Das kann man leider so pauschal noch nicht beantworten. Schon bislang benötigten Fotografen laut dem Kunsturhebergesetz (KUG) die Zustimmung der aufgenommenen Personen, wenn sie die Fotos veröffentlichen wollten. Diese Zustimmung konnte aber auch mündlich oder durch entsprechendes Verhalten (z.B. in Pose stellen, Nicken …) erteilt werden. Die Datenschutzgrundverordnung geht davon aus, dass man in jedem Fall eine schriftliche Einwilligung benötigt. Es ist noch nicht abzusehen, ob die Rechtsprechung künftig die Kunstfreiheit oder den Datenschutz höher gewichten wird. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte sich vorab von allen abgebildeten Personen eine schriftliche Einverständniserklärung ausstellen lassen.
Für Bildnisse Erwachsener kann eine sogenannte Generaleinwilligung eingeholt werden. Zum Beispiel die Einwilligung der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter (z. B. Verwaltungsrat, Pfarrgemeinderat, Chorleitung, Katecheten), dass alle Bilder, die im Rahmen ihrer Tätigkeit von Ihnen gemacht werden, in der lokalen Tagespresse und im Pfarrbrief veröffentlicht werden können.
Bei Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahren ist die Sachlage eindeutiger. Das KDG geht bei Daten von Minderjährigen unter 16 Jahren von einer besonderen Schutzbedürftigkeit aus. So ist beispielsweise in § 6 Abs. 1 Buchstabe. g) KDG geregelt, dass im Rahmen der erforderlichen Abwägung von einer überwiegenden Schutzbedürftigkeit der Betroffeneninteressen insbesondere dann auszugehen ist, „wenn es sich bei der betroffenen Person um einen Minderjährigen handelt."
Hier geht nichts ohne eine von den Personensorgeberechtigten unterschriebene Einwilligung. Diese muss sich auf das beabsichtigte Bilderzeugnis und das zur Veröffentlichung angedachte Medium beziehen. Sie müssen also konkret angeben, wofür Sie die Einwilligung benötigen (z.B. „Wir wollen die Fotos auf der Website der Messdienergemeinschaft veröffentlichen.“). Eine weit gefasste Formulierung („für die Öffentlichkeitsarbeit der Pfarrei“) reicht nicht aus. Die Einwilligung ist freiwillig und kann von den Betroffenen jederzeit widerrufen werden. Diese Hinweise auf Freiwilligkeit und Widerrufsrecht sollten auch auf dem Einwilligungsformular zu finden sein.
Die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche Deutschlands sieht es als ausreichend an, wenn die Einwilligung für konkret benannte Veranstaltungen vor bzw. bei Beginn des Schul- oder Kitajahres oder für Ministranten für das jeweilige Jahr eingeholt wird. Die Einwilligung kann entweder unmittelbar im Anmeldeprozess oder am ersten Schul- oder Kitatag für das jeweilige Jahr eingeholt werden.