Informationen zum Thema Kirchensteuer

Wofür verwendet das Bistum Mainz die Kirchensteuer? Erläuterungen zum Wirtschaftsplan 2023

Jahr für Jahr vertrauen die Katholikinnen und Katholiken dem Bistum Mainz mit der Kirchensteuer erhebliche Mittel an. Die Kirchensteuer ist die größte Einnahmequelle des Bistums Mainz.

Wofür werden diese Einnahmen genau verwendet? Eine 28-seitige Broschüre des Bischöflichen Ordinariates erklärt, wie mit der Kirchensteuer im Jahr 2023 die verschiedenen Sachbereiche im Bistum Mainz finanziert werden: Seelsorge vor Ort; Jugendarbeit und besondere seelsorgliche Aufgaben; Schulen, Hochschulen und Religionsunterricht; Caritas, soziale Dienste und Kindertagesstätten; Bildung, Kunst und Kultur; Weltkirche und gesamtkirchliche Aufgaben sowie Zentrale Dienste, Verwaltung und Leitung. 

Als gedrucktes Exemplar ist die Broschüre ab 17. März 2023 im und über den Infoladen des Bistums Mainz erhältlich. Als pdf-Datei ist die Broschüre bereits auf der Internetseite des Bistums Mainz verfügbar.

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55116 Mainz
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Allgemeine Informationen zum Thema Kirchensteuer

Was versteht man unter der Kirchensteuer?

Damit die Kirche ihre vielfältigen Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie die engagierte Mitarbeit von Menschen und eine sichere Finanzierungsgrundlage. Diese Grundlage bildet in Deutschland die Kirchensteuer. Die Kirchensteuer ist eine Abgabe der Kirchenmitglieder für ihre Kirche. Sie ist keine staatliche Subvention, sondern ein Mittel der Finanzierung der Kirche durch ihre Mitglieder. Die Kirchensteuer beträgt in der Regel neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent). Sie wird über das Finanzamt eingezogen und an die Kirchen weitergegeben. Für den Steuereinzug durch die staatlichen Finanzämter bezahlen die Kirchen Gebühren an den Staat, der für diese Dienstleistung zwischen zwei und vier Prozent des Steueraufkommens erhält. In Bayern wird die Kircheneinkommensteuer durch eigene Kirchensteuerämter festgesetzt und erhoben

Wie hoch ist das gesamte Kirchensteueraufkommen in Deutschland?

Die Höhe des Kirchensteueraufkommens ist maßgeblich abhängig von der Zahl der Beschäftigten und der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland. Im Jahr 2016 wurden von den kirchensteuerpflichtigen Katholiken im Bundesgebiet insgesamt 6,146 Mrd. Euro Kirchensteuer bezahlt (Vorjahr: 6,086 Mrd. Euro).
Das Kirchensteueraufkommen ist in den letzten Jahren nominal (in absoluten Zahlen) gestiegen. Bereinigt um die Inflation ist die Kirchensteuerkraft seit 1991 aber etwa gleich geblieben.

Seit wann gibt es die Kirchensteuer? Weshalb wurde sie eingeführt?

Im Zuge der Neuordnung weiter Teile Europas durch Napoleon wurde die Kirche auf deutschem Gebiet im Jahr 1803 weithin enteignet (auch bekannt als Säkularisation, vor allem durch den Reichsdeputationshauptschluss). Ihr Besitz ging als Entschädigung an die Landesfürsten, die ihre eigenen Güter an Frankreich abtreten mussten. Im Gegenzug waren die einzelnen Länder verpflichtet, die Wahrnehmung des Auftrags der Kirchen durch entsprechende Staatsleistungen (Dotationen) sicherzustellen.
Im Laufe des 19. Jahrhunderts entschlossen sich die meisten deutschen Länder dazu, diese direkte Pflicht auf die einzelnen Kirchenmitglieder zu übertragen, indem es gesetzlich ermöglicht wurde, für kirchliche Zwecke Umlagen von den Kirchenmitgliedern zu erheben. So entstand die Kirchensteuer nicht als Privileg für die Kirchen, vielmehr entlasteten sich die Länder, indem sie die Sicherstellung kirchlicher Aufgaben durch Abgaben der Kirchenmitglieder eröffneten. Nach Ende des Kaiserreichs 1918 sowie infolge der Übernahme vielfältiger sozialer und gesellschaftlicher Aufgaben durch die Kirchen wurde die Kirchensteuer zunehmend zur wichtigsten Einnahmequelle der Kirchen und orientierte sich an staatlichen Steuern wie der Einkommen-, Grund- und Vermögensteuer (sogenannte Maßstabsteuer).

