FAQs zum geplanten Zweckverband Katholischer Tageseinrichtungen und Familienzentren im Bistum Mainz

Hier finden Sie Antworten auf Fragen rund um den geplanten Kita-Zweckverbvand im Bistum Mainz.

Gerne können Sie uns weitere Fragen senden:  janet.schoberth@caritas-bistum-mainz.de

Die Antworten darauf nehmen wir gerne in die nächste Version der FAQs auf.

Vielen Dank!

Grundausrichtung und Rolle der Kirchengemeinden

Der geplante Zweckverband Katholischer Tageseinrichtungen und Familienzentren im Bistum Mainz ist ein Verband katholischer Tageseinrichtungen und Familienzentren im Bistum Mainz. Er ist ein katholischer Sozialverband, der von den Kirchengemeinden im Bistum Mainz gebildet wird. Die bedeutet: Alle Kitas bleiben katholische Einrichtung und werden ihr katholisches Profil stetig auch im Zweckverband weiterentwickeln.

Die Pastoralen Richtlinien (12) stellen nach wie vor auch bei dem neuen Träger die Grundausrichtung der Kindertageseinrichtungen und Familienzentren im Bistum Mainz sicher. Die Kindertageseinrichtungen halten für Kinder und ihre Familien im Sozialraum verortete lebensnahe Angebote vor und entwickeln diese gemeinsam mit den Familien weiter. Mit dem Qualitätsmanagement haben wir wertvolle Grundlagen für die Pädagogik und Organisation der Kindertageseinrichtungen entwickelt. Das Bistumssiegel "Katholisches Familienzentrum im Bistum Mainz" beschreibt die familienorientierte Weiterentwicklung des bedeutsamen Kirchortes Kita.

Auf diese Grundlagen wird der neue Träger seine Ausrichtung aufbauen.

Wie bleibt erkennbar, dass die Pfarreien neben der Zuständigkeit des Zweckverbandes für die betrieblichen Belange, in der Verantwortung für die pastoralen Belange bleiben und die Kitas auch weiterhin ein wesentlicher Teil der Pfarrgemeinde bleiben?

In der den Trägern Ende Mail zugegangen Satzung steht in der Präambel, dass „Der Verband und die Kirchengemeinden gemeinsam Verantwortung für die pastorale Ausrichtung der Tageseinrichtungen für Kinder gemäß der Pastoralen Richtlinien Nr. 12 tragen.

In diesem ist auch ein eigener § 8 vorgesehen, der die Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden beschreibt. Hier sind u.a. geregelt, dass

  • die Mitarbeit der Verantwortlichen der Kita in den Gremien der Gemeinde (welche dies perspektivisch sein werden, wird im Prozess des Pastoralen Wegs weiterent-wickelt) sichergestellt wird
  • die pastorale Begleitung der Kindertageseinrichtungen durch pastorale Mitarbei-tende in den Pfarreien erfolgen soll
  • die Pfarreien bei der Besetzung der Leitungsstellen der Kindertagesstätten mitwirken sollen

Der Zweckverband Katholischer Tageseinrichtungen und Familienzentren im Bistum Mainz steht unter der Aufsicht des Bischofs von Mainz.

Alle ab August 2020 eingegangen Hinweise wurden von der Projektgruppe der Juristen aufgenommen, geprüft und bewertet, verändert oder verworfen. Die Rückmeldungen flossen in die überarbeitete Satzung ein. Diese ging allen Trägern Ende Mail 2021 zu. Die Satzung und weitere wichtige Unterlagen, wie Nutzungsverträge und Übernahmevertrag sowie weitere Anlagen werden in vier Foren im September/Oktober 2021 mit Träger/innen und Leitungen miteinander beraten.

 

Diese Hinweise sollen in verschiedenen Foren vor Ort oder auch digital miteinander beraten werden. 

