Richard von Daun († 1257)

1247–1257 Bischof von Worms

 

Aus einer Reichsministerialenfamilie mit Stammsitz in der Eifel, die sich kirchlich im 13. Jh. auf den Trierer Raum konzentrierte; Ingebrand, ein Onkel (?) Richard, hatte die Propsteien der Kollegiatstifte Münstermaifeld, Karden und St. Simeon in Trier inne, war 1201–17 Domkustos von Trier und ist 1219–37 als Inhaber des mit der Kardener Propstei verbundenen Archidiakonats belegt. Dietrich von Daun, ein weiterer Verwandter, war Domherr von Trier und Kanoniker der Kollegiatstifte Münstermaifeld und St. Kunibert in Köln. Richard ist seit 1234 als Propst des Kollegiatstifts St. Simeon in Trier und 1242–52 als Domherr von Trier belegt; er besaß außerdem ein Kanonikat des Kollegiatstifts Münstermaifeld. 1245 und 1247 wies Papst Innozenz IV. den Abt der Zisterze Eußertal an, ihm zusätzlich in der Trierer Kirchenprovinz eine Prälatur, eine Dignität oder ein Personat zu verschaffen.

Nach dem plötzlichen Tod des Wormser Bischofs Konrad von Dürkheim kassierte der mit umfangreichen päpstlichen Vollmachten ausgestattete Kardinallegat Petrus Capocci, Kardinaldiakon von San Giorgio al Velabro (1244–59), Ende 1247 die Wahl des trotz seines Verbots durch das Wormser Domkapitel zum Bischof gewählten und vom Mainzer Erzbischof Siegfried von Eppstein bestätigten Eberhard Raugraf und providierte an seiner Stelle Richard Papst Innozenz IV. zitierte 1248 die streitenden Parteien an die Kurie. 1249 gestattete er Richard auf die Bitte seines Bruders Wirich von Daun († vor 1262), alle Pfründen, die er zum Zeitpunkt seiner Provision innehatte, zu behalten, bis er das Bistum in Besitz nehme. Am 3. April 1252 bestätigte der Papst die Entscheidung des von ihm zum Auditor bestimmten Petrus de Collemedio, Kardinalbischofs von Albano (1244–53), der Richards Provision für rechtmäßig erklärt hatte. Der Mainzer Erzbischof Gerhard Wildgraf erhielt als Metropolit den Auftrag, ihm die Priester- und Bischofsweihe zu erteilen.

Die staufisch gesinnte Wormser Bürgerschaft verweigerte Richard wegen seiner Zugehörigkeit zur päpstlichen Partei zunächst den Einzug in die Stadt. Interdikt und militärischer Druck verstärkten aber vor allem in der Oberschicht die Bereitschaft zu einem Ausgleich. Auf Vermittlung der Wormser Dominikaner hob Richard Anfang 1253 das Interdikt auf und konnte bald darauf in Worms einziehen. Auseinandersetzungen um die Ratsverfassung endeten im Herbst des gleichen Jahres mit der Wiederherstellung des 1233 eingeführten Fünfzehnerrates. Um die Stadt zur Anerkennung König Wilhelms von Holland zu bewegen, exkommunizierte Richard 1253 die Anhänger der Staufer in Worms. Als die Stadt Wilhelm im Herbst 1254 offiziell anerkannte, honorierte der König auf Richards Bitten ihren Parteiwechsel durch eine Bestätigung ihrer Privilegien. Nach Wilhelms Tod unterstützte Richard den Thronprätendenten Alfons von Kastilien und war 1257 bei dessen Königswahl in Frankfurt anwesend.

Auch im Wormser Hochstift gelang es Richard zunächst nicht, seine Ansprüche durchzusetzen. Innozenz IV. bestätigte ihm daher 1252 für weitere drei Jahre den Besitz der Pfründen, die er vor seiner Provision besessen hatte. Vergeblich bat Richard die Stadt Worms, ihn bei der Inbesitznahme seines Hochstifts zu unterstützen. 1254 zog er sich aus Worms zurück und begann eine Auseinandersetzung mit seinem Kontrahenten Eberhard Raugraf. Richard trat bald nach dessen Gründung dem Rheinischen Städtebund bei und suchte dort Schutz gegen seine Gegner.

Territorialpolitisch gelang es Richard 1254, unter erheblichen Opfern das dem Hochstift von den Staufern entfremdete Wimpfen zurückzugewinnen. Er hatte damit jedoch keinen dauernden Erfolg. Gegen die aufstrebende Reichsstadt konnte nur der Bereich des Kollegiatstifts St. Peter gehalten werden; ansonsten verblieben dem Bischof nur die Lehnsrechte. † 29.(?) November 1257; Grab: Wormser Dom.

Burkard Keilmann

Text aus: Gatz, Erwin (Hg.), Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches. Ein biographisches Lexikon. Teil: 1198 bis 1448, unter Mitw. von Stephan M. Janker, Berlin: Duncker und Humblot 2001, S. 865–866.