Bischof Dr. Karl Lehmann, zur Verabschiedung des Transplantationsgesetzes durch den Deutschen Bundestag

Datum:
Freitag, 31. Oktober 1997

Das heute verabschiedete Gesetz trägt nach einer ersten Durchsicht den Positionen, welche die Deutsche Bischofskonferenz im Zusammenhang mit der Diskussion um die Organtransplantation eingenommen hat, weitgehend Rechnung.

1. Der Hirntod kann als Zeichen dafür gelten, daß ein Mensch gestorben ist. Eine Definition des Todes, die nicht mit einem Kriterium zur Feststellung des bereits eingetretenen Todes zu verwechseln ist, kann der Gesetzgeber nicht geben. Umgekehrt verbietet es sich für die theologische Betrachtung, den Tod eines Menschen mit seinem Hirntod gleichzusetzen. Daß der Hirntod jedoch als ein Zeichen des Todes gelten darf, wird im beschlossenen Transplantationsgesetz sachgerecht zur Geltung gebracht.

 

2. Die Bereitschaft, einem anderen Menschen nach dem Tod eigene Organe übertragen zu lassen, kann ein Akt der Nächstenliebe sein. Wir begrüßen es, daß die allein ausschlaggebende Erklärung des Spenders nur bei deren Fehlen durch die Zustimmung eines eng umrissenen Personenkreises ersetzt werden kann. Während der Gesetzesberatungen wurden von vielen Einwände gegen eine zu große Ausweitung des Kreises der Zustimmungsberechtigten geäußert.

 

3. Wir hoffen, daß die Rechtssicherheit, die das Gesetz jetzt schafft, dazu führen wird, die hinter uns liegenden Kontroversen zu überwinden, wenn auch die wissenschaftliche Diskussion weitergehen muß. Jedenfalls bestehen nun bessere Voraussetzungen, in unserem Land die Bereitschaft zur Organspende zu vergrößern.

von Karl Kardinal Lehmann, Bischof em. von Mainz

Copyright: Karl Kardinal Lehmann, Mainz