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Tipp des Monats: :Datenschutz bei Klingelkameras und Türspionen

Datum:
1. Feb. 2026

Wenn eine Klingelkamera Menschen aufnimmt, werden personenbezogene Daten verarbeitet. Schon das Bild einer Person und die Übertragung auf einen Monitor gelten als Datenverarbeitung. Daher müssen beim Einsatz solcher Kameras die Regeln des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) beachtet werden.

Digitale Türspione oder Klingelkameras sind erlaubt, wenn:

  • die Kamera nur anlassbezogen durch das Klingeln an der Tür aktiviert werden kann.
  • die Kamera nur den unmittelbaren Eingangsbereich (Nahbereich) vor der Tür erfasst.
  • die Kamera nach kurzer Zeit automatisch wieder deaktiviert wird.
  • es keine Übertragung des Livebildes über das Internet erfolgt.
  • es keine Aufzeichnung der Bilder erfolgt.
  • ein gut sichtbarer Hinweis an der Tür auf die Kamera aufmerksam macht.

Wichtig: „Wenige Sekunden“ sind wirklich kurz – etwa 40 Sekunden sind bereits zu lang.

Eine dauerhafte und anlasslose Übertragung von Bildern aus Bereichen, die öffentlich oder gemeinschaftlich genutzt werden, ist nicht zulässig. Systeme, die auch zur Überwachung dienen, sich z. B. durch Bewegung oder per Smartphone einschalten lassen oder sogar vorab aufnehmen (Pre-Recording), erfüllen die rechtlichen Vorgaben meist nicht.

Noch Fragen? Das Team der betrieblichen Datenschutzstelle hilft Ihnen gerne weiter!