Präambel
Die Kolpingsfamilien im Kolpingwerk Deutschland sind familienhafte und generations-übergreifende Gemeinschaften, in denen sich Christinnen und Christen engagieren. Sie sind offen für alle Menschen, die auf der Grundlage des Evangeliums und der katholischen Sozial-lehre / christlichen Gesellschaftslehre Verantwortung übernehmen wollen. Kolpingsfamilien leiten sich von dem Priester und Sozialreformer Adolph Kolping her und berufen sich auf ihn. Als Teil einer weltweiten Gemeinschaft fördern sie im Sinne Adolph Kolpings Bewusstsein für ein verantwortliches Leben und solidarisches Handeln. Kolpingsfamilien verstehen sich als Weg-, Glaubens-, Bildungs- und Aktionsgemeinschaft und geben Menschen Orientierung und Lebenshilfe. Schwerpunkte des Handelns sind: Die Arbeit mit jungen und für junge Menschen, das Engagement in der Arbeitswelt, die Arbeit mit der und für die Familie sowie das Engage-ment für die Eine Welt. Als Teil eines katholischen Sozialverbandes gestalten sie bewusst Ge-sellschaft und Kirche mit.
Der Verein trägt den Namen Kolpingsfamilie St.Martin Dietzenbach
(2) Die Kolpingsfamilie St.Martin Dietzenbach ist ein nicht eingetragener Verein.
(3) Sitz der Kolpingsfamilie St.Martin Dietzenbach ist: 63128 Dietzenbach,Offenbacher Str.5
(4) Die Kolpingsfamilie gehört dem Kolpingwerk Deutschland als selbstständige Unterglied-erung und damit zugleich dem Internationalen Kolpingwerk an. Die Kolpingsfamilie St.Martin Dietzenbach ist Mitglied im Diözesanverband Mainz.
(1) Die Kolpingsfamilie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar im Einzelnen:
Die Satzungszwecke werden verwirklicht – ausgerichtet am Programm / Leitbild des Kolpingwerkes Deutschland sowie an den Bestimmungen des Generalstatuts des Internationalen Kolpingwerkes – insbesondere durch
. ( Abs. 1 a),b),c),d) und f))
Abs. 1 a),b),c),d) und e))
(2) Daneben ist weiterer Zweck der Kolpingsfamilie (§ 58 Ziffer 1 AO) die Beschaffung von Mitteln, im Wesentlichen durch Einwerbung von Mitgliedsbeiträgen und Zuwendungen zur Verwirklichung der in § 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis g) genannten steuerbegünstig-ten Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere
sowie zur Verwirklichung der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch steuerbegünstigte Körperschaften.
(3) Die Kolpingsfamilie kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des
§ 57 Absatz 1 Satz 2 der AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(4) Die Kolpingsfamilie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Kolpingsfamilie dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kolpingsfamilie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied der Kolpingsfamilie kann werden, wer
(2) Die Kolpingsfamilie trägt Verantwortung für die Hinführung der / des Einzelnen zu einer bewussten Entscheidung für eine Mitgliedschaft.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Kolpingsfamilie mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Mitglieder der Kolpingsfamilie sind zugleich Mitglieder des Kolpingwerkes Deutsch-land und damit des Internationalen Kolpingwerkes.
(5) Mitglied ist nur, wer beim Kolpingwerk Deutschland in Köln gemeldet ist. Dieses stellt den Mitgliedsausweis aus.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
(2) Für die Mitglieder der Kolpingsfamilie gibt das Kolpingwerk Deutschland eine Verbands-zeitschrift heraus.
