Südhessen / Rhein-Main:Durchbricht Knuspr das Arbeitszeitgesetz? - Sonntagslieferung von Lebensmitteln im Rhein-Main-Gebiet
In München soll dieses Bäumchen-wechsel-dich-Spiel bereits gelungen sein und Knuspr die Möglichkeit der „Lieferung an sieben Tagen in der Woche“ beschert haben. Im Herbst dieses Jahres werde dieses scheinbar neue Geschäftsmodell auch im Rhein-Main-Gebiet eingeführt.
Ob die Verwandlungskünstler sicher sein können, dass sie sich juristisch „auf der sicheren Seite“ befinden, wird die „Allianz für den freien Sonntag“ nicht ungeprüft lassen. In Bayern wird bereits über eine Klage gegen Knuspr nachgedacht. Denn hinsichtlich der Zulässigkeit der Sonn- und Feiertagsarbeit im Zusammenhang mit der Auslieferung von Waren durch Knuspr bestehen erhebliche Bedenken und große Zweifel, dies sei mit den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zur Tätigkeit von Beschäftigten nicht vereinbar.
Selbst soweit Knuspr sein Geschäft als Gaststätte deklariert, ist es fraglich, ob es sich bei den mit der Auslieferung beauftragten Logistikzentren um Betriebe im Sinne der dafür geschaffenen Ausnahmeregelung des Arbeitszeitgesetztes (§ 10 Abs. 1 Nr. 4) handelt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die sonntäglichen Arbeiten nicht auch an Werktagen durchgeführt werden können. Ziel einer aktuell anstehenden Prüfung in Bayern und vorbeugend in Hessen ist, dieses Sonntagsgeschäft gegebenenfalls unterbinden zu lassen.
Nähere Informationen: Bernhard Schiederig, tel. 0176 465 39 996
In der „Allianz für den freien Sonntag Hessen“ arbeiten Einrichtungen und Organisationen der Evangelischen und Katholischen Kirche sowie der Gewerkschaft ver.di zusammen.