Lagerfeuer1 (c) KJE

Antrag auf Freistellung - auch "Sonderurlaub" genannt

In Rheinland-Pfalz hat ein:e Arbeitnehmer:in das Recht auf bis zu zwölf Tage sogenannten "Sonderurlaubs" für seine:ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten. Diese Regelung greift z. B. bei Aktionen, Freizeiten, Fahrten oder den Zeltlagern, wenn man als Betreuer:in tätig ist.

Dazu muss man zunächst vom Träger der Maßnahme - hier bei uns die Kirchengemeinde - einen "Antrag auf Freistellung" ausfüllen und unterschreiben lassen, den man dann dem:der Arbeitgeber:in vorlegt. Die Arbeitgeber:innen müssen diesen Antrag dann ihrerseits weiter ausfüllen, sowie mit Unterschrift und Stempel absegnen. Damit ist die Freistellung zunächst genehmigt und der:die Betreuer:in kann - ohne den tarfilichen Urlaub für die zwölf Tage zu nutzen - mit auf die Freizeit fahren. Allerdings bekommt er:sie für den Zeitraum kein reguläres Gehalt - das gibt es dann erst später vom zuständigen Landesministerium als Erstattung des Verdienstausfalls.

Binnen von zwei Monaten nach dem Ende der "Maßnahme" (Freizeit, Zeltlager, etc) muss der:die Betreuer:in dann wiederrum den Antrag beim zuständigen Landesministerium einreichen. Diese prüfen dann den Antrag und überweisen nach der Genehmigung den vom Arbeitgeber bescheinigten Verdienstausfall.

Wichtig dabei ist, dass Betreuer:innen das rheinland-pfälzische Antragsformular brauchen, auch wenn ihr:e Arebeitgeber:in in einem anderen Bundesland ansässig ist. Entscheidend ist, wo der:die Träger:in der Maßnahme den Standort hat. Für unsere Kirchengemeinden ist dies Mainz - also Rheinland-Pfalz.

Formular zur Antragserstellung

Mit Juni 2022 ändert sich das Procedere in der Form, dass diese Anträge direkt über die Seite des Bischöflichen Jugendamtes (BJA) beantragt werden und nicht mehr von der:dem Zuständigen für die Jugendarbeit.

Hier findest du den Link zum Antrag, den du direkt vom Bischöflichen Jugendamt (BJA) ausgestellt bekommst.