Zur Ethik der Organspende und der Transplantation

Perspektiven aus der Sicht von Theologie und Kirche

Datum:
Donnerstag, 14. Juli 2005

Perspektiven aus der Sicht von Theologie und Kirche

Vorlesung in der Universität Mainz im Rahmen der Nachtvorlesungen zu Fragen der Organspende und Transplantation am 14. Juli 2005, Hörsaal der Chirurgie in Mainz

Herr Professor Dr. Christian-Friedrich Vahl von der Klinik und Poliklinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie hat mich im Rahmen der auch in der Öffentlichkeit stark beachteten „Nachtvorlesung“ zu dieser Veranstaltung zu Fragen der Organspende und Transplantation eingeladen. Ich habe dies gerne angenommen und möchte eine Reflexion in ethischer Hinsicht versuchen. Dabei gehe ich von den gemeinsamen Aussagen der christlichen Kirchen aus, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland spätestens seit 1990 gemeinsam formuliert worden sind. Dabei werde ich aber auch auf einige Differenzen im theologischen Bereich eingehen. Selbstverständlich spreche ich zunächst einmal aus der Sicht des katholischen Theologen und Bischofs.

I.

Es wird Sie vielleicht überraschen, dass die katholische Kirche auch und gerade im Lehramt der Päpste sich schon recht früh mit dem Thema der Transplantation beschäftigt hat. Papst Pius XII. (1939-1958), der sich ohnehin viel mit Fragen der medizinischen Ethik beschäftigte , hat vor fast 40 Jahren zu rechtlichen und sittlichen Fragen der Hornhautübertragung Stellung genommen. Dies war wohl das erste in die medizinische Praxis eingeführte Verfahren der Organtransplantation.

Ein wichtiger Ansatzpunkt für die Ethik besteht schon in der klassischen Moraltheologie in der Forderung nach einer Integrität des Leibes. Damit ist die körperliche Unversehrtheit gemeint. Darunter versteht man den Tatbestand, „dass alles erhalten bleiben muss, was gemäß der Natur zu einem ganzen, vollkommenen menschlichen Körper gehört (Totalitätsprinzip)“ . Unzulässig sind deshalb alle Eingriffe, die die anatomische bzw. physiologische Vollständigkeit des Körpers verletzen. In diesem Sinne sprach man von Verstümmelung . „Sittlich gerechtfertigt ist der verstümmelnde Eingriff nach durchgängiger moraltheologischer Tradition gemäß dem Totalitätsprinzip, wenn Leib und Leben nur durch einen solchen Eingriff gerettet werden könne.“ Andere Verstümmelungen, wie sie besonders in manchen islamischen Ländern als Strafe und im Sinne von Beschneidungen bei Frauen vorgenommen werden, muss man ganz strikt davon abgrenzen. Über sie sagt das Zweite Vatikanische Konzil in aller Deutlichkeit, dass diese Verstümmelungen „an sich schon eine Schande sind; sie sind eine Zersetzung der menschlichen Kultur, entwürdigen weit mehr jene, die das Unrecht tun, als jene, die es erleiden. Zugleich sind sie in höchstem Maße ein Widerspruch gegen die Ehre des Schöpfers.“ Von da aus sind auch medizinische Eingriffe wie Organübertragung, Sterilisation usw. zu beurteilen.