Welche rechtliche Grundlage hat die Kirchensteuer heute?

Das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer ist in der Verfassung niedergelegt: „Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“ (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137, Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung). Das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern ist für die Kirchen in den neuen Bundesländern im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 normiert. So besteht in ganz Deutschland eine einheitliche Rechtsgrundlage für das Kirchensteuerwesen. Zusätzlich und ergänzend enthalten vertragliche Absprachen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften (sogenannte Konkordate bzw. Staatskirchenverträge) Regelungen zum Kirchensteuerwesen. Die einzelnen Bundesländer regeln schließlich in speziellen Kirchensteuergesetzen die konkreten Umsetzungsfragen. Die Kirchensteuergesetze der Länder sind Rahmengesetze, die von den Kirchen durch ihre eigenen kirchensteuerlichen Gesetze (Kirchensteuerordnungen, Kirchensteuerbeschlüsse) ausgefüllt werden.

Wer darf Kirchensteuer erheben?

Das Recht, von den Mitgliedern Kirchensteuer zu erheben, ist kein Sonderrecht der großen Kirchen. Das Grundgesetz bestimmt, dass sämtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dieses Steuererhebungsrecht besitzen, sofern sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Bislang machen folgende Religionsgemeinschaften von diesem grundgesetzlich verankerten Recht Gebrauch:
• die (Erz-)Bistümer der Römisch-Katholischen Kirche,
• die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland,
• die jüdischen Gemeinden und Religionsgemeinschaften,
• das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland,
• einige Freireligiösen Gemeinden,
• die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten.
Die Einnahmen aus der Kirchensteuer stehen dem Bistum zu, in dem der jeweilige Kirchensteuerzahler seinen Wohnsitz hat.

Wer muss Kirchensteuer bezahlen?

Die Bistümer dürfen nur diejenigen Personen zur Zahlung von Kirchensteuern heranziehen, die ihr angehören. Daher sind für die Kirchensteuerpflicht in allen Kirchensteuergesetzen drei Kriterien entscheidend: Die Kirchenmitgliedschaft (begründet durch die Taufe), der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt des Kirchenmitglieds sowie die steuerliche Leistungsfähigkeit, die grundsätzlich daran gemessen wird, dass die Pflicht zur Zahlung einer stattlichen Steuer besteht (vor allem Einkommen-/Lohn-/Kapitalertragsteuer). In Deutschland zahlen im Wesentlichen nur Kirchenmitglieder, die lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind Kirchensteuer.

Gibt es auch Mitglieder der katholischen Kirche, die keine Kirchensteuer zahlen?

Ja, denn tatsächlich zahlt nur gut ein Drittel der Katholiken Kirchensteuer. Rund 37 Prozent der Katholiken zahlen ca. 97 Prozent des Kirchensteueraufkommens. Wer keine Lohn- und Einkommensteuer zahlt, ist grundsätzlich auch kein Kirchensteuerzahler. Das gilt für Geringverdiener, meistens auch Rentner, Arbeitslose, Kinder, Schüler und Studierende sowie Ordensleute. Eine Ausnahme bilden – mancherorts – Allgemeine Kirchgelder, die von den Kirchengemeinden erhoben werden, aber nur Kleinstbeträge ausmachen.

Müssen auch Arbeitslose und Empfänger von Sozialleistungen Kirchensteuer zahlen?

Nein, die Kirche bekommt grundsätzlich keine Kirchensteuer von Arbeitslosen. Da Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger normalerweise keine staatlichen Steuern zahlen, zahlen sie auch keine Kirchensteuer.

Müssen auch Rentner Kirchensteuer zahlen?

Rentner müssen nur Kirchensteuer zahlen, wenn sie einkommensteuerpflichtig sind. Das ist meist dann der Fall, wenn Sie eine entsprechend hohe Rente oder Pension erhalten oder/und weitere Einkünfte z.B. aus der Vermietung einer Immobilie haben. In diesen Fällen ist die Leistungsfähigkeit von Rentnern mit der von Beschäftigten vergleichbar – deshalb werden Rentner genauso behandelt wie alle anderen Steuerpflichtigen.

Müssen auch Ausländer Kirchensteuer zahlen?

Ausländer, die einer in Deutschland steuerberechtigten Kirche angehören, sind kirchensteuerpflichtig, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das gilt auch dann, wenn diese Kirche im Heimatland keine Kirchensteuer erhebt. Die Staatsangehörigkeit spielt bei der Kirchensteuerpflicht keine Rolle. Die Kirchenmitgliedschaft begründet sich bei der Katholischen Kirche durch die Taufe, unabhängig davon, ob diese im Heimatland oder in Deutschland erfolgt ist.

Muss auch bei einem (vorübergehenden) Auslandsaufenthalt Kirchensteuer gezahlt werden?

Steuerpflichtige Kirchenmitglieder, die vorübergehend ins Ausland ziehen, zahlen in dieser Zeit keine Kirchensteuer in Deutschland, wenn sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik für die Dauer des Auslandaufenthaltes aufgeben. Behalten sie ihren Wohnsitz allerdings bei, bleibt auch die Kirchensteuerpflicht bestehen.

Was ist das Besondere Kirchgeld (in glaubensverschiedener Ehe)?

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Form der Kirchensteuer in Deutschland. Es wird von jenen Kirchenmitgliedern erhoben, die selbst über kein oder ein geringes Einkommen verfügen und sich mit ihrem Ehepartner, der keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Das Besondere Kirchgeld leistet einen Beitrag zur Steuergerechtigkeit, denn jedes Kirchenmitglied soll sich nach seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten an der Finanzierung der kirchlichen Arbeit beteiligen. Daher knüpft das Besondere Kirchgeld an den sogenannten „Lebensführungsaufwand“ an, der lediglich mittelbar ausgehend vom gemeinsamen Ein
kommen den Anteil der dem kirchenangehörenden Ehepartner rechtlich zusteht und über die Sicherung des Lebensbedarfs hinausgeht, ermittelt und der Kirchensteuererhebung zugrunde legt.
Das besondere Kirchgeld ist je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens in Stufen gestaffelt. Kein Besonderes Kirchgeld ist zu zahlen, wenn das gemeinsam zu versteuernde Einkommen niedriger als 30.000 Euro ist. Es ist, wie die Kirchensteuer allgemein, bei der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe unbeschränkt abzugsfähig.
Das besondere Kirchgeld ist vom Bundesverfassungsgericht wiederholt und mittlerweile auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als sachgerecht und verfassungsgemäß bestätigt worden. Tatsächlich wird das Besondere Kirchgeld nicht von allen (Erz-) Bistümern erhoben (keine Erhebung derzeit in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen).

Was versteht man unter Kirchensteuerkappung?

Bei der Kappung handelt es sich um eine Begrenzung des Progressionssatzes der Kirchensteuer, indem die Kirchensteuer nie mehr als einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens ausmacht. Dieser sogenannte Kappungssatz beträgt je nach Bundesland zwischen 2,75 und 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Je nach Bundesland wird die Kappung „von Amts wegen“, also direkt vom Finanzamt durchgeführt, oder sie muss bei der zuständigen (Erz-)Diözese beantragt werden. In Bayern findet eine Kappung nicht statt.
Die Kappung ist kein Geschenk an Gutverdiener. Denn Menschen mit hohen Einkommen tragen gleichwohl in sehr viel höherem Maße zur Finanzierung kirchlicher Arbeit bei, als Menschen mit durchschnittlichem Einkommen.

Wird der Steuereinzug durch den Staat von den Kirchen vergütet?