Es ist ausdrücklich Wunsch des Bistums, dass alle Träger der kirchengemeindlichen Kindertageseinrichtungen der neuen Trägerstruktur nach und nach beitreten. Der Aufbau des Kita-Zweckverbandes soll im rheinland-pfälzischen Teil des Bistums beginnen, da in diesem Landesteil des Bistums ab dem 15.07.2020 alle Geschäftsträgerstellen besetzt sein werden. Die Geschäftsträger stellen im Zweckverband die Trägerrolle sicher und sind unabdingbare Voraussetzung zum Beitritt zum Zweckverband.

Der Kita-Zweckverband wird ein vom Bischof von Mainz errichteter Zweckverband der katholischen Kirchengemeinden werden, die die Trägerschaft der von ihnen gegründeten und bisher von ihnen betriebenen katholischen Kindertagestätten auf den Zweckverband übertragen haben. Grundlagen der Aufbaustruktur werden in der Satzung und der Geschäftsordnung geregelt.

 

Mit der Fragestellung befasst sich en detail eine eigene Projektgruppe. Ziel ist eine schlanke, effiziente Struktur mit „regionalen Komponenten“. Auch in dieser Gruppe werden sich die Mitglieder mit Benchmarks befassen, d.h. den Vergleich mit anderen Strukturen suchen. Finanzielle Beiträge innerhalb des Zweckverbandes wird das höchste Beschlussorgan des Verbandes eigenständig festlegen.

Die Gesamtrechtsnachfolge ist eine Ausnahme und kommt nur dann zustande, wenn sie gesetzlich angeordnet ist (z.B. Erbschaft, Umwandlung iSd UmwG) Bei der Übertragung einer kirchengemeindlichen Kindertagesstätte auf den Zweckverband liegt kein Fall einer gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge vor, sodass hier nur die Einzelrechtsnachfolge in Frage kommt. Die Einzelrechtsnachfolge hat zur Folge, dass die bestehenden Verträge der Kirchengemeinde nur mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner auf den Zweckverband unverändert übertragen können.

Die Formen der Zusammenarbeit werden in Kooperationsvereinbarungen zu regeln sein, da der Zweckverband nicht alle Leistungen selbst in eigener Verantwortung vorhalten werden kann und will. Die Mitarbeitenden und die Geschäftsträgerinnen und Geschäftsträger werden zur Struktur des Zweckverbandes gehören, d.h. sie werden innerhalb des Verbandes ein Arbeitsverhältnis eingehen und innerhalb einer Struktur arbeiten.

Weitere Funktionsbereiche wie z.B. Gehaltsabrechnung, Teile der Fachberatung und andere Funktionen werden ebenfalls Teil des Zweckverbands.

Die Erstellung eines Organigrammes ist in Arbeit.

Immobilien

Jetziger Stand der Planung ist, dass der neue Verband die Immobilien nicht übernimmt, sondern dass diese in den Eigentumsverhältnissen bleiben, wie sie derzeit sind. Dies wird auch von der Wirtschaftsprüfungskanzlei empfohlen, die uns zu den verschiedenen Themen der Zweckverbandsgründung berät. Dabei ist es auch aus Sicht der Kirchengemeinden wichtig, die Kindertageseinrichtungen adäquat an den Kosten – auch Finanzierung, Abschreibungen und Instandhaltungen – verursachungsgerecht zu beteiligen. Diese Leistungsbeziehungen sollen in Verträgen abgebildet werden. 

Mit fachlicher Expertise einer Wirtschaftsprüfungskanzlei werden Verträge erarbeitet bzw. weiterentwickelt, welche die Rechte und Pflichten der Vertragspartner beschreiben und möglichst klar die Verantwortung vor Ort klären. Diese Kanzlei hat langjährige Erfahrung in der Organisation der Eigentumsverhältnisse für Immobilien und von Nutzungsverträgen. Die Erfahrungen resultieren aus der Gründung und Betreuung von Gebäudewirtschaftsbetrieben von Kommunen und Städten.

Es wird ein Überlassungsvertrag ausgearbeitet werden, der die Nutzung der Kita-Gebäude regeln soll. Dieser hat den Charakter eines Rahmenvertrages, da die Besonderheiten vor Ort in die Vereinbarung einfließen müssen.

