Rechtsfähige kirchlichen Stiftungen, die ihren Sitz im Bistum Mainz haben, werden von Stiftungsbehörden beaufsichtigt.
„Die Stiftung ist nämlich die einzige juristische Person, die nicht durch an ihr korporations- oder vermögensrechtlich beteiligte natürliche Personen kontrolliert wird. Es besteht daher ein überwiegendes öffentliches von der Stiftungsaufsicht zu wahrendes Interesse daran, daß die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausnützen.“, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.09.1972 – VII C 27.71, Rn 20
Die kirchliche Stiftungsbehörde stellt sicher, dass die kirchlichen Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden und der bei Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommene Wille, hilfsweise der mutmaßliche Wille des Stifters, verwirklicht wird.
Die kirchliche Aufsicht wird vom Bischöflichen Ordinariat wahrgenommen, die staatliche Aufsicht regelmäßig von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (Sitz der Stiftung in Rheinland-Pfalz) bzw. den Regierungspräsidium Darmstadt und Gießen (Sitz der Stiftung in Hessen).