Im Folgenden möchten wir den Katholischen Öffentlichen Büchereien im Bistum Mainz den aktuellen Stand zu den Themen "Neue Finanzbuchhaltung" und "Umsatzsteuer" mitteilen. Ganz unten auf dieser Seite finden Sie ein Webformular. Es besteht die Möglichkeit, damit der Fachstelle Ihre offenen Fragen zukommen zu lassen. Die Fragen aus den KÖBs werden gebündelt und zur Beantwortung an die Finanzabteilung gesendet. Der Fragen&Antworten-Katalog wird dann an alle KÖBs weitergegeben.
Für die Büchereien stehen demnächst große Veränderungen durch die Umstellung des Rechnungswesens in den Pfarrgemeinden an. Seit Anfang des Jahres 2020 führt die Finanzabteilung des Bistums für alle in der Verwaltung Tätigen Schulungen durch, um die Verantwortlichen fit zu machen für die praktische Umsetzung. Wichtigste Veränderung: Alle Buchungen erfolgen nun zentral in Mainz. In den Regionen werden dezentrale Verwaltungsstellen mit hauptamtlich Beschäftigten geschaffen. Diese werden neben den Pfarrbüros wichtige Anlaufstellen für alle Fragen der Verwaltung sein. Der Schwerpunkt dieser Stellen liegt im Rechnungswesen, also in der kaufmännischen Orientierung.
Der Flyer für die Kirchengemeinden und die einzelnen Gruppierungen gibt einen Überblick über die Neuordnung der Finanzbuchhaltung:
Flyer "Information für rechtlich unselbständige Gruppierungen der Kirchengemeinden"
Die Fachstelle geht davon aus, dass der Träger, also die Pfarrgemeinde, aktiv auf das Büchereiteam/die Büchereileitung zugeht und die neuen Verwaltungsvorgänge erläutert und dabei auch die zuständigen Ansprechpartner in Verwaltungssachen benennt.
Die zweite große Veränderung wird 2021 mit der Umsatzbesteuerung im kirchlichen Bereich kommen. Auch hier sind die Büchereien betroffen. Ein- und Ausgaben müssen wie bisher von der KÖB übersichtlich dokumentiert sein. Klärung und Meldungen der Umsatzsteuer liegen jedoch in der Zuständigkeit des Trägers.
Hinweis: Die neuen dezentralen Verwaltungsstellen sind nicht für Steuerauskünfte zuständig!
Hier können wir folgende Information weitergeben, die von der Finanzabteilung des Bischöflichen Ordinariats geprüft ist:
Aktueller Kenntnisstand der Büchereifachstelle
Im Folgenden möchten wir den Katholischen Öffentlichen Büchereien im Bistum Mainz den aktuellen Stand zum Thema "Umsatzsteuer ab 2021 und KÖBs" mitteilen.
1.) Die Hessische Finanzverwaltung hat auf Anfrage des Borromäusvereins klargestellt, dass die KÖBs in Hessen in Sachen Umsatzsteuer den kommunalen Büchereien gleichgestellt sind.
Ebenso hat der Borromäusverein erreicht, dass in Rheinland-Pfalz die KÖBs dieselbe Gleichstellung erfahren. (Die beiden Bescheinigungen finden Sie weiter unten zum Download)
Das heißt jetzt noch nicht: Steuerbefreiung, sondern "büchereispezifische Tätigkeiten" sind von einer Umsatzsteuer ausgenommen. Hilfreich ist hier die Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbandes (dbv).
Nicht darunter fallen: Kaffee- und Kuchenverkauf, Spenden, die nicht wirklich Spenden sind (z.B. wenn für entstandene Kosten eine freiwillige Gabe erbeten wird oder wenn ein Bäcker für eine Veranstaltung Brötchen liefert und eine "Spendenquittung" möchte usw.! Eine Spende ist beim Finanzamt dann eine Spende, wenn sie in keinem direkten Zusammenhang mit einer Leistung steht!) Leider ist auch die Vermittlungsprovision (ekz, bm, Buchhandlung) zu versteuern.
2.) Künftig wird im Umsatzsteuerrecht für die Behandlung von kirchlichen Einrichtungen vermehrt der Gedanke der Unzulässigkeit von Wettbewerbsverzerrungen Eingang finden. Demnach sollen auch Leistungen von kirchlichen Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese auch von anderen (nicht-kirchlichen) Anbietern erbracht werden können und demnach durch eine Nichtbesteuerung eine Wettbewerbsverzerrung eintreten würde. Künftig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze zunächst abhängig von der rechtlichen Ausgestaltung. Nur bei Tätigkeiten, die auf Grundlage öffentlicher Gewalt, wie z.B. auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Satzung erbracht werden, können unter bestimmten engen Voraussetzungen Leistungen weiterhin als nicht steuerbar von der Umsatzsteuer ausgenommen werden. Bei Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage (wie z.B. Verträge, die im Übrigen auch mündlich geschlossen werden können) gibt es künftig keine Besonderheiten mehr für kirchliche Einrichtungen. Allerdings können diese Umsätze dennoch umsatzsteuerfrei sein, wenn es eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift gibt. Soweit die Umsätze generell nicht steuerbar oder steuerbefreit sind, kann auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Aus Eingangsleistungen, die unmittelbar oder zumindest anteilig den steuerpflichtigen Umsätzen zuzurechnen sind, kann auch ein (anteiliger) Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Die künftige steuerliche Behandlung ermittelt sich wie folgt:
a) Büchereiumsätze
Bei der Erhebung von Gebühren für originäre Büchereiumsätze, wie Nutzerausweis, Mahnung, Fernleihe, auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Gebührensatzung gelten diese als nicht steuerbar und unterliegen damit nicht der Umsatzbesteuerung.
