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Darf ich alle personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die mich interessieren?

Aus dem Gebot der Datensparsamkeit (§ 7 KDG) folgt, dass nur die personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden dürfen, die zwingend für den festgelegten Zweck erforderlich sind. Eine „Vorratsdatenspeicherung“ ist nicht zulässig. Wenn Sie Daten erheben, müssen Sie bereits darauf achten, nur die Daten zu erheben, die Sie zwingend benötigen.

Achten Sie insbesondere darauf, dass in den Anmeldeformularen die Pflichtangaben und freiwillige Angaben zu kennzeichnen sind. Die freiwilligen Angaben sind so sparsam wie möglich vorzusehen. Notieren Sie nur z. B. Angaben, die Sie für eine Rückantwort oder eindeutige Zuordnung benötigen.