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet,
(2) In besonderen Härtefällen kann die Kolpingsfamilie ein Mitglied auf Antrag von der Zahl-ung des Ortsbeitrages freistellen. In erster Linie sind die Mitglieder der Kolpingsfamilie aufgerufen, besondere Härtefälle durch solidarisches Handeln der Mitglieder aufzu-fangen. Eine Freistellung vom Ortsbeitrag soll daher nur subsidiär und nur in besonderen persönlichen Notlagen beschlossen werden. Über die Freistellung be-schließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(1) Die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie erlischt durch
(2) Voraussetzungen für den freiwilligen Austritt sind
(3) Ein Mitglied, das nachweisbar schwerwiegend gegen seine Pflichten verstößt, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Das Mitglied ist von einem vorgesehenen Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es muss Gelegenheit erhalten, seine Ansicht dem Vorstand vorzutragen. Erst dann kann der Beschluss über den Ausschluss erfolgen. Gegen einen solchen Beschluss steht der / dem Betroffenen ein Einspruchsrecht bei ihrem / seinem Diözesanverband innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu. Im Falle eines Einspruchs hat der Diözesanvorstand die Begründung für den Ausschluss seitens des Vorstands der Kolpingsfamilie sowie die Beschwerdegründe der / des Betroffenen zu prüfen und innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eine endgültige Entscheidung zu treffen. Bei Ausschluss hat das ehemalige Mitglied unverzüglich etwaig noch ausstehende Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 Buchstaben b) und c) zu leisten und den Mitgliedsausweis zurückzugeben.
(4) Endet die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie, endet zugleich auch die Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk. Die Mitgliedschaften im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk erlöschen nicht, wenn die Mitgliedschaft in einer Kolpingsfamilie infolge einer Auflösung der Kolpingsfamilie endet. In diesem Falle wird die Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland als Einzel-mitgliedschaft fortgesetzt, soweit nicht vorab ein Wechsel in eine andere Kolpingsfamilie erfolgt ist.
(1) Die Mitglieder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bilden die Kolpingjugend.
(2) Die Kolpingjugend regelt ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der programm-atischen Grundlagen und Beschlüsse des Verbandes. Sie ist eingebunden in die gemeinschaftliche und generationenübergreifende Arbeit der Kolpingsfamilie. Hierdurch trägt sie Mitverantwortung für die gesamte Kolpingsfamilie.
(3) Die Mitglieder der Kolpingjugend ab dem vollendeten 12. Lebensjahr wählen in geheimer Wahl die Leitung der Kolpingjugend für drei Jahre. Diese trägt die Verantwortung für die Ausgestaltung der Arbeit der Kolpingjugend und hat Finanzverantwortung über einen Etat im Rahmen des Gesamtetats der Kolpingsfamilie. Die Leitung der Kolpingjugend nimmt die Interessen der Kolpingjugend auf überörtlichen Ebenen wahr und ist den Mit-gliedern der Kolpingjugend verantwortlich. Sie ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins nicht berechtigt.
(4) Die Leitung der Kolpingjugend wählt aus ihrer Mitte für drei Jahre die Vorstandsmit-glieder gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe e).
(5) Die Kolpingjugend ist Mitgliedsverband des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ).
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Kolpings-familie.
(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Kolpingsfamilie an. Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs haben kein Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimmrecht. Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben – soweit in dieser Satzung nicht anderweitig geregelt – Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimmrecht. Bei Vermögensangelegenheiten des Vereins ist das Stimmrecht an die volle Geschäfts-fähigkeit gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gebunden. Vermögensangelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die voraussichtlich Einnahmen oder Ausgaben des Vereins von mehr als € 5.000,00 nach sich ziehen. Die Wahr-nehmung des Stimmrechts durch die gesetzliche Vertreterin / den gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.
(3) Die Angelegenheiten der Kolpingsfamilie sind – soweit sie nicht vom Vorstand oder von einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind – durch Beschlussfassung der Mit-gliederversammlung zu regeln.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
Die Mitglieder des Vorstands werden in geheimer Wahl für drei Jahre gewählt.
Die Mitglieder des Leitungsteams – und gegebenenfalls der / die Kassierer/in – müssen die volle Geschäftsfähigkeit gemäß BGB besitzen.
(5) Der Präses beziehungsweise der / die Geistliche Leiter/in der Kolpingsfamilie bedürfen nach seiner / ihrer Wahl der Ernennung durch die zuständigen kirchlichen Stellen oder durch den Diözesanpräses. Das Amt des Präses ist an das Weiheamt der katholischen Kirche gebunden.
(6) Für die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung gilt:
Die Einladung kann auch per E-Mail und / oder Telefax erfolgen, wenn und soweit einzelne Mitglieder dieser Form der Einladung zugestimmt haben.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Kennt-nisnahme kein schriftlicher Einspruch beim Vorstand erhoben wird.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen dem Programm / Leitbild sowie den Satz-ungen und Beschlüssen des Kolpingwerkes Deutschland oder dem Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes nicht widersprechen. Ist ein Widerspruch gegeben, muss das Leitungsteam unverzüglich Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung kann dem Einspruch durch Beschluss abhelfen; in diesem Fall tritt der fragliche Be-schluss außer Kraft. Hilft die Mitgliederversammlung dem Einspruch nicht ab, muss das Leitungsteam den Beschluss dem Bundesvorstand zur Entscheidung vorlegen.
Stellt der Bundesvorstand die Unvereinbarkeit fest, kann jedes Mitglied der Kolpings-familie binnen zwei Monaten ab Kenntnis von der Entscheidung das Schiedsgericht des Kolpingwerkes Deutschland anrufen.
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Kolpingsfamilie. Er versteht sich als kollegiales Leitungsgremium und trägt gemeinsam die Verantwortung für das Wohl der Kolpings-familie.
Die Mitgliederversammlung ist gehalten, das Ziel der paritätischen Besetzung zu berücksichtigen. Die Mitglieder bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten frei.
(2) Dem Vorstand gehören an
Die Ämter Schriftführer/in und / oder Kassierer/in können jeweils von einzelnen Mit-gliedern des Leitungsteams mit übernommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. In diesem Fall entfallen die so übernommenen Ämter bis die Mitgliederversammlung einen anderweitigen Beschluss fasst.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimment-haltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren wider-spricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.
Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstands-sitzung zu genehmigen.
(4) Die Vorstandssitzung soll monatlich durchgeführt werden. Eine Vorstandssitzung muss abgehalten werden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich eine solche verlangt.
Das Leitungsteam beruft die Vorstandssitzungen ein. Das Leitungsteam wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in. Der / Die Sprecher/in leitet die Sitzungen des Vorstands. Das Leitungsteam sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands.
(5) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Finanzmittel, soweit nicht gemäß § 8 Abs. 4 d) ein Etat aufzustellen ist. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechen-schaftspflichtig über die Verwendung der Finanzmittel.
(6) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall ein Rechtsträger das Vermögen den Vereinszwecken und den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Vorschriften entsprechend verwaltet. Der § 6 des Generalstatuts des Internationalen Kolpingwerks gilt verbindlich.
(7) Der Vorstand regelt die Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Arbeit der Kolpingsfamilie. Insbesondere trägt er dafür Sorge, dass entsprechend den Vereins-zwecken beziehungsweise den Handlungsfeldern des Leitbildes Ansprechpartner/innen für die überörtlichen Ebenen zur Verfügung stehen.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Auf Verlangen hat der Vorstand dem Kolpingwerk Deutschland und dem Diözesan-verband Einsicht in die Geschäftsführung zu geben.
(10) Der Vorstand hat Anspruch auf Erstattung seiner nachgewiesenen Auslagen. Die Aus-lagen müssen angemessen sein und dürfen die Grenzen der Einkommensteuer- / Lohn-steuerrichtlinien nicht übersteigen.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand zusätzlich zur Aus-lagenerstattung für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält. Die Vergütung darf die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Ziffer 26 a Einkommensteuergesetz nicht über-schreiten.
(1) Das Leitungsteam vertritt die Kolpingsfamilie nach innen und außen. Es ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Jeweils zwei Mitglieder des Leitungsteams vertreten den Verein gemeinschaftlich. Für die Beschlussfassung des Leitungsteams gelten die Regelungen über den Vorstand ge-mäß § 9 Absatz 3 entsprechend.
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(2) Jeweils zum Ende des Geschäftsjahres ist durch den Vorstand ein Jahresabschluss auf-zustellen. Die Art des Jahresabschlusses richtet sich nach der Höhe der Jahresein-nahmen, insoweit gilt § 11 Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen sollen über entsprechende Sachkunde verfügen. Stehen keine Kassenprüfer/innen mit entsprechender Sachkunde zur Verfügung, stellt die Kolpingsfamilie den Kassen-prüferinnen / Kassenprüfern eine/n Steuerberater/in, vereidigte/n Buchprüfer/in oder Wirtschaftsprüfer/in bei.
(2) Die Kassenprüfer/innen müssen Vereinsmitglieder sein. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(3) .Kassenprüfer/innen müssen voll geschäftsfähig im Sinne des BGB sein. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeitbegrenzung gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe d) gilt entsprechend
(4) Für die Kassenprüfung, die Aufstellung des Jahresabschlusses und ggf. eine externe Prüfung gelten die §§ 11 bis 13 Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland.
(1) Die Auflösung der Kolpingsfamilie kann nur in einer eigens dafür eingeladenen Mitglie-derversammlung beschlossen werden, zu der der Diözesanvorstand und der Bezirks-vorstand einzuladen sind; soweit im Diözesanverband weitere überörtliche Unter-gliederungen gemäß § 4 Ziffer 4 Organisationsstatut bestehen, sind auch die Vorstände dieser überörtlichen Untergliederungen einzuladen. Die Einladung muss mindestens zwei Monate vor der Versammlung erfolgen. Das Kolpingwerk Deutschland ist mindes-tens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung zu informieren.
Für den Beschluss ist eine 4/5-Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kolpingsfamilie erforderlich.
(2) Der Diözesanverband begleitet in Abstimmung mit dem Kolpingwerk Deutschland die Kolpingsfamilie, um einen Weg zu suchen, den Fortbestand der Kolpingsfamilie zu er-möglichen.
(3) Wird der Beschluss über die Auflösung gefasst, tritt die Kolpingsfamilie in die Liquidation ein. Im Liquidationsstadium haben der Vorstand / die Liquidatoren der Kolpingsfamilie das Kolpingwerk Deutschland und den Diözesanverband zu kontaktieren, um die in der Liquidation anstehenden verbandlichen Fragen zu klären, insbesondere
(4) Bei Auflösung der Kolpingsfamilie oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Rechtsträger des Diözesanverbandes, den Diözesanverband Mainz selbst, oder – sofern der Diözesanverband beziehungsweise der Rechtsträger nicht mehr gegeben ist – an den Deutsche Kolpingsfamilie e.V. mit Sitz in Köln. Das Vermögen ist von diesen jeweils ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.
(5) Bei Auflösung der Kolpingsfamilie gehen Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Siegel usw. in die Obhut des Diözesanverbandes oder des Kolpingwerkes Deutschland über.
(1) Der Vereinsname Kolpingsfamilie St.Martin Dietzenbach ist aus der Zugehörigkeit des Vereins zum Kolpingwerk Deutschland abgeleitet. Es gelten sämtliche Bestimmungen des Namensstatuts des Kolpingwerkes Deutschland in der Fassung vom 25.10.2008.
(2) Der Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie der Verkauf oder die Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vermögens des Vereins unterliegen der schriftlichen Genehmigung des Kolpingwerkes Deutschland gemäß § 6 Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes. Dies gilt auch bei Neu- und Umbauten sowie für die über die erste Hypothek hinausgehende Beleihung. Die Genehmigung setzt die Vorlage der Bau- und Finanzierungsplanungen voraus. Eine eventuelle Genehmigung oder Versagung kann eine Ersatzpflicht des Kolpingwerkes Deutschland beziehungsweise des Internationalen Kolpingwerkes und deren jeweiliger Organe nicht begründen.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.03.2020 in Dietzenbach beschlossen.
_______________
Unterschrift
Hier können Sie die Satzung downloaden:
Satzung KF St.Martin Dietzenbach