FAQs den Zweckverband Katholischer Tageseinrichtungen und Familienzentren im Bistum Mainz Unikathe betreffend

Hier finden Sie Antworten auf Fragen rund um den Kita-Zweckverbvand Unikathe im Bistum Mainz.

Gerne können Sie uns weitere Fragen senden:  janet.schoberth@caritas-bistum-mainz.de

Die Antworten darauf nehmen wir gerne in die nächste Version der FAQs auf.

Vielen Dank!

Grundausrichtung und Rolle der Kirchengemeinden

Unikathe, der zum 01.07.2022 gegründete Kita-Zweckverband Katholischer Tageseinrichtungen und Familienzentren im Bistum Mainz, ist ein Verband katholischer Tageseinrichtungen und Familienzentren im Bistum Mainz. Er ist ein katholischer Verband, der von den Kirchengemeinden im Bistum Mainz gebildet wird und sich als sozialwirtschaftliches Unternehmen versteht.

Dies bedeutet: Alle übertragene Kitas bleiben katholische Einrichtung und werden ihr katholisches Profil stetig mit und in Unikathe weiterentwickeln.

Die Pastoralen Richtlinien (12) stellen auch bei dem neuen Träger die Grundausrichtung der Kindertageseinrichtungen und Familienzentren im Bistum Mainz sicher. Die Kindertageseinrichtungen halten für Kinder und ihre Familien im Sozialraum verortete lebensnahe Angebote vor und entwickeln diese gemeinsam mit den Familien weiter. Mit dem Qualitätsmanagement haben wir wertvolle Grundlagen für die Pädagogik und Organisation der Kindertageseinrichtungen entwickelt. Das neu überarbeitete Qualitätssiegel "Katholisches Kinder- und Familienzentrum im Bistum Mainz" beschreibt die familienorientierte Weiterentwicklung des bedeutsamen Kirchortes Kita. Auf diesen Grundlagen wird Unikathe seine Ausrichtung auf- und ausbauen.

 

In der Satzung des Unikathe Kita-Zweckverbands im Bistum Mainz steht in der Präambel: „Der Verband und die Kirchengemeinden tragen gemeinsam Verantwortung für die pastorale Ausrichtung der Tageseinrichtungen für Kinder gemäß der Pastoralen Richtlinien Nr. 12.“

Ein eigener §8 der Satzung regelt die Zusammenarbeit von Unikathe mit den Pfarreien. Es gibt eine gemeinsame Verantwortung von Unikathe und der Pfarrei für die pastorale Ausrichtung. Dies beinhaltet u.a. neben der Zusammenarbeit der Hauptamtlichen die Übernahme der pastoralen Begleitung der pädagogischen Fachkräfte durch Mitarbeitende der Pfarrei.

Auch steht Unikathe unter der Aufsicht des Bischofs von Mainz.

Es ist ausdrücklich Wunsch des Bistums, dass alle Träger der kirchengemeindlichen Kindertageseinrichtungen der neuen Trägerstruktur nach einem Rolloutplan beitreten. Der Aufbau des Kita-Zweckverbandes hat am 01.09.2022 im rheinland-pfälzischen Teil des Bistums begonnen. 

Derzeit (Stand Januar 2024) befinden sich 26 Kitas in Trägerschaft von Unikathe.

Geschäftsträger stellen im Zweckverband die Trägerrolle sicher und sind mit ihrer Erfahrung und Kenntnis vor Ort unabdingbare Voraussetzung für den Beitritt zu Unikathe.

Unikathe ist ein vom Bischof von Mainz errichteter Kita-Zweckverband der katholischen Kirchengemeinden. Diese werden sukzessive Mitglied und übertragen ihre Kindertageseinrichtung. Die Verbandsversammlung ist das Organ der Mitglieder und entscheidet über grundsätzliche Fragen des Verbandes (§4 der Satzung). Der Aufsichtsrat überwacht, kontrolliert und berät den Verbandsvorstand (§ 6 der Satzung). Daniel Poznanski ist seit dem 09.07.2022 der vom Aufsichtsrat bestimmte Verbandsvorstand von Unikathe Kita-Zweckverband im Bistum Mainz.

Finanzielle Beiträge für die Pfarreien sind derzeit nicht vorgesehen.

