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Tipp des Monats: :Spende als letzter Wille – was dürfen Angehörige erfahren?

Datum:
1. Juli 2026

In Traueranzeigen steht oft der Wunsch, keine Blumen zu schenken, sondern Geld an eine soziale Einrichtung zu spenden. Besonders in Hospizen und in der Palliativpflege ist das sehr üblich. Oft entspricht das dem letzten Wunsch der verstorbenen Person oder dem Wunsch der Angehörigen.

Dabei stellt sich die Frage: Dürfen die Namen der Spender überhaupt an die Hinterbliebenen weitergegeben werden?

Die Namen der Spenderinnen und Spender sowie die jeweiligen Spendenbeträge dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht an Angehörige weitergegeben werden. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten, die von der empfangenden Einrichtung vertraulich zu behandeln sind.

Wir empfehlen daher, Angehörige bereits im Vorfeld, beispielsweise bei der Abstimmung einer Traueranzeige oder eines Spendenaufrufs, auf diese Regelung hinzuweisen. Dies schafft Transparenz und spätere Enttäuschungen können vermieden werden.

Selbstverständlich kann die begünstigte Einrichtung den Angehörigen die Gesamtsumme der eingegangenen Spenden mitteilen. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe von Spenderlisten oder Einzelbeträgen ist jedoch in der Regel nicht zulässig.

Noch Fragen? Das Team der betrieblichen Datenschutzstelle hilft Ihnen gerne weiter!