Zum Inhalt springen

Tipp des Monats: :Das erweiterte Führungszeugnis

Führungszeugnis
Datum:
1. März 2025

Das erweiterte Führungszeugnis ist ein sensibles Dokument, das speziell dafür vorgesehen ist, zusätzliche Informationen über bestimmte Straftaten aufzuführen, die für den Schutz von Kindern, Jugendlichen oder anderen schutzbedürftigen Personen von Relevanz sein könnten.

Die Handhabung dieses Dokuments ist in Deutschland durch das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) und weitere gesetzliche Regelungen, wie § 72a SGB VIII, streng geregelt.

Wichtige Aspekte zur Handhabung sind:

  • Einsichtnahme: Arbeitgeber oder Träger dürfen in das erweiterte Führungszeugnis lediglich Einsicht nehmen. Es darf weder eine Kopie angefertigt noch das Original dauerhaft einbehalten werden.
  • Dokumentation: Nur bestimmte Informationen dürfen dokumentiert werden, beispielsweise das Datum der Einsichtnahme und ob relevante Einträge vorhanden sind. Eine weitergehende Speicherung oder Verarbeitung der Inhalte ist in der Regel nicht gestattet.
  • Schutz der Daten: Da das Führungszeugnis personenbezogene und sensible Daten enthält, müssen alle Handlungen damit datenschutzkonform und in Übereinstimmung mit dem KDG  und der KDG-DVO erfolgen.
  • Vertraulichkeit: Der Zugang zum Führungszeugnis sollte auf möglichst wenige Personen beschränkt sein. Diese müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
  • Löschung der Informationen: Sollten nach der Einsichtnahme keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden, wie beispielsweise eine Einstellung, so müssen die dokumentierten Informationen umgehend gelöscht werden. Auch bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gilt eine maximale Aufbewahrungsfrist (meistens sechs Monate).

Diese Regeln sollen den Schutz der Betroffenen sicherstellen, während gleichzeitig der Zweck des erweiterten Führungszeugnisses erfüllt wird, nämlich der Schutz gefährdeter Personengruppen.

Noch Fragen? Das Team der betrieblichen Datenschutzstelle hilft Ihnen gerne weiter!