Bildungsurlaub

„Bildungsurlaub" (Hessen) bzw. „Bildungsfreistellung" (Rheinland-Pfalz) dient der politischen Bildung und der Weiterbildung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes.
Als Bildungsurlaub bzw. Bildungsfreistellung gelten ausschließlich Maßnahmen, die als solche vom jeweils zuständigen Ministerium anerkannt sind.

„Dienstortprinzip" im Bistum Mainz

Welches Gesetz für Sie zur Anwendung kommt, entscheidet Ihr (hauptsächlicher) Dienstort. Falls Sie zu zwei gleichen Teilen an Dienstorten in beiden Bundesländern tätig sind, entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzten, welches Gesetz bei Ihnen (dauerhaft) Anwendung finden soll.

Zuständigkeiten

Für Mitarbeitende des Bischöflichen Ordinariates und der angeschlossenen Einrichtungen sowie für Pfarrer, Diakone, Pastoral- und Gemeindereferenten/innen: Abt. 3 Fortbildung und Beratung

Für Mitarbeitende der Kirchengemeinden: die Kirchengemeinde (als Anstellungsträger) 

Genehmigungsverfahren

Ein Antrag auf Bildungsurlaub bzw. Bildungsfreistellung ist frühzeitig mit dem dafür vorgesehenen Formular der Abt. 3 Fortbildung und Beratung zu stellen. Dabei ist die gesetzliche Antragsfrist von mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme zu berücksichtigen.

Bewilligung / Ablehnung

Sofern die bzw. der Vorgesetzte durch die Unterschrift bestätigt hat, dass keine "zwingenden betrieblichen oder dienstlichen Belange entgegenstehen" und die bzw. der zuständige Dezernentin/Dezernent die Kenntnisnahme mit der Unterschrift dokumentiert hat, wird die Maßnahme von der Abt. 3 Fortbildung und Beratung genehmigt und der Antragsteller bzw. die Antragsstellerin darüber schriftlich informiert.

Sofern die bzw. der Vorgesetzte "zwingende betriebliche oder dienstliche Gründe" anführt, die der Teilnahme an der Maßnahme entgegensteht, und die Dezernentin bzw. der Dezernent das "zur Kenntnis genommen" bestätigt, wird die Maßnahme von der Abt. 3 Fortbildung und Beratung abgelehnt.

Prüfungsvorbehalt bei der Genehmigung

Wie alle Arbeitgeber behält sich auch der Dienstgeber Bistum Mainz prinzipiell die Prüfung vor, ob die vom Gesetzgeber vorgegebenen Bewilligungskriterien für eine Bildungsurlaubsmaßnahme tatsächlich zutreffen.