Die Kirche zahlt dem Staat für den Einzug der Kirchensteuer zwischen zwei und vier Prozent des Steueraufkommens. Wirtschaftlich gesehen ist dieses System für beide Seiten sinnvoll. Für die staatliche Finanzverwaltung bedeutet die Bearbeitung der Kirchensteuer keine große Mehrarbeit. Durch den kirchlichen Aufwendungsersatz reduzieren sich sogar die allgemeinen Kosten der Finanzverwaltung. Die Kirchen wiederum können sich den Aufbau einer eigenen Kirchensteuerverwaltung sparen. Insgesamt liegt dieses System im Interesse von Staat, Kirche und Gesellschaft.

Wie wird die Kirchensteuer in Deutschland bemessen?

Die Kirchensteuer wird derzeit als Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich der Lohn- und Kapitalertragsteuer) erhoben. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist somit grundsätzlich die (Jahres-)Einkommensteuer. Neben der Einkommensteuer und deren besondere Erhebungsformen Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist auch der Grundsteuermessbetrag als Bemessungsgrundlage in einigen Kirchensteuergesetzen vorgesehen. Allerdings wird die Kirchengrundsteuer derzeit in keinem Bistum tatsächlich erhoben. Der Kirchensteuersatz beträgt derzeit in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent, in den anderen Bundesländern sind es neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer.

Warum ist die Kirchensteuer steuerlich voll absetzbar?

Spenden können im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechtes bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte steuermindernd geltend gemacht werden. Für die Kirchensteuer gilt, dass sie nach diesem Grundgedanken ebenfalls als Sonderausgabe bei der Veranlagung zur Einkommensteuer abziehbar ist. Sie ist damit jedoch keine Steuervergünstigung für die Kirchen, denn sie betrifft den einzelnen Bürger, der von der Abzugsfähigkeit profitiert. Im Sinne der Steuersystematik gilt die Kirchensteuer als "Sonderausgabe", denn sie ist eine Ausgabe, die weder betrieblich, noch beruflich veranlasst ist. Dieses "soziokulturelle" Existenzminimum darf nach geltendem Recht nicht mit Steuern belastet werden. Die Berücksichtigung als Sonderausgabe ist jedoch von der Verfassung geboten, weil die Kirchensteuer eine „indisponible Aufwendung“ bildet: Das Kirchenmitglied kann sich ihr nicht entziehen, wenn es in Ausübung seiner Religionsfreiheit der Kirche angehört. Die Entscheidung, in Ausübung der Religionsfreiheit der Kirche anzugehören, wird durch das Grundrecht der Religionsfreiheit geschützt. Die Kirchensteuer ist in voller Höhe steuerlich absetzbar.

Ist die Kirchensteuer gerecht?

Basis für die Berechnung der Kirchensteuer ist in Deutschland die staatliche Lohn- und Einkommensteuer. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur staatlichen Lohn- und Einkommensteuer erhoben. Damit übernimmt die Kirchensteuer weitgehend die Grundsätze der Einkommen- und Lohnsteuer, insbesondere auch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. In der Praxis bedeutet dies, dass nur diejenigen Kirchenmitglieder Kirchensteuer zahlen, die hierzu aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage sind. Diese wird durch die Entrichtung der staatlichen Maßstabsteuer (Einkommen-, Lohn-, Kapitalertragsteuer) dokumentiert.

Gibt es Alternativen zur Kirchensteuer wie sie in Deutschland erhoben wird?