Wenn diese Umsätze außerhalb einer öffentlich-rechtlichen Gebührensatzung erbracht werden, können diese nach § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG (Umsatzsteuergesetz) steuerfrei sein, solange eine gültige Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorgelegt werden kann.
b) Verkauf von Medien des Büchereibestandes, z.B. Flohmarkt
Diese Leistungen sind i.d.R. nicht Gegenstand der Gebührensatzung, sondern werden aufgrund einer privatrechtlichen Grundlage erbracht. Die Umsätze sind dennoch nach § 4 Nr. 28 UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese ausschließlich für steuerfreie Büchereiumsätze i.S.d. Buchstaben a) genutzt wurden und keine Vorsteuer geltend gemacht wurde.
c) Verkauf von anderen Büchern und Medienvermittlung
Der Verkauf von Neuware oder gespendeten Büchern, die nicht zuvor im Büchereibestand genutzt wurden, unterliegt der Umsatzsteuer. Hierbei kann der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7% bei Printmedien und Büchern, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form in Anspruch genommen werden. Für andere Medien gilt der Regelsteuersatz von derzeit 19%. Die Vermittlungsprovisionen sind Umsatzsteuerpflichtig.
d) Eintrittsberechtigungen für Autorenlesungen bzw. Konzerte
Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art können hingegen nach § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten nachweislich mehr als 50% der Einnahmen betragen.
Konzerte sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Sofern eine Bescheinigung der Landesbehörde vorliegt, kann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG vorliegen. (Hinweis Finanzabteilung Bistum: Anders als die Stellungnahme des dbv findet unseres Erachtens § 4 Nr. 22 UStG keine Anwendung bei Konzerten. Fraglich ist, ob die Bescheinigungen des der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen für die Büchereien auch auf Konzerte wirken, da diese recht offen formuliert sind. Dies ist unseres Erachtens aber eher zu verneinen.) Insbesondere gilt, dass die Konzertveranstaltung auch von der Bücherei steuerfrei ist, soweit Künstler auftreten, denen die Landesbehörde eine Steuerbescheinigung ausgestellt hat (§ 4 Nr. 20 Buchst. b) UStG). Diese ist zu kopieren und aufzubewahren.
Autorenlesungen und sonstige Veranstaltungen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn der Autor selbst kein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist oder für sich die Ermäßigung in Anspruch nehmen kann.
e) Sonstige Umsätze
Sonstige Umsätze, wie z.B. Kaffee- und Kuchenverkauf, Garderobengebühren etc., unterliegen der Umsatzbesteuerung.
Etwas Anderes würde nur gelten, wenn diese entsprechenden Umsätze ebenfalls aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Gebührensatzung erhoben werden. Dies ist jedoch gerade bei Verpflegungsumsätze eher nicht anzunehmen. (Hinweis Finanzabteilung Bistum: Anders als die Stellungnahme des dbv!) Im Falle eine Erhebung von Gebühren im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Gebührensatzung unterliegen die Umsätze nur der Umsatzbesteuerung, wenn gleichartige Leistungen der Kirchengemeinde mehr als 17.500,00 Euro betragen. Dabei wären Verpflegungsumsätze (soweit diese nicht ohnehin steuerpflichtig sind, weil sie nichtvon der Gebührensatzung erfasst sind) und Garderobenumsätze nicht gleichartig und damit die Grenze zweimal zu betrachten. Allerdings sind alle gleichartigen Umsätze der Kirchengemeinde zusammen und nicht nur die Bücherei gesondert zu betrachten.
In der Regel unterliegen die sonstigen Tätigkeiten von Büchereien daher dem Regelsteuersatz von derzeit 19%, soweit keine andere Steuerbefreiungsvorschrift oder Ermäßigungsvorschrift in Frage kommt. Das gilt auch dann, wenn die Eingangsleistungen hierzu gespendet wurden oder selbst dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
f) Grundbeträge Fachstelle
Die Grundbeträge und Sonderzuschüsse des Bistums sind sogenannte echte Zuschüsse, die auch nicht an eine Gegenleitung gebunden sind, und damit nicht umsatzsteuerbar (nicht umsatzsteuerpflichtig).
Hinweise
Dies ist nur eine Darstellung zur Gewinnung eines Überblicks. Die umsatzsteuerliche Würdigung des einzelnen Sachverhaltes ist abhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des einzelnen Umsatzes. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an Ihren steuerlichen Berater.
Bei dieser Einschätzung hat die Finanzabteilung folgender Steuerberater unterstützt, der bei Bedarf ebenfalls kontaktiert werden könnte:
CURACON Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH
Pfungstädter Straße 100A
64297 Darmstadt
Tel.: 06151/78518-0
Stand 19.12.2019
Die Fachstelle wird die Büchereien weiter informieren, wenn der Fachstelle neue Erkenntnisse über die Abläufe der Besteuerung in den Pfarrgemeinden vorliegen.