Katholische Gemeinde St. Marien
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In Offenbach am Main

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde. Er vertritt die Kirchengemeinde und das Vermögen. Er ist Dienstgeber für alle Beschäftigten der Pfarrgemeinde und ihrer Einrichtungen (u. a. Kindergarten, Organisten, Chorleiter, Küster, Pfarrsekretärinnen, Reinigungspersonal, ...).

Die Rechte des Pfarrgemeinderates bleiben unberührt. Der Verwaltungsrat beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan. Der Pfarrgemeinderat hat Gelegenheit binnen einer angemessenen Frist zu dem Entwurf des Haushaltsplans Stellung zu nehmen. Der Verwaltungsrat stellt weiterhin die Jahresrechnung fest. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe ein Vermögensverzeichnis aufzustellen und fortzuführen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates beraten und beschließen in Personal-, Bau-, Grundstücks- und Vermögensangelegenheiten - die Beschlüsse werden der bischöflichen Behörde zur Prüfung und Genehmigung eingereicht. Bei der Erfüllung und Erledigung der Aufgaben und Pflichten wird der Verwaltungsrat durch eine Rendantur (kirchliche Verwaltungsstelle des Bistums) beraten und unterstützt. Der Verwaltungsrat ist weisungsbefugt - die Rendantur weisungsgebunden.
 
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Pfarrer oder dem vom Bischöflichen Generalvikar mit der Leitung der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde Beauftragten als Vorsitzendem und den gewählten Mitgliedern. Nach jeder Neuwahl wählt der Verwaltungsrat aus den gewählten Mitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden im Vertretungsfall vertritt. Falls der Pfarrer nicht Vorsitzender des Verwaltungsrates ist, hat er das Recht, beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. Dies gilt auch für tätige Kapläne oder Vikare sowie für das in den Verwaltungsrat entsandte Mitglied des Pfarrgemeinderates.
 
Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt in Kirchengemeinden bis 1.000 Katholiken vier Mitglieder, bis 5.000 Katholiken sechs Mitglieder, über 5.000 Katholiken acht Mitglieder. Während der Wahlperiode ausscheidende Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch Nachwahl des Pfarrgemeinderates für den Rest der Amtszeit ersetzt. Eine mögliche Veränderung der Katholikenzahl während der Wahlperiode wird erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.
 
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt durch den Pfarrgemeinderat. Das Vorschlagsrecht für die Kandidaten liegt bei den Mitgliedern der Kirchengemeinde. Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, das seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung in der Kirchengemeinde hat und nach staatlichem Recht volljährig ist.
 
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder dauert acht Jahre. Nach jeweils vier Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Reihenfolge wird das erste Mal durch das Los bestimmt. Das Ausscheiden erfolgt immer mit dem Eintritt der Nachfolger. Für die ausscheidenden Mitglieder wählt der Pfarrgemeinderat neue Mitglieder. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
 
Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ein Ehrenamt. Es wird unentgeltlich ausgeübt. Die Mitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Die Beschlüsse werden unter der Angabe des Datums und der Anwesenden in ein Protokollbuch eingetragen und bekundet durch Auszüge, die der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende unter Beidrückung des Amtssiegels der Kirchengemeinde beglaubigt.
 
Der Verwaltungsrat ist das Gremium in der Kirchengemeinde für die kirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung sowie die Personalangelegenheiten. - Der Pfarrgemeinderat ist in den pastoralen Aufgaben in der Kirchengemeinde gefordert.

 

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