Die Gesamtrechtsnachfolge ist eine Ausnahme und kommt nur dann zustande, wenn sie gesetzlich angeordnet ist (z.B. Erbschaft, Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes (UmwG)). Bei der Übertragung einer kirchengemeindlichen Kindertagesstätte auf Unikathe liegt kein Fall einer gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge vor, so dass hier nur die Einzelrechtsnachfolge in Frage kommt. Die Einzelrechtsnachfolge hat zur Folge, dass die bestehenden Verträge der Kirchengemeinde nur mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner auf Unikathe unverändert übertragen können.

Schnittstellen zwischen den Beteiligten sind sehr vielfältig aufgebaut: So ist der Generalvikar der Vorsitzende des Aufsichtsrates, die Dezernentin Caritas/Soziale Arbeit und der Finanzdirektor sind weitere Mitglieder des Aufsichtsrates. Fünf weitere Mitglieder des Aufsichtsrates sind von den Vertreter/innen der Pfarreien durch die Verbandversammlung gewählt.

In den Geschäftsordnungen sind Prozesse und Zuständigkeiten geregelt.

In der Satzung ist in §16 geregelt, wie der Bischof die Aufsicht über Unikathe sicherstellt. Unter anderem ist eine Berichterstattung zu bestimmten Themen im Verwaltungsausschuss erforderlich sowie eine Teilnahme zu bestimmten Themen an den Sitzungen des Diözesanvermögensverwaltungsrates. 

Immobilien

Personal

§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB regelt: Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu mit Urteil vom 23.11.2017, Az. 6 AZR 683/16, Randziffer 27, folgendes entschieden: "Die mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarte Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen behält im Fall eines Betriebsübergangs als vertragliche Regelung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Betriebserwerber ihre Wirkung."

In den Standard-Arbeitsverträgen der jeweiligen Kath. Kirchengemeinde mit den Kita-Mitarbeitenden wird in aller Regel auf die AVR-Caritas Bezug genommen. Damit gelten insbesondere auch die Vergütungsregelungen der Anlage 2 bzw. der Anlage 33 zu den AVR. Diese Vergütungsregelungen gelten im Falle eines Betriebsübergangs – eben weil der Arbeitsvertrag die AVR-Caritas unbefristet in Bezug nimmt - weiter. Damit bestehen diese (Vergütungs-)Regeln eben nicht nur für ein Jahr nach Betriebsübergang weiter, sondern eben auch darüber hinaus. 

 

 

Die Versetzung in eine andere Kindertageseinrichtung ist MAV-Materie. Zeitlich befristete Abordnungen in eine andere Einrichtung sind möglich. In der Regel wird dies in Notfällen immer in Absprache mit der Leitung der angefragten Kita und mit Zustimmung der Mitarbeitenden geschehen.

Grundsätzlich wird der neue Träger das höhere Maß an Flexibilität beim Personaleinsatz  im gegenseitigen Interesse nutzen. So ist es beispielsweise möglich, nur noch unbefristete Verträge abzuschließen, da die Chance, im Verband eine alternative Stelle zu finden größer ist als derzeit innerhalb einer Pfarrei. Personelle Veränderungen innerhalb des Verbandes -  z.B. im Sinne von Personalentwicklungsmaßnahmen - lassen sich in einer größeren Struktur einfacher realisieren.

Honorierung in Form von Zuweisung von Stunden sind Überlegungen, die bereits angestellt worden sind. Denkbar wären z.B. die Anerkennung von bestimmten Stundenkontingenten für Praxisanleitung oder als Sicherheitsbeauftragte/r. Da es mittlerweile viele solcher Dienste gibt, müssen diese als Gesamtpaket geprüft und bewertet werden. 

Die Chance eines großen Trägers liegt genau darin, dass stärker als möglicherweise bisher gezielt Mitarbeitende gefördert werden können. Das Gesamtsystem wird sich entwickeln und der Kita-Verband als Einheit gedacht werden, die sich an verschiedenen Orten aufstellt.

Satzung des Zweckverbandes

Die beiden Justiziare Prof. Dr. van der Broeck (Bischöfliches Ordinariat) und Herr Griep (Caritasverband für die Diözese Mainz), erweitert um die fachliche Expertise der beiden Juristinnen Frau Kewes und Frau Knauff (beide Bischöfliches Ordinariat) haben die Grundlagen für die Satzung erarbeitet, die mit vielen Trägern rückgebunden wurde.