Auch wenn es bald 50 Jahre her sind, so mag es in mancher Hinsicht nützlich sein, die damalige Argumentation kurz zu umreißen, denn die hier dargelegten Grundsätze können sinngemäß auch auf die heute üblichen Transplantationsverfahren übertragen werden. Bereits 1944 erklärte Papst Pius XII., dass die Macht des Menschen über seine Organe eine zwar beschränkte, aber doch direkte sei, und dass ein Organ geopfert werden dürfe, wenn der physische Organismus des einzelnen Menschen in Gefahr ist und dieser Gefahr auf andere Weise nicht begegnet werden kann. Prinzipiell erheben sich nach Pius XII. keine Einwände gegen die Übertragung eines Organs von einem toten auf einen lebenden Menschen. Auch die Übertragung tierischer Gewebe auf den Menschen ist mit gewissen Ausnahmen (z.B. Gonaden) erlaubt. Auch dieses Verfahren hat etwa bei der Einpflanzung von Schweineherzklappen zunehmend Bedeutung bekommen. Das eigentliche ethische Problem bei der Organtransplantation ist die Frage, wann und unter welchen Bedingungen eine Organentnahme beim Toten gestattet ist. Grundsätzlich ist sie erlaubt: Der menschliche Leichnam besitzt zwar eine ungleich höhere Würde als etwa der tierische. Dies verbietet, ihn „nach Gutdünken zu behandeln“, aber „vom sittlich-religiösen Standpunkt aus ist nichts gegen die Ablösung der Hornhaut bei einem Toten (...) einzuwenden.“ Daraus folgt: „Daher kommt es auch, dass ein einzelner über seinen Leichnam verfügen und ihn zu nützlichen, moralisch einwandfreien und selbsterhabenen Zwecken (u.a. um kranken und leidenden Menschen zu helfen) bestimmen kann. Man kann eine solche Entscheidung über den eigenen Leib in vollem Bewusstsein der Achtung, die ihm gebührt, (...) treffen. Diese Entscheidung ist nicht zu verurteilen, sondern positiv zu beurteilen. Es werden noch eine ganze Reihe von Anforderungen und Bedingungen formuliert. Man muss die Rechte und Gefühle der nächsten Angehörigen achten. Dabei heißt es besonders: „Im Allgemeinen sollte es den Ärzten nicht erlaubt sein, Ablösungen oder andere Eingriffe beim Leichnam zu unternehmen ohne Einwilligung derer, die über ihn zu verfügen haben oder etwa gar trotz früher ausgesprochener Einwände des Betreffenden.“ In dieser Hinsicht ist der Papst durchaus der Ansicht, dass man in der Bevölkerung das Verständnis für den Sinn der Organspende wecken sollte. In diesem Zusammenhang heißt es auch: „Anderseits müsste die Öffentlichkeit dazu erzogen werden und es müsste ihr mit Klugheit und Ehrerbietung klargemacht werden, dass die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung zu wichtigen Eingriffen in die Unverletzlichkeit des Leichnams im Interesse der Leidenden die dem Verstorbenen geschuldete Achtung nicht verletze, wenn man dafür stichhaltige Gründe hat.“ Darum kann auch die staatliche Autorität in folgender Hinsicht tätig werden: „Die öffentliche Macht kann schließlich wirksam dazu beitragen, dass sich in der öffentlichen Meinung die Überzeugung von der Notwendigkeit und sittlichen Erlaubtheit gewisser Verfügungen über den Leichnam durchsetzt, und so die Gelegenheit zu inneren oder äußeren Konflikten beim Einzelnen, der Familie und der Gesellschaft verhindern oder beseitigen.“ Auf keinen Fall aber darf ein Mensch als „Leiche“ behandelt werden, ehe der Tod ordnungsgemäß festgestellt ist.

Es scheint mir von besonderer Bedeutung zu sein, dass in diesem Text bereits in so früher Zeit eine grundsätzliche Weichenstellung vorgenommen wird, die bis heute die Ethik der Transplantation in christlichem Lichte bestimmt. Es besteht nämlich durchaus die Verführung, gerade, wenn Organe dringend benötigt werden, aus dem christlichen Menschenbild so etwas wie eine Pflicht zur Bereitschaft abzuleiten, in eine Organspende einzuwilligen. Es heißt jedoch bereits bei Pius XII., man dürfe diese ethisch hochstehende Bereitschaft „nicht als eine Pflicht oder als einen pflichtgemäßen Akt der Nächstenliebe hinstellen“, man müsse vielmehr „die Freiheit und Freiwilligkeit des Betreffenden respektieren“. Dies ist eine wichtige Leitlinie geblieben gegenüber allen Versuchen, die Spendenbereitschaft ethisch gering anzusetzen oder gar ein Recht auf Organe zu postulieren.

Grundsätzlich ist also die Haltung des Lehramtes gegenüber den Möglichkeiten der Transplantationsmedizin positiv. Sie geht vom Kranken und dessen Leiden aus und weiß von daher um den humanen, leidvermindernden Nutzen der Transplantation, die ihren Sinn findet in der umfassenden Sorge um das Heil der Person, in ihrer Fürsorge und im Schutz des Lebens. Es war daher konsequent, dass Papst Johannes Paul II. beim Ersten Internationalen Kongress der Gesellschaft für Organverpflanzung am 20. Juni 1991 erklärte: „Wir sollten uns darüber freuen, dass die Medizin in ihrem Dienst am Leben mit der Organverpflanzung eine neue Art und Weise gefunden hat, durch die Erhaltung der Person dieses fundamentalen Gutes der Menschheitsfamilie dienlich zu sein.“ Die ethische Rechtfertigung geschieht also von den Zielen her, die mit der Transplantation verfolgt werden. Papst Johannes Paul II. sieht also sehr deutlich die Transplantation von der Sorge um den Schutz und die Haltung des Lebens her. „Liebe, Selbstmitteilung, Solidarität und absoluter Respekt für die Würde des Menschen sind der einzige gerechtfertigte Rahmen für die Organverpflanzung.“ Johannes Paul II. sah dies auch sehr bewusst im Zusammenhang des von ihm immer wieder auch in Erinnerung gebrachten Kampfes der Kultur des Lebens gegen die Kultur des Todes. Auch wenn er die Organspende zu den heroischen Taten zählt, in denen sich die aufrichtige Selbsthingabe der Menschen voll verwirklicht, so hat er doch Sorge, dass man ohne den Sinn für Gott auch bald den Sinn für den Menschen, seine Würde und sein Leben verlieren kann. In diesem Zusammenhang heißt es: „Unter diesen Gesten verdient die in ethisch annehmbaren Formen durchgeführte Organspende besondere Wertschätzung, um Kranken, die bisweilen jeder Hoffnung beraubt sind, die Möglichkeit der Gesundheit oder sogar des Lebens anzubieten.“

Im Grunde vertreten wir auch heute noch zum großen Teil – jedenfalls im Blick auf die Kirchenleitungen – ökumenisch die hiermit umrissenen Positionen.

II.

Diese Lehre hat eine hohe Akzeptanz behalten. Im Lauf der Zeit wurden jedoch einige Präzisierungen notwendig, die mit der Situation eng zusammengehören. Dabei sind einige Dinge beinahe selbstverständlich und werden kürzer erörtert, wie z.B. die Ablehnung des Organhandels . Zurückhaltender ist man bei der Organtransplantation zwischen nichtverwandten Lebenden. Man ist auch skeptisch gegenüber einem sensationslüsternen Umgang mit der Organspende und der Transplantation von Seiten einiger Medien. Aber die Pietät allein darf nicht eine Organübertragung grundsätzlich verhindern. Freilich hat die Pietät im Umgang mit dem menschlichen Leichnam im Lauf der Jahre eine größere Bedeutung erhalten, auf die später zurückzukommen ist.

Es ist vor diesem Hintergrund nicht notwendig, auf alle späteren Verlautbarungen der Kirche und des Lehramtes zu kommen. Es ist erkennbar geworden, dass sich ein deutlicher Bogen spannt von Pius XII. zu Johannes Paul II. Wegen der grundsätzlichen Identität und Kontinuität der Stellungnahmen gibt es auch über einige Zeit hinweg keine neuen Erklärungen.

Dies kann natürlich nicht heißen, dass das Problem einer Stellungnahme zur Organspende und zur Transplantation damit erledigt gewesen wäre. Im Gegenteil, es kamen neue Gesichtspunkte, die eine gewisse Vertiefung der bisherigen Äußerungen verlangten, an den Tag. In der zweiten Hälfte der 80er Jahre, als der Bedarf nach Spenderorganen größer wurde, haben die Transplantationsmediziner bei den Kirchen angefragt, ob sie nicht durch einen Aufruf zur Erhöhung der Spendenbereitschaft der Menschen beitragen könnten. Ich habe damals mit dem verehrten Professor Dr. Rudolf Pichlmayr von der Medizinischen Hochschule Hannover, einem der Pioniere der Transplantationsmedizin in Deutschland, gesprochen. Ich hatte Bedenken, in die manchmal aufgewühlte, widersprüchliche Situation einfach durch einen Spendenaufruf zu reagieren, ohne auf die aufgestauten Probleme einzugehen. Es erschien notwendig, durch eine glaubwürdige Aufklärung schwerwiegenderen Bedenken zu begegnen. In diesem Sinne haben wir zunächst von katholischer Seite eine Arbeitsgruppe gebildet, die von 1988 bis 1990 eine WGemeinsame Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland“ zum Thema „Organtransplantation“ vorbereitet hat, die im Frühherbst 1990 veröffentlicht werden konnte. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat sich zu einem späteren Zeitpunkt, als aber durchaus noch eine echte Einflussmöglichkeit auf den Text bestand, bereit erklärt, in der Arbeitsgruppe und bei der Veröffentlichung der Erklärung mitzuwirken. Der damalige Vorsitzende des Rates der EKD, Bischof Dr. Martin Kruse, hat in diesem Sinne die gemeinsame Verantwortung unterstützt und Herrn Landesbischof i.R. Prof. Dr. Eduard Lohse (Göttingen) als evangelisches Mitglied in die Arbeitsgruppe entsandt. Von medizinischer Seite gehörten der Arbeitsgruppe an: die Professoren Dr. Heinz Angstwurm (München/Neurologe), Dr. Friedrich Wilhelm Eigler (Essen/Chirurg), Dr. Ulrich Frey (Hannover/Nephrologe), Dr. Dr. Werner Klinner (München/Herzchirurg), Dr. Rudolf Pichlmayr (Hannover/Chirurg) und Frau Dr. Gabriele Wolfslast (damals Göttingen, heute Gießen. Sie hatte mit unseren kirchlichen Mitarbeitern die juristische Beratung übernommen).

Es ist hier nicht der Ort, um diese Erklärung im Umfang von gut 20 Seiten darzustellen und zu interpretieren . Eine etwas knappere gemeinsame Äußerung gab es bereits in der gemeinsamen Schrift „Gott ist ein Freund des Lebens. Herausforderungen und Aufgaben beim Schutz des Lebens“ aus dem Jahr 1989. In dieser kurzen Erklärung wurden einige Probleme kurz angesprochen, wie die Organübertragung von einem lebenden Spender (auch unter Verwandten), die zwischen Spender und Empfänger bestehenden psychischen Abhängigkeiten, der Hirntod, der Organhandel usw.. Kritisch wird auch festgestellt: „Generell lässt sich beobachten, dass heute (also im Jahr 1989) auf dem Feld der Organverpflanzungen zuviel gemacht und zuviel experimentiert wird. Der Fortschritt der medizinischen Wissenschaft kann allein eine Organverpflanzungen nicht rechtfertigen.“ Eindeutig wird eine Bevorzugung der Förderung eines bestimmten menschlichen Lebens auf Kosten der Hilfe für andere menschliche Leben abgelehnt. Dies gilt besonders, wenn finanzkräftige Personen sich neue Organe „kaufen“ könnten. Es wird auch ermahnt, dass diese Organverpflanzungen bei allen Leistungen die Hinfälligkeit und Sterblichkeit des Menschen nicht beseitigt. „Das Verlangen nach einer Verlängerung der Lebenszeit mit Hilfe einer Organverpflanzung kann auch dadurch hervorgerufen werden, dass man sich weigert, die Endlichkeit des menschlichen Lebens anzunehmen. Eine bloß quantitative Lebensverlängerung ist aus der Wahrnehmung des Schutzes des Lebens nicht abzuleiten.“ Dieser Teil der Gemeinsamen Erklärung schließt mit folgenden grundsätzlichen Ausführungen: „Die Kirchen wollen auch weiterhin die Bereitschaft zur Organspende wecken und stärken. Die Organspende kann eine Tat der Nächstenliebe über den Tod hinaus sein ... Insgesamt sehen die Kirchen in einer Organspende eine Möglichkeit, über den Tod hinaus Nächstenliebe zu praktizieren, treten aber zugleich für eine sorgfältige Prüfung der Organverpflanzung in jedem Einzelfall ein.“

Bei der zwei Jahre später folgenden umfangreicheren Erklärung „Organtransplantation“ konnte man selbstverständlich stärker im Detail auf einzelne Einwände und Schwierigkeiten eingehen. Es gab damals Entwicklungen, die eine Skepsis gegenüber der Transplantation förderten. Diese bezogen sich auf die Fragen der Gerechtigkeit bei der Organverteilung, die Käuflichkeit von organmedizinischen Leistungen in diesem Bereich und nicht zuletzt die Problematik des Hirntodes. Die Sorge um die Angehörigen toter Organspender erwies sich als eine echte Aufgabe der Kirche, die wir übrigens hier in Mainz schon zweimal am „Tag der Organspende“ durch einen ökumenischen Gottesdienst im Mainzer Dom wahrgenommen haben. In der Erklärung heißt es schließlich im Blick auf Bedenken: „Wer darum für den Fall des eigenen Todes die Einwilligung zur Entnahme von Organen gibt, handelt ethisch verantwortlich, denn dadurch kann anderen Menschen geholfen werden, deren Leben aufs Höchste belastet oder gefährdet ist. Angehörige, die die Einwilligung zur Organtransplantation geben, machen sich nicht eines Mangels an Pietät gegenüber dem Verstorbenen schuldig. Sie handeln ethisch verantwortlich, weil sie ungeachtet des von ihnen empfundenen Schmerzes im Sinne des Verstorbenen entscheiden, anderen Menschen beizustehen und durch Organspende Leben zu reten.“ Man merkt dem Text an, dass er manche Bedenken, die damals in der Öffentlichkeit kursierten, aufgreift. Es ist auch deutlich geworden, dass man der Skepsis nur durch eine gemeinsame Aufklärung entgegentreten kann. Dabei hat sich die Zusammenarbeit zwischen Theologie und Wissenschaft, Kirche und Medizin bewährt. Zusammenfassend heißt es am Schluss, zugleich im Sinne einer Empfehlung: „In diesem Zusammenhang wird deutlich, wie wichtig es ist, das allgemeine Bewusstsein für die Notwendigkeit der Organspende zu vertiefen. Es warten viele Schwerkranke bzw. Behinderte auf ein Organ; weit mehr als Organe für Transplantation zur Verfügung stehen. Die Ärzte und ihre Mitarbeiter, aber auch die christlichen Gemeinden, sind aufgerufen, ihren Beitrag zur sachlichen Aufklärung der Bevölkerung zu leisten, um mehr Möglichkeiten der Transplantation zu verwirklichen. Aus christlicher Sicht ist die Bereitschaft zur Organspende nach dem Tod ein Zeichen der Nächstenliebe und Solidarisierung mit Kranken und Behinderten.“

Im Ganzen ist diese Erklärung bis heute von verschiedener Seite positiv aufgenommen worden. Einzelnen Einwänden im Blick auf die gewählte Sprache kann durchaus stattgegeben werden. Auf die Einwände zur Bestimmung des Todeszeitpunktes und damit zum „Hirntod“ komme ich später zurück.

III.

Bisher ging es um einzelne kirchenamtliche Verlautbarungen. So wichtig solche sind, so sehr kommt es auch darauf an, die einzelnen Lehrelemente und Einsichten wirklich zu Gehör und zur Anerkennung zu bringen. Dies ist ja gerade auch bei unserem Thema von großer Bedeutung, denn es geht ja um einen Bewusstseinswandel und um die Ausbildung entsprechender Verhaltensweisen. Hier spielt das Bewusstsein der einzelnen Christen und auch der öffentlichen Meinung eine große Rolle. Es kommt darauf an, das Bewusstsein der einzelnen Christen zu vertiefen. Dies geschieht vor allem auch durch die reguläre und alltägliche Glaubensunterweisung, angefangen vom Religionsunterricht über die Schulen besonders in kirchlicher Trägerschaft, die Predigt, die Erwachsenenbildung und nicht zuletzt auch die Ausbildung der Hauptamtlichen in der Seelsorge und in der Caritas. Man denke hier auch z.B. an die Ausbildung der vielen Pflegekräfte in den Berufsbildenden Schulen und nicht zuletzt auch an den Ethikunterricht, der hier gegeben wird. Für diese Vermittlung hat die Kirche außer den Veranstaltungen in den entsprechenden Einrichtungen eigene Instrumente entwickelt. Dazu gehören vor allem auch die Katechismen, die ja heute im Blick auf die Struktur oft mehr Sachbücher des Glaubens sind. So heißt es im „Katechismus der Katholischen Kirche“, und zwar in der gültigen Neuübersetzung: „Die Organverpflanzung entspricht dem sittlichen Gesetz, wenn die physischen und psychischen Gefahren und Risiken, die der Spender eingeht, dem Nutzen, der beim Empfänger zu erwarten ist, entsprechen. Die Organspende nach dem Tod ist eine edle und verdienstvolle Tat, sie soll als Ausdruck großherziger Solidarität gefördert werden. Sie ist sittlich unannehmbar, wenn der Spender oder die für ihn Verantwortlichen nicht ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben. Zudem ist es sittlich unzulässig, die Invalidität oder den Tod eines Menschen direkt herbeizuführen, selbst wenn dadurch der Tod anderer Menschen hinausgezögert würde.“ Es braucht hier nicht näher gezeigt zu werden, dass und warum der entsprechende Passus in der überarbeiteten Fassung des „Weltkatholizismus“ verändert worden ist. Es handelt sich einerseits um rein sprachlich-strukturelle Umstellungen, vor allem aber um eine Aussage über die ethische Qualität der Spendenbereitschaft. Zu beachten sind freilich auch noch zwei andere Aussagen: „Der Leib des Verstorbenen ist im Glauben und in der Hoffnung auf die Auferstehung ehrfürchtig und liebevoll zu behandeln. Die Totenbestattung ist ein Werk der leiblichen Barmherzigkeit; sie ehrt die Kinder Gottes als Tempel des Hl. Geistes.“ Damit ist die notwendige Pietät im Umgang mit den Toten angefordert, von der schon die Rede war. Schließlich heißt es, gewissermaßen als Nachtrag: „Die unentgeltliche Organspende nach dem Tode ist erlaubt und kann verdienstvoll sein.“

Der im Jahr 1965 erschienene Zweite Band des Katholischen Erwachsenenkatechismus, hrsg. von der Deutschen Bischofskonferenz, der die ethischen Fragen erörtert, behandelt unter dem Titel „Organspende zur Rettung von Leben“ unsere Frage ausführlicher. Wer sich kurz informieren will, sei auf diese zwei- bis dreiseitige, präzise Zusammenfassung verwiesen, die auch die grundlegenden Aussagen des Päpstlichen Lehramtes enthält. Bedeutsam ist die vor dem Tod gegebene Einwilligung des Spenders oder bei Verstorbenen die Zustimmung der Angehörigen ohne Partei zu ergreifen im Streit um die verschiedenen Formen einer Zustimmungs- und/oder Widerspruchslösung. Die freiwillig informierte Zustimmung ist der gemeinsame Ausgangspunkt aller Äußerungen. Ist sie nicht gegeben, ist Organtransplantation sittlich nicht akzeptabel. Im Übrigen sind die Ausführungen von einer Nutzen-Risiko-Abwägung bestimmt und haben offenbar, gewiss unter restriktiveren Einschränkungen, eine Lebendspende im Blick, die übrigens im deutschen Erwachsenenkatechismus ausführlicher und freilich auch kritischer betrachtet wird.

Es mag noch aufschlussreich sein, einen Blick auf die soeben erschienene Kurzfassung des Katechismus der Katholischen Kirche hinzuweisen. Sie ist ein „Kompendium“, behandelt jedoch auch in äußerster Knappheit die Frage der Organverpflanzung. So heißt die Frage in einer privaten Übersetzung: „Sind die Übertragung und Schenkung von Organen, vor oder nach dem Tod, erlaubt? (Antwort) Die Organverpflanzung ist moralisch erlaubt mit der Zustimmung des Spenders und ohne ganz außerordentliche Risiken für ihn. Für den großzügigen Akt der Spende der Organe nach dem Tod muss der reale Tod des Spenders voll bestätigt sein.“ Die Einfachheit der Aussagen und die Konzentration auf zentrale Normen und Anforderungen zeigen, dass die Lehrentwicklung damit zu einer über längere Zeit gründlich reflektierten Urteilsfindung und wohl auch zu einem gewissen Abschluss gekommen ist. Andere Äußerungen kann ich hier übergehen.

IV.

Wir haben bisher von einem Problem abgesehen, das mindestens in den letzten Jahren am meisten zur Diskussion anstand. Es geht um die Feststellung des Todes und hier speziell um das so genannte Hirntod-Kriterium. Da es unsittlich wäre und auch vom säkularen Strafrecht geahndet würde, einem noch Lebenden Organe zu entnehmen, die für ihn selbst lebensnotwendig sind, ist die Bestimmung des Todeszeitpunktes von besonderer Bedeutung. Hier ist jede Ethik in besonderer Weise auf die Erkenntnisse der Medizin angewiesen, die hier die erste Kompetenz hat. Aber auch die Medizin kann lediglich Zeichen definieren, die uns anzeigen, ob ein Mensch tot ist oder nicht.

Der Streit um die Wertung des „Hirntodes“ hat sehr viele Emotionen geweckt. Im Grunde verdichtet sich hier die Stellungnahme zur Transplantation. Der schon genannte Katholische Erwachsenenkatechismus schreibt zusammenfassend: „Bei vielen Menschen bestehen tiefsitzende Ängste und Vorbehalte dagegen, nach dem Tod als Organspender zu dienen oder diese Entscheidung für einen verstorbenen Angehörigen zu übernehmen. Manche meinen, die Ehrfurcht vor dem toten Leib verbiete einen Eingriff in die körperliche Integrität des Verstorbenen. Andere befürchten, man könne als sterbenskranker Mensch vorschnell für tot erklärt werden.“ Nun muss man gewiss bei allem Respekt gegenüber alltäglicher Erfahrung darauf hinweisen, dass das Erlöschen wahrnehmbarer Lebenszeichen, wie z.B. der letzte Atemzug oder der letzte Herzschlag, zur Feststellung des Todes den Anforderungen der modernen Medizin nicht mehr gerecht wird. Dies geht schon daraus hervor, dass Kreislauf und Atemtätigkeit künstlich aufrecht erhalten werden können. Viele setzen deshalb an die Stelle der früheren Todesdefinition die Bestimmung des „Hirntodes“. Dieser ist abstrakter. Man hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Mehrzahl der Einwände, die gegen das Hirntodkonzept vorgetragen werden, prinzipiell auch auf die traditionellen Todeszeichenkonzepte zutreffen (vgl. z.B. Autolyse, Totenstarre, Herz/Kreislauf- und Atemstillstand ). Die Todeszeichen zeigen an, dass der Tod unwiederbringlich eingetreten ist und sich in absehbarer Zeit in weiteren Zeichen zeigen wird.

Der Streit geht vor allem um die Gleichsetzung von „Hirntod“ und Tod des Menschen. Es wird erklärt, der Hirntod markiere zwar einen gewiss entscheidenden Punkt im Sterbeprozess des Menschen, dies bedeute aber, dass der ganze Mensch noch nicht tot sei. Der ganze Sterbeprozess sei also zum Zeitpunkt der Organentnahme noch nicht abgeschlossen. In diesem Verständnis würden die Organe nicht Toten, sondern Sterbenden entnommen.

Dies ist natürlich ein gewaltiger und schwerwiegender Einwand, den man nicht einfach wegwischen darf. Er trifft sich auch mit heftigen Einwänden von anderer Seite, die in verschiedener Weise fundamentale Vorwürfe erheben. Die Organtransplantation erscheint so als Unheil für Sterbende. Es sei eine psychische und ethische Herausforderung, letzten Endes mit dem Herzen auch die Seele mit zu verpflanzen. Kann man wirklich mit dem Herzen eines anderen leben, ohne dass man genügend die seelischen Folgen der Organtransplantation ins Auge fasst? Was bedeutet es für einen Menschen zu wissen, dass ein zentraler Teil seiner selbst nach seinem Tod in einem anderen Menschen lebt? Welche Rolle spielt der Spender in der Fantasie des Empfängers? Man wirft den Medizinern teilweise auch vor, den Tod regelrecht nach Bedarf herbeizurufen. Sterben geschehe auf Bestellung hin. Große Einwände werden erhoben im Blick auf die Empfängerauswahl und die Organverteilung. Zu diesen Fragen, die man leicht vermehren könnte, wurden bereits viele Bücher geschrieben. Vieles, was in den Titeln der Bücher und darin beschrieben wird, ist ärgerlich oberflächlich, aber – wie schon gesagt – es hat keinen Sinn, diese Einwände wegzuschieben. Sie kulminieren vor allem in den Einwänden gegen die Hirntodtheorie.

Es ist unmöglich, im Zusammenhang dieses Beitrags alle diese Einwände zu besprechen. Es gibt dazu ja auch eine sehr ausgedehnte Fachliteratur, auch von ethischer und theologischer Seite. Im Einzelnen muss ich auch auf die moraltheologische Fachliteratur verweisen, soweit sie noch nicht genannt ist. Ich gehe kurz nochmals auf das Verständnis des „Hirntodes“ ein. Mit dem Hirntod geht der vollständige Verlust der Tätigkeit des Gehirns einher, einschließlich der Steuerung aller anderen Organe und der Zusammenfassung ihrer Tätigkeit zur übergeordneten Einheit eines selbstständigen Lebewesens. Die Medizin sieht in dem Hirntod, der „Totalnekrose des Gehirns“, ein sicheres Zeichen für den eingetretenen Tod des Menschen. Zum näheren Verständnis hat der Weltärztebund in der bekannten Deklaration von Sydney über die Definition des Todes (verabschiedet 1968, revidiert 1983) festgestellt: Das Problem liegt darin, dass der Tod ein fortschreitender Prozess ist, weil das Zellgewebe unterschiedlich auf den Entzug von Sauerstoff reagiert. Das klinische Interesse zielt aber nicht darauf, einzelne Zellen lebensfähig zu erhalten; es geht vielmehr um das Schicksal eines Menschen. Hier spielt nicht der Zeitpunkt des Todes der verschiednen Zellen und Organe eine so wichtige Rolle, sondern viel mehr die Gewissheit, dass der Todesprozess unwiderruflich ist und auch mit allen technischen Mitteln keine Wiederbelebung möglich ist.“ Der Zeitpunkt dieses Bruches ist nicht direkt erfassbar und das Problem liegt in der Feststellung seiner Zeichen. So ist der Nachweis des Hirntodes der Nachweis eines bereits bestehenden Sachverhaltes.

Strittig ist das Verhältnis des Hirntodes zum Tod des Menschen überhaupt. Der Hirntod ist selbstverständlich keine Definition des Todes und er will auch keineswegs die Wirklichkeit des Sterbens und des Todes erschöpfend formulieren. Das Geheimnis des Todes ist viel umfassender und liegt letztlich in einem Bereich jenseits empirischer Feststellungen. Anderseits ist der Hirntod auch wieder eng verbunden mit dem Tod des Menschen, denn er ist seine sichere Feststellung. So haben wir damals bei der Erklärung „Organtransplantation“ jede platte und banale Identifizierung abgelehnt, dafür aber die Formel gebraucht, dass der Hirntod ein „reales Zeichen des Todes“ ist.

Einige Fachleute, zunächst der Philosoph Hans Jonas und einige evangelische Ethiker – z.B. der schon genannte Klaus-Peter Jörns – sowie andere Experten, haben die These vertreten, die Hirntod-Feststellung bedeute zwar den Eintritt eines unaufhaltsamen Sterbeprozesses, sei gleichsam dessen irreversibler Beginn, sei aber nicht gleichzusetzen mit dem Tod als dem Ende des Sterbens. Diese Position erscheint beim ersten Hinsehen als bestechend, ist aber nicht so leicht vereinbar mit einer Organentnahme und mit einer Transplantation. Im Extremfall würde eine Organentnahme als aktive Tötung verstanden werden können, was selbstverständlich niemand will und auch rechtlich schwer geahndet werden könnte. Daran würde sich auch grundsätzlich nicht viel ändern, wenn der Organspender zu Lebzeiten eindeutig seine entschiedene Bereitschaft zur Organspende bekunden würde (engste Zustimmungslösung). Es ist darum verständlich, dass einige Transplantationschirurgen, die seit Jahrzehnten mit großer Anerkennung ihren Beruf ausüben, erklärt haben, dass sie unter solchen Voraussetzungen sich angesichts der rechtlichen Grauzone nicht mehr imstande sähen, Transplantationen durchzuführen.