Personal

§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt: Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu mit Urteil vom 23.11.2017, Az. 6 AZR 683/16, Randziffer 27, folgendes entschieden: "Die mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarte Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen behält im Fall eines Betriebsübergangs als vertragliche Regelung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Betriebserwerber ihre Wirkung."

In den Standard-Arbeitsverträgen der jeweiligen Kath. Kirchengemeinde mit den Kita-Mitarbeitenden wird in aller Regel auf die AVR-Caritas Bezug genommen. Damit gelten insbesondere auch die Vergütungsregelungen der Anlage 2 bzw. der Anlage 33 zu den AVR. Diese Vergütungsregelungen gelten im Falle eines Betriebsübergangs – eben weil der Arbeitsvertrag die AVR-Caritas unbefristet in Bezug nimmt - weiter. Damit bestehen diese (Vergütungs-)Regeln eben nicht nur für ein Jahr nach Betriebsübergang weiter, sondern eben auch darüber hinaus. 

Für weitere Klärungen des betrieblichen Übergangs ist eine Projektgruppe eingesetzt, die weitere Grundlagen und das weitere Verfahren beschreiben wird. 

Die Versetzung in eine andere Kindertageseinrichtung ist MAV-Materie. Zeitlich befristete Abordnungen in eine andere Einrichtung sind möglich. In der Regel wird dies in Notfällen immer in Absprache mit der Leitung der angefragten Kita und mit Zustimmung der Mitarbeitenden geschehen.

Grundsätzlich wird der neue Träger das höhere Maß an Flexibilität beim Personaleinsatz schon auch im gegenseitigen Interesse nutzen. So ist es beispielsweise möglich, weniger befristete Verträge zu vergeben, da die Chance, im Verband eine alternative Stelle zu finden größer ist als derzeit innerhalb einer Pfarrei. Personelle Veränderungen innerhalb des Verbandes -  z.B. im Sinne von Personalentwicklungsmaßnahmen - lassen sich in einer größeren Struktur einfacher realisieren.

Honorierung in Form von Zuweisung von Stunden sind Überlegungen, die bereits angestellt worden sind. Denkbar wären z.B. die Anerkennung von bestimmten Stundenkontingenten für Praxisanleitung oder als Sicherheitsbeauftragte. Da es mittlerweile viele solcher Dienste gibt, müssen diese als Gesamtpaket geprüft und bewertet werden. 

Die Chance eines großen Trägers liegt genau darin, dass stärker als möglicherweise bisher gezielt Mitarbeitende gefördert werden können. Das Gesamtsystem wird sich entwickeln und der Kita-Verband als Einheit gedacht werden, die sich an verschiedenen Orten aufstellt.

Satzung des Zweckverbandes

Die beiden Justiziare Prof. Dr. van der Broeck (Bischöfliches Ordinariat) und Herr Griep (Caritasverband für die Diözese Mainz), erweitert um die fachliche Expertise der beiden Juristinnen Frau Kewes und Frau Knauff (beide Bischöfliches Ordinariat) sind derzeit dabei, die letzten Überarbeitungen in den Satzungsentwurf einzupflegen. Der Satzungsentwurf orientiert sich an der Satzung des Kita-Zweckverbands Essen, mit den notwendigen Anpassungen für das Bistum Mainz.

Fachberatung

Ja, es wird weiterhin Fachberatung geben. Fachberatung ist in unserer Wahrnehmung in den letzten Jahren ein wichtiger Begleiter in Entwicklungsprozessen gewesen, der kompetent Beratung vor Ort von Trägern, Geschäftsträgern, Leitungen und Teams angeboten hat. Mit seinem umfänglichen Fortbildungsprogramm, dem Qualitätsmanagement sowie der Begleitung der Weiterentwicklung von Kitas zu Familienzentren hat sie wesentliche Impulse gesetzt. Es wird derzeit abgewogen, ob die beste Qualität der Leistungen innerhalb der Struktur des Kita-Zweckverbandes oder in der bisherigen Struktur erwartbar ist.

Auch steht das Referat „Kita im pastoralen Raum“ für die Beratung, Begleitung und Unterstützung der Teams in theologischen Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Unterstützung

Durch die flächendeckende Einführung von Geschäftsträgern im Bistum Mainz sowie die Fachberatung des Caritasverbandes für die Diözese Mainz ist die Unterstützung perspektivisch gesichert. Bis zur Übertragung der letzten Kindertagestageseinrichtung wird auch die Abteilung Kindertageseinrichtungen in der spezifischen Fragestellung Ansprechpartner sein.

Die Zuständigkeit der Geschäftsträger/-innen ist zum einen geregelt in standardisierten Verträgen zwischen dem Verwaltungsrat einer Pfarrei und dem Bischöflichen Ordinariat Die dafür notwendigen Befugnisse werden per Vollmacht vom Verwaltungsrat an die Geschäftsträger/-innen übertragen.

Ein weiterer Bestandteil des Vertrages ist die Tätigkeitsbeschreibung in der Verbindung mit der Verantwortungsmatrix der jeweiligen Kita. Diese ist Bestandteil des QM-Hand-buchs der Einrichtung. Dort, wo es zu Unklarheiten kommt, ist eine Klärung auf der Ebene Pfarrei – Bischöfliches Ordinariat notwendig.

Aktuell wird davon ausgegangen, dass die „Hauptgeschäftsstelle“ des Verbandes in Mainz oder der näheren Umgebung verortet sein wird. Es ist zurzeit nicht daran gedacht, die bereits bestehenden Büros der Geschäftsträger/-innen räumlich zu verändern. In der regionalen Präsenz liegt ein wichtiger Vorteil des Konzeptes.

Umfang der Trägerschaften im Bistum Mainz

Das Bistum Mainz steht vor finanziellen Herausforderungen, die durch die Corona bedingten Mindereinnahmen und Mehrausgaben noch verstärkt werden. Bis zum Jahr 2030 haben Schätzungen zur Kirchensteuerentwicklung schon vor Corona einen Rückgang von 30% prognostiziert. Es ist nicht absehbar, wie sich die Konjunktureinbrüche auf die Finanzlage des Bistums und der Kirchengemeinden auswirken werden. Sollte es schnell zu einer wirtschaftlichen Erholung kommen rechnen wir bei einem Haushaltsvolumen von 357 Mio. Euro in 2020 mit einem geplanten Fehlbetrag von 32 Mio. Euro und zusätzlichen Belastungen von 45 bis 50 Mio. Euro.

In den Bereich der Kitas plant das Bistum Mainz für das Jahr 2021 rund 17 Millionen Euro zuzüglich der Bauaufwendungen und einen erforderlichen Overhead an Kirchensteuermitteln.

Das zukünftige Kindertagesstättengesetz in Rheinland-Pfalz sieht vor, dass freie Träger eine angemessene Eigenleistung erbringen. Mit Blick auf die langfristig rückläufigen Kirchensteuereinnahmen muss der diözesane Zuschuss auf ein Budget für alle Personal-, Sach-, Overhead- sowie Bau-und Investitionskosten begrenzt werden. Die Höhe der Zuschüsse kann das Bistum nicht aufrechterhalten. Diese müssen im Vergleich zum heutigen Stand deutlich reduziert werden.

Ziel der Verhandlungen mit den Kommune ist die Beibehaltung möglichst vieler Trägerschaften mit reduzierten Finanzierungsanteilen in veränderten Strukturen.

Im Jahr 2019 wurden die drei katholischen Kitas in Kelsterbach, die in der Trägerschaft der Pfarrei waren, an den CV Offenbach übertragen. Die Kommunalisierung der katholischen Kindertagesstätte in Aschbach ist in Planung. Die eingruppige Kita in Mainz-Hechtsheim wurde geschlossen. Der Hort Arche Noah in Heppenheim wird in kommunale Trägerschaft im Sommer 2020 überführt werden.

Es ist das Ziel, möglichst viele Kitas aus der pfarrgemeindlichen Trägerschaft in die neue Trägerstruktur zu übernehmen.