Pate für den Satzungsentwurf war die Satzung des Kita-Zweckverbands im Bistum Essen.

Fachberatung

Ja, es wird weiterhin Fachberatung geben. Fachberatung ist in unserer Wahrnehmung in den letzten Jahren ein wichtiger Begleiter in Entwicklungsprozessen gewesen, der kompetent Beratung vor Ort von Trägern, Geschäftsträgern, Leitungen und Teams angeboten hat. Mit seinem umfänglichen Fortbildungsprogramm, dem Qualitätsmanagement sowie der Begleitung der Weiterentwicklung von Kitas zu Familienzentren hat sie wesentliche Impulse gesetzt. Die Mitarbeitenden der Fachberatung sollen nach und nach zu dem Träger Unikathe wechseln.

Auch steht das Referat pastorale Kooperation für die Beratung, Begleitung und Unterstützung der Teams in theologischen Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Unterstützung

Die Kita-Geschäftsträger im Bistum Mainz sind für folgende Bereiche zuständig: 

  • Personal
  • Finanzen 
  • Gebäude
  • Leistungsprofil und Qualitätsmanagement
  • Elternarbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit

Die Zuständigkeit der Geschäftsträger/innen als Mitarbeitende des Bistums ist zum einen geregelt in standardisierten Verträgen zwischen der Pfarrei und dem Bischöflichen Ordinariat. Die dafür notwendigen Befugnisse werden per Vollmacht vom Verwaltungsrat an die Geschäftsträger/innen übertragen.

Ein weiterer Bestandteil des Vertrages ist die Tätigkeitsbeschreibung in der Verbindung mit der Verantwortungsmatrix der jeweiligen Kita. Diese ist Bestandteil des QM-Hand-buchs der Einrichtung.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Die zentrale Geschäftsstelle des Unikathe Kita-Zweckverbands im Bistum Mainz KdöR (Körperschaft des öffentlichen Rechts) befindet sich in der Wilhelm-Theodor-Römheldstraße 20 in Mainz. Die Geschäftsträgerbüros sind in den den Regionen angesiedelt und steuern von dort die erforderlichen Prozesse in den Kitas. In der regionalen Präsenz liegt ein wichtiger Bestandteil des Konzeptes.

Umfang der Trägerschaften im Bistum Mainz

Das Bistum Mainz steht weiterhin vor großen finanziellen Herausforderungen. Bis zum Jahr 2030 haben Schätzungen zur Kirchensteuerentwicklung schon vor Corona einen Rückgang von 30% der Kirchensteuer prognostiziert. In den Bereich der Kitas plante das Bistum Mainz für das Jahr 2021 rund 17 Millionen Euro zuzüglich der Bauaufwendungen und einen erforderlichen Overhead an Kirchensteuermitteln.

Das Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) in Rheinland-Pfalz sieht eine angemessene Eigenleistung der Träger auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vor.

Mit Blick auf die langfristig rückläufigen Kirchensteuereinnahmen wird der diözesane Zuschuss für das Budget von Unikathe für alle Personal-, Sach-, Overhead- sowie Bau-und Investitionskosten begrenzt sein.

Ziel der Verhandlungen mit den Kommunen in Hessen und der Rahmenvereinbarung in Rheinland-Pfalz ist die Beibehaltung möglichst vieler Trägerschaften mit reduzierten Finanzierungsanteilen in veränderten Strukturen.

Im Jahr 2019 wurden drei katholische Kitas in Kelsterbach, die in der Trägerschaft der Pfarrei waren, an den CV Offenbach übertragen. Die katholische Kindertagesstätte in Aschbach ist an die Ortsgemeinde übertragen worden. Die eingruppige Kita in Mainz-Hechtsheim wurde geschlossen. Der Hort Arche Noah in Heppenheim wurde im Sommer 2020 in kommunale Trägerschaft überführt.

Bis zum 31.03.2023 sind 12 Kitas in andere Trägerschaft (Caritasverband oder Kommune) abgegeben worden.

Es ist und bleibt das Ziel, möglichst viele Kitas aus der pfarrgemeindlichen Trägerschaft in Unikathe zu übertragen.