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Möglichkeiten der Freistellung für ehrenamtliches und soziales Engagement

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Die gesetzliche Freistellung für ehrenamtlich Engagierte ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt, sondern wird von den Bundesländern individuell bestimmt.

In Rheinland-Pfalz und Hessen gibt es Möglichkeiten zur Freistellung (Sonderurlaub) für ehrenamtlich Engagierte, insbesondere für Fortbildungen, Kursen oder Veranstaltungen, die mit demEngagement in der Kirche oder in Jugendverbänden zusammenhängen.

Hier findet ihr/finden Sie alle relevanten Informationen und Weiterleitungen zur Beantragung der Freistellung bei Eurem/Ihrem Arbeitgeber

 

Hessen

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In Hessen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung ausschließlich für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Jugendarbeit. Grundlage ist das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB).

  • Anspruchsberechtigt sind Personen ab 16 Jahren, die in privaten Beschäftigungsverhältnissen stehen.
  • Die Freistellung gilt für:
    • Mitarbeit bei Zeltlagern, Jugendfreizeiten, Jugendherbergen
    • Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Seminaren der Jugendverbände
  • Die Lohnfortzahlung kann vom Land Hessen erstattet werden

Rheinland-Pfalz

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Rheinland-Pfalz hat ein breiteres Freistellungsmodell, das nicht nur die Jugendarbeit, sondern auch andere ehrenamtliche Tätigkeiten umfasst, z. B.: