Der Pfarrgemeinderat dient der Erfüllung des Sendungsauftrages der Kirche. Er hat gemäß dem Dekret des II. Vatikanischen Konzils über das Apostolat der Laien die Pflicht und das Recht, das Leben in der Pfarrgemeinde mitzugestalten und Sorge für alle Gemeindeglieder zu tragen.
Der Pfarrgemeinderat ist ein Gremium, das beratend an der Leitung der Pfarrgemeinde beteiligt ist. Die Pflichten und Rechte des Pfarrers als Leiter der Pfarrei und seiner letzten Verantwortung als Hirte der Gemeinde sind davon nicht berührt. Für die fruchtbare Tätigkeit des Pfarrgemeinderates ist das Vertrauen zwischen allen Beteiligten grundlegend. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit, zum gegenseitigen Anhören und Verstehen ist unerlässlich.
Um ihren Aufgaben entsprechen zu können, bemühen sich alle Mitglieder des Pfarrgemeinderates, in enger Verbindung mit ihren Seelsorgern, um ihre geistige und geistliche Formung und um ihre religiöse Weiterbildung.
(Aus: "Pastorale Räte und Gremien im Bistum Mainz, Statuten")
Dem Pfarrgemeinderat gehören mit Stimmrecht an:
Die gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates werden von der Pfarrgemeinde gewählt; wahlberechtigt sind alle katholischen Christen mit Wohnsitz in den Pfarrgemeinden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Zahl der gewählten Mitglieder ist abhängig von der Katholikenzahl in der Pfarrgemeinde.
Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde. Er beschließt einen Haushaltsplan für jedes Haushaltsjahr und stellt die Jahresrechnung fest.
Der Verwaltungsrat besteht aus:
Die Zahl der gewählten Mitglieder ist abhängig von der Anzahl der Katholiken in der Pfarrgemeinde.
In der Pfarrgruppe Otzberg gibt es Verwaltungsräte in:
In den Pfarrgemeinden vor Ort kann ein Ortsausschuss gebildet werden. Der Ortsausschuss ist ein Unterausschuss des Gesamtpfarrgemeinderates (vgl. § 9 Statut für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Mainz). Der Ortsausschuss wird durch die gewählten Mandatsträger der jeweiligen Pfarrei gebildet.
Der Ortsausschuss kann sich weitere Mitglieder hinzu berufen. Diese sind keine Mitglieder im Gesamtpfarrgemeinderat. Die hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter können an den Sitzungen des Ortsausschusses teilnehmen, sind dazu aber nicht verpflichtet.