Gemeinnütziges Engagement zahlt sich auf viele Arten aus. Neben dem Stolz und der Anerkennung, etwas für das Gemeinwohl zu leisten, belohnt auch der Staat den finanziellen Einsatz von Stiftern und Stifterinnen.
Ganz aktuell hat der Bundesrat am 21. September 2007 das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet. Dies bringt die folgenden Steuervorteile für den Stifter/die Stifterin:
- Stifter können Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer Stiftung bis zu einer Höhe von 1 Mio Euro als Sonderausgaben absetzen. Diese Zuwendung muss nicht im Gründungsjahr der Stiftung erfolgen und ist über einen Zeitraum von 10 Jahren verteilt absetzbar. Verheiratete können diesen Betrag doppelt geltend machen.
- Zusätzlich können 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Spendenabzug angesetzt werden. Der Spendenabzugbetrag ist zeitlich unbefristet vortragsfähig. Auch hier gilt eine Verdoppelung auf 40 % bei Verheirateten.
Weiterhin gelten:
- Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Gibt ein Stifter Vermögen, das ihm unter Lebenden oder von Todes wegen zugewandt wurde, innerhalb von 24 Monaten en eine gemeinnützige Stiftung weiter, wird ihm die bereits gezahlte Erbschafts- oder Schenkungssteuer zurückerstattet.
- Sachzuwendungen an Stiftungen aus dem Betreibsvermögen von Unternehmen werden nach dem Buchwert bewertet.