In Deutschland finanzieren die Kirchenmitglieder ihre Kirche überwiegend durch die Kirchensteuer selbst. Ähnlich verhält es sich in Österreich, wo es einen Kirchenbeitrag gibt.
In den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz wird ebenfalls eine Kirchensteuer erhoben, zu der vielfach auch juristische Personen (Aktiengesellschaften usw.) herangezogen werden, die in Deutschland nicht kirchensteuerpflichtig sein dürfen. Darüber hinaus gibt es auch in den skandinavischen Ländern (Schweden, Finnland, Dänemark) Kirchensteuersysteme. Daneben gibt es Spenden- und Kollektensysteme wie in den USA, Frankreich, Portugal, Irland und den Niederlanden. Steuerliche Lösungen gibt es auch in Italien, Spanien, Ungarn und anderen Staaten; diese sind jedoch fundamental anders als in Deutschland. Dort kann bezüglich eines (kleineren) Teilbetrags der staatlich festgesetzten Einkommensteuer eine Zweckbestimmung zugunsten sozialer oder kultureller Einrichtungen, aber auch der Kirche getroffen werden, es handelt sich aber nicht – wie in Deutschland – um rein kirchliche Steuerbeiträge von Kirchenmitgliedern. In manchen Staaten erfolgt die überwiegende Kirchenfinanzierung durch Vermögenserträge wie beispielweise bei der Anglikanischen Kirche in Großbritannien. Schließlich kommt auch eine (meist) teilweise Kirchenfinanzierung durch den Staat vor (Norwegen, Belgien).
Keines der anderen in Europa eingeführten Systeme der Kirchenfinanzierung ist in der Lage, den Dienst der Kirche auf dem in Deutschland gewohnten und weiterhin nachgefragten Niveau zu garantieren. Die Kirche in Deutschland hat sich wie kaum eine andere in Europa für den Dienst an der Gesellschaft verpflichten lassen.

Was sind die Vorteile der Kirchensteuer?

• Das deutsche Kirchensteuersystem ist gerecht. Die Anbindung an das deutsche Einkommensteuerrecht sorgt dafür, dass jeder nur so viel bezahlt, wie es seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht.
• Die Kirche bewahrt ihre Unabhängigkeit. Es gibt grundsätzlich keine wirtschaftlich mächtigen Geldgeber, die maßgeblichen Einfluss auf kirchliche Entscheidungen nehmen können.
• Die Anlehnung an das staatliche Steuersystem gewährt eine weitgehende Planungssicherheit. Im Vergleich zu der Unsicherheit des Eingangs sowie der Höhe von Spenden bietet dieses System eine nachhaltige Berechenbarkeit.

Wer entscheidet über die Verwendung der Kirchensteuer?

Wesentliche Entscheidungen über die Kirchensteuer obliegen einem speziellen Kirchengremium. Der Bischof ist demzufolge nicht allein verfügungsberechtigt. Dieses Mitentscheidungsgremium wird in der Regel Kirchensteuerrat oder Diözesansteuerausschuss genannt. Mitglieder der Kirchensteuerräte sind in der Regel sachkundige, von den Kirchenvorständen oder vergleichbaren kirchlichen Gremien gewählte Personen, die ehrenamtlich tätig sind. Solche Gremien sind in den 1920er Jahren entstanden und haben die Beteiligung der Kirchenmitglieder an Entscheidungen und Kontrolle über die Kirchensteuerverwendung sicherzustellen.
Ursprünglich auf staatliche Initiative eingeführt, sind diese Gremien nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil auch Ausdruck der Beteiligung der Gläubigen/Kirchenmitglieder bei grundsätzlichen Verwaltungsentscheidungen (vgl. can. 228 § 2, 492 ff., 1287 § 1 / CIC 1983). Der Kirchensteuerrat entscheidet über die Höhe der Kirchensteuer, d. h. über den Kirchensteuerhebesatz, sowie über den Haushalt der jeweiligen Diözese. Beide Beschlüsse sind aufeinander bezogen. Der Haushaltsbeschluss gilt als Grundlage, zum Teil als Begründung für den Hebesatzbeschluss.

Wieso geht die Kirchensteuer nicht direkt an die Gemeinden?

Ein solches System hätte zur Folge, dass eine Kirchengemeinde, in der leistungsstarke Personen wohnen, mehr Geld zur Verfügung hätte als eine Gemeinde, in der viele Arbeitslose und Geringverdiener wohnen, die nur wenig zur finanziellen Sicherstellung ortskirchlicher Aufgaben beitragen können. Die Verwaltung der Kirchensteuer durch ein Bistum und ihre Verteilung nach sachgerechten, allgemeingültigen Schlüsseln nach Vorgaben des Kirchensteuerrates garantiert jeder Gemeinde eine angemessene Grundausstattung, unabhängig vom Kirchensteueraufkommen in ihrem Bereich.