Anweisungen des Bistums Mainz

Achtung! (c) BistumMainz
Achtung!
Datum:
Mi. 18. März 2020
Von:
rk

Regelungen für die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 entstandene Krise – vorläufig gültig bis zum 19.04.2020.

 

Allgemeine Regelungen

  1. Sämtliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte von Gruppen, Gremien und Kreisen sind abzusagen.

  2. Gruppenfahrten, die in eigener Verantwortung organisiert sind, können nicht stattfinden. Über Fahrten - auch zu einem späteren Zeitpunkt - die mit Reiseveranstaltern organisiert sind, ist eine Risikoabwägung und Entscheidung mit dem Reiseveranstalter zu treffen.

  3. Die Pfarrbüros bleiben gerade jetzt weiterhin besetzt und sind telefonisch und per E-Mail zu den üblichen Zeiten erreichbar. Auf Öffnungszeiten für Publikumsverkehr ist zu verzichten. Wenn im Einzelfall nach telefonischer Anmeldung ein Kontakt erforderlich ist (z.B. Trauergespräch), ist dieser unter Beachtung der Hygieneregeln zu ermöglichen.

  4. Veranstaltungen in den Pfarrheimen sind abzusagen. Vermietungen für die Zeit nach den Osterferien (19. April 2020) sind nur unter der Auflage möglich, dass die Restriktionen durch die Länder beachtet werden, denen auch die Pfarrei als Vermieter unterliegt. In diesem Fall sind großzügige Stornoregelungen anzubieten.

  5. Pfarrbüchereien und -cafes bleiben geschlossen.
     

Regelungen zu den Bereichen Gottesdienste, Liturgie, Seelsorge

  1. Bis zum 27. März 2020 ist die Feier von öffentlichen Gottesdiensten an allen Gottesdienstorten eingestellt. Rechtzeitig vor dem Ablauf dieser Frist ergehen neue an den staatlichen und kommunalen Vorgaben orientierten Anweisungen.

  2. Alle Priester des Bistums bitte ich, die Eucharistie alleine und stellvertretend für die Gemeinde zu feiern. Wo es angezeigt ist, können maximal ein oder zwei gleichbleibenden Personen unter Wahrung der Hygieneregeln mitfeiern.

  3. Die Kirchen sollen nach Möglichkeit geöffnet bleiben, allerdings ausschließlich für das persönliche Gebet. Anregungen hierzu finden Sie auf der Homepage unter www.bistum-mainz.de/liturgie

  4. Die Gläubigen bitte ich, die Gottesdienstübertragungen im Fernsehen, im Radio und im Internet zu nutzen. Eine Übersicht findet sich unter anderem auf der Internetseite des Bistum Mainz: www.bistummainz.de/gottesdienste.
     
  5. Für Haus- und Krankenkommunion sowie Krankensalbung ist eine besondere eigenverantwortliche Entscheidung der Seelsorgerinnen und Seelsorger gefordert. Ich empfehle, grundsätzlich davon Abstand zu nehmen. Selbstverständlich muss in besonderen seelsorgerlichen Fällen die Spendung der Krankensalbung und der Hauskommunion möglich sein. Ich vertraue auf das kluge Abwägen aller Beteiligten. Alle, die diesen Dienst ausüben und älter als 60 oder selbst von Vorerkrankungen betroffen sind, bitte ich diesen Dienst nicht selbst auszuüben, sondern nach Möglichkeit jemand anderen damit zu beauftragen.

  6. Erstkommunion: Erstkommuniongottesdienste und –feiern sind abzusagen. Die Pfarrer bzw. Verantwortlichen sind aufgefordert, gemeinsam mit den Eltern einen Termin nach den Sommerferien zu bestimmen. Wir orientieren uns dabei an den Vorgaben der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen hinsichtlich der Verbote von Versammlungen und möchten dabei eine einheitliche Regelung für das Bistumsgebiet vorgeben.

  7. Taufen: Die Feiern von Taufen (Nottaufen ausgenommen) sind bis Ostern untersagt. Zum Umgang mit dem Taufsakrament im Anschluss an diese Zeit ergehen noch weitere Hinweise.
     
  8. Trauungen: Hierzu ergehen noch einmal eigene Regelungen. Wir möchten jetzt schon darauf hinweisen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Mai öffentliche Gottesdienste untersagt bleiben, bzw. hohen Auflagen unterliegen. Daran werden wir gebunden sein, ohne schon jetzt verlässliche Aussagen machen zu können. Deshalb empfehlen wir, sich schon jetzt mit den Brautpaaren in Verbindung zu setzen und die Situation zu besprechen.
     
  9. Beerdigungen können nur noch ohne die Feier eines Requiems stattfinden. Die auch bisher schon üblichen Hygienemaßnahmen (kein Händeschütteln etc.) sind einzuhalten. Klären Sie bitte vor Ort, ob seitens der Kommune Trauerfeiern in Leichenhallen durchgeführt werden dürfen. Kirchen können dafür nicht verwendet werden. Trauerfeiern in geschlossenen Räumen dürfen nur im engsten Familienkreis gehalten werden. In dieser besonderen Situation sollen lokal gemeinsame Vereinbarungen mit den anderen Konfessionen getroffen werden. In besonderen Situationen (Nahangehörige sind in Quarantäne) sollen angemessene Lösungen in Absprache mit den Beerdigungsinstituten und den Kommunen getroffen werden.
     
  10. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Feier der Kar- und Ostertage möchten wir hierzu noch keine Entscheidung treffen und informieren Sie zu gegebener Zeit.