Kirche Christkönig in Alsfeld
Kirche Christkönig in Alsfeld
Kirche Christkönig in Alsfeld
Kirche Christkönig in Alsfeld
Kirche Christkönig in Alsfeld
St. Michael, Ruhlkirchen
St. Michael, Ruhlkirchen
St. Michael, Ruhlkirchen
St. Michael, Ruhlkirchen
St. Michael, Ruhlkirchen
St. Matthias Homberg
St. Matthias Homberg
St. Matthias Homberg
St. Matthias Homberg
St. Matthias Homberg

Pfarrgemeinderat

Der Pfarrgemeinderat (PGR) ist das gewählte Gestaltungsorgan katholischer Christen in ihrer Gemeinde. Gemäß dem Zweiten Vatikanischen Konzil ist er das Gremium, in dem die Gläubigen das Leben in der Pfarrgemeinde mitgestalten und Sorge für alle Gemeindemitglieder tragen.


Laut dem Statut für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz vom 9. April 1991 stellt der PGR die gemeinsame Sendung aller Glieder der Pfarrgemeinde dar. Er ist also zusammen mit den hauptamtlich tätigen Seelsorgern einer Kirchengemeinde dafür zuständig, den christlichen Glauben vorzuleben und gemäß diesem Glauben die Pfarrgemeinde gemeinschaftlich zu leiten.

Eine der sich daraus ableitenden Hauptaufgaben ist, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die katechetischen, liturgischen und sozial-caritativen Dienste in der Pfarrei zu gewinnen, entsprechende Maßnahmen zu beschließen und für deren Durchführung Sorge zu tragen. Der PGR ist also in bester demokratischer Tradition das unmittelbare Entscheidungsorgan für alle Fragen, die die Pfarrei betreffen. Je nach Pfarrgemeinde bildet der PGR Sachausschüsse, die dem Plenum des Pfarrgemeinderats berichtspflichtig sind. Der PGR ist außerdem das Gremium, das die Katholiken einer Gemeinde in der Öffentlichkeit vertritt. Für die unmittelbare Verwaltungsarbeit der Pfarrei wählt der PGR einen Verwaltungsrat. Diesem Verwaltungsrat gibt der PGR Beschlussempfehlungen, z.B. zum Haushaltsplan der Pfarrei oder aber bei Bau- und Grundstücksangelegenheiten.

Die Wahl des Pfarrgemeinderates findet alle vier Jahre statt. Wahlberechtigt sind die Katholiken einer Gemeinde, die am festgesetzten Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Die so definierte wahlberechtigte Pfarrgemeinde wählt in freier und geheimer Wahl die Mitglieder des Pfarrgemeinderates. Bei der Wahl gilt das Prinzip der einfachen Mehrheit, d.h. die Kandidaten mit den meisten Stimmen sind gewählt. Die Anzahl der zu wählenden Pfarrgemeinderatsmitglieder richtet sich nach der Größe der Pfarrei. Dem PGR gehören zunächst die unmittelbar gewählten Mitglieder an. Sie besitzen das volle Stimmrecht. „Mitglieder kraft Amtes" sind z.B. hauptamtliche Mitarbeiter.


Der PGR wählt aus seinen Reihen zudem einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schriftführer. Der Pfarrer einer Gemeinde gehört kraft Amtes ebenfalls dem Vorstand an. Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind grundsätzlich öffentlich, nur in Haushalts- und Personalfragen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

In den Pfarrgemeinderäten des Bistums Mainz engagieren sich ca. 3500 Männer und Frauen. Die katholische Kirche lebt in hohem Maße vom ehrenamtlichen Engagement und gemeinsamen Tun vieler. Dabei ist es immer wieder erfreulich und ermutigend, dass so viele Menschen bereit sind, ihre Zeit, ihre Fähigkeiten und Begabungen in den Dienst der Kirche zu stellen. Dabei erweist sich der gemeindliche Raum auch als ein Ort der Verwirklichung der eigenen Person und der eigenen Interessen vor dem Hintergrund des Glaubens.

Aktuell gewählte Mitglieder des Parrgemeinderates: Manuela Feurer, Rita Fey, Michaela Giehl, Torsten Hill, Helmut Kammerer, Christina Konle-Haberzeth (Leitung Kita), Renate Schütz, Franz-Josef Selzer (Vorsitzender) und alle hauptamlichen Mitarbeiter*innen.

 

 

Kirchenverwaltungsrat

Der Kirchenverwaltungsrat hat die Aufgabe,
  • das Vermögen der Kirchengemeinde zu verwalten
  • die Kirchengemeinde und das Vermögen rechtlich zu vertreten
  • für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan zu beschließen
  • für jedes Haushaltsjahr eine Jahresrechnung festzustellen
  • einen Kirchenrechner zu bestellen
  • ein Vermögensverzeichnis aufzustellen und dieses fortzuführen.

(aus dem Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz)