Wahlberechtigt sind Gemeindeglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Auf Antrag kann das Bischöfliche Ordinariat eine Katholikin oder einen Katholiken, die oder der aktiv am Leben einer Pfarrgemeinde teilnimmt, vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Bistum Mainz befreien, sofern sie oder er die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Die Bestätigung der Wohnortpfarrei und ggf. die Austragung aus einem etwaig vorhandenen Wählendenverzeichnis der Wohnortpfarrei ist nachzuweisen.
Gelingt es dem Pfarrgemeinderat im Zusammenwirken mit dem Wahlvorstand nicht, in ausreichender Zahl Kandidierenden zu finden, ist der Wahlvorstand gehalten, noch vor dem Termin der Erstellung der Kandidierendenliste dies dem Bischöflichen Ordinariat mitzuteilen.
Das Bischöfliche Ordinariat entscheidet das weitere Vorgehen, insbesondere über eine Verlängerung der Frist zur Kandidierendensuche. Ist zum vorgesehen Wahltermin eine Wahl nicht möglich, setzt das Bischöflichen Ordinariat einen neuen Wahltermin fest.
Kann zum neu festgesetzten Zeitpunkt wiederum keine Wahl durchgeführt werden, verlieren der Pfarrgemeinderat und der Verwaltungsrat ihr Mandat. Das Bischöfliche Ordinariat setzt eine Vermögensverwalterin oder einen Vermögensverwalter ein. Diese bzw. dieser hat die Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates.