Unter Personen in praktischer Tätigkeit fallen Alle, die im Auftrag ihrer jeweiligen übergeordneten, juristischen Person aktiv werden.
Die Beauftragung durch die jeweiligen Verantwortungsträger*innen muss nur einmalig erfolgen. Vorteilhaft wäre hierbei eine schriftliche Vereinbarung, aus der alle Rahmenbedingungen hervorgehen. Eine Erweiterung des Tätigkeitsfeldes gilt es im Vorfeld zur ersten Ausübung mit den Verantwortlichen abzustimmen.
Zwar ist eine schriftliche Beauftragung von Vorteil, muss jedoch nicht zwingend erfolgen. Eine mündliche Beauftragung in Form einer Absprache ist ebenfalls möglich.
Sofern keine Beauftragung (in welcher Form auch immer) vorliegt, so kann ein Versicherungsschutz im Schadensfall nicht gewährleitet werden.
Gleiches gilt, bei wissentlicher Missachtung benannte Arbeitsschutzmaßnahmen.
Die Notwendigkeit der zu Treffenden Arbeitsschutzmaßnahmen können je Aufgaben- und Tätigkeitsbereich variieren.
Sofern eine Beauftragung erfolgt ist, sowie die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten wurden, besteht kein Haftungsrisiko für Ehrenamtliche und freiwillig Engagierte.