In Rheinland-Pfalz hat ein:e Arbeitnehmer:in das Recht auf bis zu zwölf Tage sogenannten "Sonderurlaubs" für seine:ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten. Diese Regelung greift z. B. bei Aktionen, Freizeiten, Fahrten oder den Zeltlagern, wenn man als Betreuer:in tätig ist.
Dazu muss man zunächst vom Träger der Maßnahme - hier bei uns die Kirchengemeinde - einen "Antrag auf Freistellung" ausfüllen und unterschreiben lassen, den man dann dem:der Arbeitgeber:in vorlegt. Die Arbeitgeber:innen müssen diesen Antrag dann ihrerseits weiter ausfüllen, sowie mit Unterschrift und Stempel absegnen. Damit ist die Freistellung zunächst genehmigt und der:die Betreuer:in kann - ohne den tarfilichen Urlaub für die zwölf Tage zu nutzen - mit auf die Freizeit fahren. Allerdings bekommt er:sie für den Zeitraum kein reguläres Gehalt - das gibt es dann erst später vom zuständigen Landesministerium als Erstattung des Verdienstausfalls.
Binnen von zwei Monaten nach dem Ende der "Maßnahme" (Freizeit, Zeltlager, etc) muss der:die Betreuer:in dann wiederrum den Antrag beim zuständigen Landesministerium einreichen. Diese prüfen dann den Antrag und überweisen nach der Genehmigung den vom Arbeitgeber bescheinigten Verdienstausfall.
Wichtig dabei ist, dass Betreuer:innen das rheinland-pfälzische Antragsformular brauchen, auch wenn ihr:e Arebeitgeber:in in einem anderen Bundesland ansässig ist. Entscheidend ist, wo der:die Träger:in der Maßnahme den Standort hat. Für unsere Kirchengemeinden ist dies Mainz - also Rheinland-Pfalz.
Mit Juni 2022 ändert sich das Procedere in der Form, dass diese Anträge direkt über die Seite des Bischöflichen Jugendamtes (BJA) beantragt werden und nicht mehr von der:dem Zuständigen für die Jugendarbeit.
Hier findest du den Link zum Antrag, den du direkt vom Bischöflichen Jugendamt (BJA) ausgestellt bekommst.