Bischöfe sind gemäß des Kirchlichen Gesetzbuches (can. 401, §1 CIC/1983) verpflichtet, dem Papst anlässlich der Vollendung des 75. Lebensjahres ihren Rücktritt anzubieten.Im Jahr 2011 hatte Papst Benedikt XVI. das Rücktrittsangebot von Kardinal Lehmann zu diesem Zeitpunkt abgelehnt. Lehmann hat aber nun im Laufe des Monats Januar 2016 im Blick auf die Vollendung seines 80. Lebensjahres Papst Franziskus um eine Beendigung seines Dienstes als Bischof von Mainz gebeten. Den römischen Gepflogenheiten entsprechend wird in der Regel eine amtliche Entscheidung erst am Tag des Eintretens der Emeritierung mitgeteilt. Es besteht jedoch kaum ein Zweifel daran, dass Papst Franziskus Kardinal Lehmann seine Bitte erfüllt. Außer dem Papst selbst ist die Altersgrenze von 80 Jahren - soweit bekannt ist - ohne Ausnahme im Bereich der römischen Kirche allgemein gültig.
Es besteht also wohl kein Zweifel daran, dass der Mainzer Bischofsstuhl ab Dienstag, 17. Mai 2016, vakant ist. Den Regelungen des Kirchenrechts entsprechend wird das Mainzer Domkapitel innerhalb von acht Tagen einen Diözesanadministrator wählen, der bis zur Ernennung eines neuen Bischofs in den Grenzen des dafür gültigen Rechts das Bistum führt. Danach reicht das Domkapitel dem Heiligen Stuhl eine Liste geeigneter Kandidaten ein. Diese Vorgänge sind in Artikel 14 des Reichkonkordates vom 20. Juli 1933 in Verbindung mit dem Badischen Konkordat vom 12. Oktober 1932, Art. III, das für die (Erz-)Bistümer Freiburg im Breisgau, Rottenburg-Stuttgart, Mainz und Dresden-Meißen gilt, geregelt.
Mainz, 15. April 2016