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Infos zur Kandidatur

Wer kann kandidieren?

Wahlberechtigt sind Gemeindeglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  • Gemeindeglied ist, wer katholisch ist und in der Pfarrgemeinde seinen Wohnsitz hat.
  • Wählbar Gemeindeglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in ihrer aktiven Kirchengliedschaft im Sinne des kirchlichen Rechts nicht behindert sind, ordnungsgemäß vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.
  • Wählbar sind auch Katholikinnen oder Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrgemeinde, jedoch im Bistum Mainz haben, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben schriftlich nachzuweisen, dass sie aus dem Wählendenverzeichnis der zuständigen Pfarrgemeinde ausgetragen worden sind.
  • Wenn ausreichend Kandidierende vorhanden sind, dürfen Ehegatten und bis zum zweiten Grad Verwandte nicht gleichzeitig kandidieren. Wenn eine Wahl wegen nicht ausreichender Kandidierendenzahl anders nicht möglich ist, kann auf Antrag des Pfarrgemeinderates vom Bischöflichen Ordinariat eine Ausnahmeregelung genehmigt werden.

Können auch Personen kandidieren, die nicht im Bistum Mainz wohnen)

Auf Antrag kann das Bischöfliche Ordinariat eine Katholikin oder einen Katholiken, die oder der aktiv am Leben einer Pfarrgemeinde teilnimmt, vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Bistum Mainz befreien, sofern sie oder er die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Die Bestätigung der Wohnortpfarrei und ggf. die Austragung aus einem etwaig vorhandenen Wählendenverzeichnis der Wohnortpfarrei ist nachzuweisen.

Was passiert, wenn nicht genügend Personen kandidieren?

Gelingt es dem Pfarrgemeinderat im Zusammenwirken mit dem Wahlvorstand nicht, in ausreichender Zahl Kandidierenden zu finden, ist der Wahlvorstand gehalten, noch vor dem Termin der Erstellung der Kandidierendenliste dies dem Bischöflichen Ordinariat mitzuteilen.

Das Bischöfliche Ordinariat entscheidet das weitere Vorgehen, insbesondere über eine Verlängerung der Frist zur Kandidierendensuche. Ist zum vorgesehen Wahltermin eine Wahl nicht möglich, setzt das Bischöflichen Ordinariat einen neuen Wahltermin fest.

Kann zum neu festgesetzten Zeitpunkt wiederum keine Wahl durchgeführt werden, verlieren der Pfarrgemeinderat und der Verwaltungsrat ihr Mandat. Das Bischöfliche Ordinariat setzt eine Vermögensverwalterin oder einen Vermögensverwalter ein. Diese bzw. dieser hat die Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates.