemeindemitglieder zu einer Gemeindeversammlung einladen.
- Er sorgt sich um die katholischen Kindertagesstätten.
- Er sucht und fördert die ökumenische Zusammenarbeit.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Pfarrgemeinderat Beauftragte, Sachausschüsse oder Projektgruppen berufen, deren Mitglieder dem Pfarrgemeinderat nicht angehören müssen. Die Ausschüsse berichten in den Sitzungen des Pfarrgemeinderates über ihre Arbeit. Die Entscheidungskompetenz verbleibt beim Pfarrgemeinderat.
Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates werden von der Gemeinde in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind Gemeindeglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind wahlberechtigte Gemeindeglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, ordnungsgemäß vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben. Jugendvertreter:innen müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Die Amtszeit des PGR beträgt in der Regel vier Jahre.