In dieser Hinsicht zeigt es sich, dass die Einwände, von denen hier nur zwei besprochen werden konnten, zwar gewichtig sind, aber beide nicht durchschlagend genannt werden können. Es scheint darum verantwortbar zu sein, auf der Linie der bisherigen Aussagen der Kirchen Stellungnahmen abzugeben, wobei zur Klärung einzelne Korrekturen in der Diktion angebracht sind. Die Kontroverse bis zur Verabschiedung des Transplantationsgesetzes war nicht umsonst. Zweifellos wird die Diskussion weitergehen, auch wenn sie in der Zwischenzeit eher etwas abgeflaut ist.

Ein Thema, das in der nächsten Zeit sicher wieder stärker diskutiert werden wird, ist die Frage einer Transplantation von Tierorganen auf den Menschen, die so genannte „Xenotransplantation“, vor allem um den Mangel an menschlichen Spenderorganen zu beheben. Die Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland haben dafür eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die im Jahr 1998 unter dem Titel „Xenotransplantation. Eine Hilfe zur ethischen Urteilsbildung“ eine gründliche Information aller Aspekte gegeben hat. Am Schluss dieser Studie unter Beteiligung von Prof. Dr. Dietrich von Engelhardt (Leipzig) und Privatdozent Dr. Hans J. Schlitt (Chirurgie) sowie Prof. Dr. Kurt Seelmann (Basel) heißt es „Nach gegenwärtigen Schätzungen wird die klinische Anwendung der Xenotransplantation voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2010 möglich sein; die Risiken und Probleme sind noch nicht vollständig überschaubar. Deswegen versteht sich der vorliegende Beitrag nicht als ein abschließendes Urteil zur Xenotransplantation.“ Dabei werden vor allem Fragen der Immunsuppression, die zur Unterdrückung der Abstoßungsreaktion des fremden Tierorgans notwendig ist, der Funktion von tierischen Organen im menschlichen Organismus sowie der Infektionsrisiken genannt, nicht zuletzt aber auch die psychologischen Aspekte. Man darf auf die Entwicklung der weiteren Diskussion gespannt sein. Dabei wird eine tiefe Ambivalenz in der Beurteilung immer deutlicher: Es gibt weniger eine kategorische Ablehnung, aber es bleiben vielschichtige Bedenken.

Vor diesem Hintergrund wird die ethische Stellung der Kirchen nochmals deutlich. Auch wenn einzelne Fragen bleiben, die gewiss noch sorgfältiger beantwortet werden müssen als bisher, so bleibt es bei einer grundsätzlichen Zustimmung zur Möglichkeit einer Organtransplantation unter bestimmten Bedingungen. Ich glaube, dass sie im Katechismus der Katholischen Kirche gültig zusammengefasst sind. Deshalb möchte ich diese Bestimmung am Schluss nochmals als eine Norm wiederholen, die für die katholische Kirche in allen Ländern, also weltweit gilt: „Die Organverpflanzung entspricht dem sittlichen Gesetz, wenn die physischen und psychischen Gefahren und Risiken, die der Spender eingeht, den Nutzen, der beim Empfänger zu erwarten ist, entsprechen. Die Organspende nach dem Tod ist eine edle und verdienstvolle Tat, sie soll als Ausdruck großherziger Solidarität gefördert werden. Sie ist sittlich unannehmbar, wenn der Spender oder die für ihn Verantwortlichen nicht ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben. Zudem ist es sittlich unzulässig, die Invalidität oder den Tod eines Menschen direkt herbeizuführen, selbst wenn dadurch der Tod anderer Menschen hinausgezögert würde.“ Ich möchte auch die Zusammenfassung im Deutschen Erwachsenenkatechismus wiederholend anführen: „Die christlichen Kirchen sehen insgesamt in der Organspende eine Möglichkeit, über den Tod hinaus Nächstenliebe zu praktizieren, treten aber zugleich für eine sorgfältige Prüfung der Organverpflanzung im Einzelfall ein ... Ein Spenderausweis kann nicht befohlen werden; die Einwilligung muss frei und gewissenhaft gefällt und vom Motiv der Liebe getragen sein.“

Auch wenn tiefere Motive für die Spendebereitschaft durchaus aus dem tiefen Bereich des Glaubens kommen, sollte man die Begründung für sie nicht überstrapazieren. Es muss möglich sein, im Wege der Argumentation - auch auf rein rationalem Weg - Nichtchristen von der Organspende zu überzeugen. Im Übrigen bedarf es hier auch des interreligiösen Dialogs mit den nichtchristlichen Religionen, die hier eine recht verschiedene Stellung einnehmen.

(c) Karl Kardinal Lehmann

Redemanuskript - es gilt das gesprochene Wort

Im Original sind eine Vielzahl von Anmerkungen und Fußnoten enthalten.

von Karl Kardinal Lehmann, Bischof em. von Mainz

Copyright: Karl Kardinal Lehmann, Mainz